Generated by Rank Math SEO, this is an llms.txt file designed to help LLMs better understand and index this website. # vonBergner - Anwalt &Notar: Rechtsanwälte, Fachanwälte für Arbeitsrecht und Notare – zuverlässige Beratung seit 2001. ## Sitemaps [XML Sitemap](https://vonbergner.eu/sitemap_index.xml): Includes all crawlable and indexable pages. ## Beiträge - [Neue Zweigstellen](https://vonbergner.eu/ratgeber/neue-zweigstellen/): Die Rechtsanwälte VON BERGNER  haben im Hamburger Westen erneut expandiert. Ab November stehen zwei neue Büros in Pinneberg und Quickborn für die Mandanten offen. Wir garantieren unseren Kunden im Kreis Pinneberg damit eine noch schnellere und bessere Erreichbarkeit. Unsere Niederlassungen: Schenefeld - Hauptsitz Schenefelder Platz 2 - 22869 Schenefeld Tel:  040 2000 855 55 Fax: 040 2000 855 77 mail@vonbergner.eu www.vonbergner.eu Pinneberg Elmshorner Straße 84a - 25421 Pinneberg Tel: 04101 8547 828 Fax: 040 2000 855 77 www.pinneberg.vonbergner.eu Quickborn Bahnhofstraße 112 - 25451 Quickborn Tel:  04106 6392 653 Fax: 040 2000 855 77 www.rechtsanwalt-quickborn.de Uetersen Großer Sand 38 - 25436 Uetersen Tel:  04122 8437 752 Fax: 040 2000 855 77 www.rechtsanwalt-uetersen.de - [Alles Wichtige zur Abmahnung](https://vonbergner.eu/ratgeber/alles-wichtige-zur-abmahnung/): Bevor ein Arbeitgeber zur Kündigung greift, muss er zuvor den Arbeitnehmer meistens abmahnen. Die Abmahnung ist nämlich ein milderes Mittel im Vergleich zur Kündigung und ist daher bei verhaltensbedingten Kündigungen besonders wichtig. Die Abmahnung kann eine Vorstufe zu einer späteren Kündigung sein und wird in die Personalakte aufgenommen. Beispiel: Ein Arbeitnehmer der 15 Jahre lang pünktlich und zuverlässig gewesen ist kommt einige Male spät zur Arbeit. Dem Arbeitgeber ist das zuviel, er kündigt fristlos. Kündigung wirksam? Die Antwort lautet: Nein! Das Arbeitsgericht erklärte die Kündigung für unwirksam, da es im Voraus keine Abmahnungen gegeben hat. Bedeutung der Abmahnung Wenn ein Arbeitgeber aufgrund bestimmten Fehlverhaltens seinem Arbeitnehmer kündigen will, muss er nachweisen, dass das Vertrauensverhältnis nachhaltig verbraucht ist. Mit anderen Worten darf die Kündigung bei einer Betrachtung des gesamten Arbeitsverhältnisses nicht unverhältnismäßig sein. Die fristlose Kündigung darf nur das letzte Mittel sein. Der Mitarbeiter muss vor der Kündigung gegebenenfalls mehrmals schriftlich oder mündlich drauf hingewiesen werden, dass das Fehlverhalten nicht zulässig ist. Dabei muss in diesen Abmahnungen genau beschrieben werden, an welchen Tagen, um welche Uhrzeiten sich der Arbeitnehmer welches Fehlverhalten begangen hat. Dem Arbeitnehmer muss aber keine Frist zur Stellungnahme eingeräumt werden. Muss in der Abmahnung die Kündigung angedroht werden? Der Arbeitgeber muss deutlich in der Abmahnung darauf hinweisen, das bei wiederholtem Fehlverhalten der Bestand seines Arbeitsverhältnisses gefährdet ist. Dem Arbeitnehmer muss in der erhaltenen Abmahnung klar gesagt werden, dass er bei andauerndem Fehlverhalten mit einer Kündigung zu rechnen hat. Nur dann ist die Abmahnung auch eine wirksame Vorstufe zu einer Kündigung. Gibt es Fälle, in denen der Arbeitgeber auch ohne vorherige Abmahnungen kündigen darf? In bestimmten Fällen wie dem strafrechtlich relevanten Betrügen, Bestehlen oder Bedrohen des Arbeitgebers, ist das Kündigen ohne jegliche Abmahnung zulässig. Bei diesen Taten jedem klar, dass kein Vertrauen mehr zwischen den Parteien herrscht. Schwierig ist die Abgrenzung bei niederschwelligerem Verhalten, wie der Beleidigung des Vorgesetzten, schlechter Arbeitsleistung oder Arbeitsverweigerung. Hier sollte ein Rechtsanwalt dazugeholt werden. Gegenmaßnahmen bei einer Abmahnung Gegen eine Abmahnung kann man sich mit einer Gegendarstellung wehren. Diese müssen in die Personalakte eingefügt werden. Ausserdem kann gegen eine Abmahnung vor dem Arbeitsgericht geklagt werden. Empfiehlt es sich, gegen eine Abmahnung zu klagen? Ja, eine Klage ist meistens ratsam. Die Klage dient der Absicherung gegen eine spätere Kündigung. Die Beseitigung der Abmahnung aus der Personalakte ist wichtig um etwaigen Kündigungen vorzubeugen. Wann wird eine Abmahnung wirkungslos? Eine Abmahnung wird wirkungslos, wenn a) eine Rücknahme durch den Arbeitgeber erfolgt, b) eine Nichtigerklärung durch ein Urteil erfolgt, oder c) eine bestimmte Zeitfrist dazu führt, dass die Abmahnung an Wirkung verliert (in der Regel 2 - 3 Jahre). Kann ich beim Betriebsrat mit Unterstützung rechnen? Ja, man kann beim Betriebsrat um Unterstützung bitten. Es ist aber vielversprechender sich einen Anwalt zu nehmen, da der Anwalt in der Lage ist, alle rechtlichen Mittel einzusetzen, um für seinen Mandanten das bestmögliche Ergebnis zu erzielen. Dieser Beitrag ist mit freundlicher Unterstützung des Praktikanten Emirhan Aslan zustande gekommen.   - [Auswertung von Geschwindigkeitsmessdaten durch private Unternehmen?](https://vonbergner.eu/ratgeber/auswertung-von-geschwindigkeitsmessdaten-durch-private-unternehmen/): Bei der Verfolgung und Ahndung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten handelt es sich um grundlegende hoheitliche Aufgaben. Es stellt sich die Frage in wieweit der Staat die Auswertung dessen, ob eine Verstoß gegen gesetzliche Bestimmungen vorliegt, privaten Unternehmen überlassen. Durch die Überlassung von Blitzer-Rohdaten und durch die nicht näher kontrollierte Aufbereitung und Auswertung durch private Unternehmen könnten hoheitliche Aufgaben unzulässigerweise delegiert worden sein. Dies würde ein generelles Beweisverwertungsverbot nach sich ziehen, da die so gewonnenen Beweismittel rechtswidrig wären. Für Mecklenburg-Vorpommern ist die Frage nun vorläufig entschieden. Nach Entscheidung des Oberlandesgerichts Rostock (Beschluss vom 17.11.2015 - 21 Ss OWi 158 und 161/15) ist die Überlassung der durch Geschwindigkeitsmessungen ermittelten Rohdaten durch die Bußgeldbehörde an ein privates Unternehmen zur Aufbereitung und Auswertung für das weitere Verfahren nicht grundsätzlich unzulässig. Das Gericht argumentiert mit der Zulässigkeit der Beauftragung von Sachverständigen mit der Auswertung ordnungsgemäß erlangter Beweismittel. Dies sei im Rahmen des Ordnungswidrigkeitengesetzes möglich und entspricht auch in zahlreichen anderen Verfahrensordnungen vorgesehener und gängiger Praxis. Lediglich beispielhaft verwies das Oberlandesgericht auf die Auswertung von Blutproben zur Bestimmung der Alkoholkonzentration oder zum Nachweis des Konsums illegaler Drogen, auf die Analyse von Gewebeproben zur DNA- Identitätsfeststellung oder auch die Sicherung und Auswertung elektronisch gespeicherter Daten in Fällen sogenannter Cyberkriminalität. Die Übertragung der Aufbereitung und Auswertung von Blitzerdaten soll immer zulässig sein, wenn deren Tätigkeit den einschlägigen Vorgaben der physikalisch-technischen Bundesanstalt, die auch bezüglich der Auswertung der Daten an das jeweilige Geschwindigkeitsmessverfahren gestellt werden, entspricht und bestimmten Qualitätsanforderungen, auch in datenschutzrechtlicher Hinsicht, genügt.   - [Ordentliche Kündigung wegen lang andauernder Erkrankung](https://vonbergner.eu/ratgeber/ordentliche-kuendigung-wegen-lang-andauernder-erkrankung/): Der Kläger arbeitete seit Juli 2001 als „Call-Center-Agent“ in der Betriebsstelle Erfurt, einer der zwei Betriebsstätten, des Beklagten. Seit 2004 war der Kläger häufiger arbeitsunfähig erkrankt. Ab November 2006 war er dauerhaft arbeitsunfähig erkrankt, sodass die Beklagte in der Folgezeit zwei Teilzeitkräfte als „Call-Center-Agenten“ einstellen musste. Der Kläger leidet unter beidseitigem Tinnitus (Hörstörungen und psychovegetativen Erscheinungen). Im Mai 2007 wurde er mit einem Grad der Behinderung von 30 einem schwerbehinderten gleichgestellt. Im Juni 2007 bezog er anschließend eine befristete Rente wegen Erwerbsminderung. Die Beklage kündigte am 25. November 2010 ordentlich zum 28.Februar 2011. Dabei hatte die Beklagte eine Zustimmung des Integrationsamts erteilt bekommen und den Betriebsrat angehört. Die Klägerin erhob gegen die Kündigung Klage und beantragte eine Beschäftigung beim Beklagten als Supervisor, hilfsweise als Lagerarbeiter. Die Klage wurde nun erneut vom Bundesarbeitsgericht zurückverwiesen (BAG Urteil v. 20.11.2014: Az.: 2 AZR 664/13). Verbot der Benachteiligung wegen einer Behinderung Kündigungsrechtlich stehe eine dauernde Leistungsunfähigkeit, einer ungewissen Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit im Kündigungszeitpunkt gleich. In Krankheitsfällen verpflichte sich der Arbeitgeber, im Rahmen des Möglichen, sein Direktionsrecht (§ 106 GewO) auszuüben, um eine Kündigung des schwerbehinderten Arbeitnehmers zu vermeiden. Dafür müsste er sich wiederum um eine erfolgreiche Zustimmung des Betriebsrats bemühen. Falls der Arbeitgeber für den Erkrankten eine Arbeitsstelle freimachen will, müsse er beachten, ob der Stelleninhaber seinerseits den allgemeinen Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutz Gesetz genieße. Dem Arbeitgeber sei es zuzumuten, dass durch die Freimachung einer Arbeitsstelle für den erkrankten Arbeitnehmer eine Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen entstehen könne. Es kann jedoch eine auf dauerhafte krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit gestützte Kündigung wirksam sein, falls es dem Arbeitgeber nicht zuzumuten sei, der Leistungsunfähigkeit des Arbeitnehmers in einer angemessenen und zumutbaren Weise zu begegnen. Der Arbeitgeber hat geltend gemacht, dass keine Arbeitsplätze frei wären. Dies hat er dadurch begründet, dass für Supervisor im Telefondienst kein Bedarf bestehe und der Erkrankte für die Tätigkeit im Lager gesundheitlich nicht ausreichend belastbar sei. VON BERGNER - Rechtsanwälte, Fachanwälte, Notare Unsere Niederlassungen: Schenefeld - Hauptsitz Schenefelder Platz 2 - 22869 Schenefeld Tel:  040 2000 855 55 Fax: 040 2000 855 77 mail@vonbergner.eu www.vonbergner.eu Pinneberg Elmshorner Straße 84a - 25421 Pinneberg Tel: 04101 8547 828 Fax: 040 2000 855 77 www.pinneberg.vonbergner.eu Quickborn Bahnhofstraße 112 - 25451 Quickborn Tel:  04106 6392 653 Fax: 040 2000 855 77 www.rechtsanwalt-quickborn.de Uetersen Großer Sand 38 - 25436 Uetersen Tel:  04122 8437 752 Fax: 040 2000 855 77 www.rechtsanwalt-uetersen.de Sie haben ein aktuelles arbeitsrechtliches Problem? KONTAKTIEREN SIE UNS. Fachanwälte für Uetersen, Tornesch, Elmshorn       - [Häufung kleiner Verkehrsverstöße: Fahrverbot rechtmäßig](https://vonbergner.eu/ratgeber/haeufung-kleiner-verkehrsverstoesse-fahrverbot-rechtmaessig/): Dass auch die Häufung mehrerer kleiner Verkehrsverstöße zur Verhängung eines Fahrverbots führen kann, hat die obergerichtliche Rechtsprechung schon mehrfach bestätigt. Dass jedoch bereits fünf Verstöße in drei Jahren genügen, entschied aktuell das OLG Hamm (Beschl. v. 17.09.2015; Az.:1 RBs 138/15). In dem entschiedenen Fall muss der betroffene Autofahrer seinen Führerschein nun für einen Monat abgeben. Der 29jährige Fahrer beging in etwas weniger als drei Jahren insgesamt fünf einfache Verkehrsverstöße. Er benutzte dabei dreimal sein Handy am Steuer und überschritt zweimal die zulässige Höchstgeschwindigkeit um jeweils 22 km/h. Für jeden Verstoß musste der Mann ein Bußgeld zahlen, zuletzt verhängte das zuständige Amtsgericht ein einmonatiges Fahrverbot, gegen das der Betroffene sich gerichtlich zu wehren versuchte. Ohne Erfolg jedoch, wie sich nun zeigte. Die Richter warfen dem Mann eine „beharrliche Pflichtverletzung“ vor, von der auf eine mangelnde Rechtstreue und eine fehlende Unrechtseinsicht geschlossen werden könne. Entscheidend seien die Anzahl der Verstöße sowie der geringe zeitliche Abstand. Darüber hinaus hätten die begangenen Verstöße auch ein gewisses Gefährdungspotenzial für Dritte, weshalb der Entzug der Fahrerlaubnis angemessen erscheine. VON BERGNER - Rechtsanwälte, Fachanwälte, Notare Kanzlei Uetersen Großer Sand 38 25436 Uetersen Tel:  04122 8437 752Fax: 040 2000 855 77 Mail: mail@vonbergner.eu Sie haben ein aktuelles Problem bei Unfall, Bußgeldbescheid, Fahrverbot? KONTAKTIEREN SIE UNS. - [Praktikum nicht anrechenbar auf Dauer der Probezeit](https://vonbergner.eu/ratgeber/praktikum-nicht-anrechenbar-auf-dauer-der-probezeit/): Ein junger Mann absolvierte bei seinem Ausbilder vor Beginn des Ausbildungsverhältnisses bereits ein Praktikum. Nachdem der Arbeitgeber den Arbeitsvertrag nach drei Monaten zum Ende der Probezeit kündigte, wehrte der Auszubildende sich hiergegen, indem er argumentierte, dass die Zeit des Praktikums auf die Probezeit anzurechnen sei und die Kündigung deshalb nicht mehr in der Probezeit erfolgte. Das BAG entschied nun, dass die Dauer des Praktikums nicht auf die Probezeit des Ausbildungsverhältnisses angerechnet werden könne (Urt. v. 19.11.2015; Az.: 6 AZR 844/14). Das gelte sogar dann, wenn es sich bei dem vorherigen Beschäftigungsverhältnis nicht um ein Praktikum, sondern um ein Arbeitsverhältnis gehandelt hätte. Gemäß § 20 S. 1 Berufsbildungsgesetz müsse ein Ausbildungsverhältnis mit einer Probezeit beginnen, damit beide Seiten die Gelegenheit bekommen, alle für die Ausbildung relevanten Umstände ausreichend zu prüfen. Diese Prüfung sei jedoch nur unter den tatsächlichen Bedingungen des Ausbildungsverhältnisses möglich; im Rahmen eines Praktikums könne der Arbeitgeber kaum die notwendigen Umstände erforschen, die in einem richtigen Ausbildungsverhältnis zum Tragen kommen. Die Kündigung erfolgte demnach noch innerhalb der Probezeit und sei daher wirksam. VON BERGNER - Rechtsanwälte, Fachanwälte, Notare Kanzlei Uetersen Großer Sand 38 25436 Uetersen Tel:  04122 8437 752Fax: 040 2000 855 77 Mail: mail@vonbergner.eu Sie haben ein aktuelles arbeitsrechtliches Problem? KONTAKTIEREN SIE UNS. Fachanwälte für Uetersen, Tornesch, Elmshorn   - [Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung: rote Händlerkennzeichen für Betriebsfähigkeitsfahrten geplant](https://vonbergner.eu/ratgeber/aenderung-der-fahrzeug-zulassungsverordnung-rote-haendlerkennzeichen-fuer-betriebsfaehigkeitsfahrten-geplant/): Nach der aktuellen Gesetzeslage dürfen Fahrzeughersteller und –händler Fahrten mit nicht zugelassenen Fahrzeugen nicht durchführen. Dennoch ist es üblich, dass sogenannte Betriebsfähigkeitsfahrten mit eben solchen Fahrzeugen vorgenommen werden, wie z.B. Tanken oder die Nutzung einer Waschanlage. Hierfür nutzen die Hersteller und Händler dann die roten Händlerkennzeichen. Dass diese Fahrten nicht von den in § 16 Abs. 1 Fahrzeug-Zulassungsverordnung festgelegten Fahrtzwecken gedeckt sind, entschied bereits mehrfach die obergerichtliche Rechtsprechung in der Vergangenheit. Vielmehr falle unter diesen Paragrafen nur die Nutzung des Fahrzeugs zum Zwecke der Überführung, der Probe- und der Prüfungsfahrt. Konsequenz der normwidrigen Nutzung der roten Händlerzeichen ist die Entziehung der Kennzeichen durch die Zulassungsbehörde wegen Unzuverlässigkeit des Inhabers bzw. des Herstellers des Kfz. Um den Herstellern und Händlern eine Aufrechterhaltung der Betriebsfähigkeit der betroffenen Fahrzeuge zu erleichtern und einen unverhältnismäßig hohen finanziellen Aufwand zu vermeiden, will der Bundesrat die Zulassungsverordnung nun ändern. So soll ein neuer Fahrtzweck in den § 16 Abs. 1 FZV aufgenommen werden, nach der die Betriebsfähigkeitsfahrt auch mit roten Händlerkennzeichen durchgeführt werden darf (Drucksache 432/15). Der Entwurf der Verordnungsänderung wird nun der Bundesregierung zur Beratung zugeleitet. VON BERGNER - Rechtsanwälte, Fachanwälte, Notare Kanzlei Uetersen Großer Sand 38 25436 Uetersen Tel:  04122 8437 752Fax: 040 2000 855 77 Mail: mail@vonbergner.eu Sie haben ein aktuelles Problem bei Unfall, Bußgeldbescheid, Fahrverbot? KONTAKTIEREN SIE UNS. - [Unfall auf Autobahn: Haltegebot gegen Halteverbot](https://vonbergner.eu/ratgeber/unfall-auf-autobahn-haltegebot-gegen-halteverbot/): Ein LKW-Fahrer verursachte auf der Autobahn einen Unfall, bei dem andere Verkehrsteilnehmer jedoch nicht beteiligt waren und die Haftungslage eindeutig war. Der Fahrer hielt nicht an, sondern fuhr auf einen 14 km entfernten Rastplatz, wo er von der Polizei angetroffen wurde. Gegenüber den Beamten führte er an, dass es ihm zu unsicher gewesen sei, auf dem Seitenstreifen direkt nach dem Unfall anzuhalten. Der nächste Parkplatz sei gesperrt gewesen, weshalb er 14 km hätte fahren müssen um anhalten zu können. Das LG Gießen verneinte in seinem Beschluss einen dringenden Tatverdacht in Bezug auf § 142 StGB (Beschluss vom 29.11.2013; Az.: 7 Qs 192/13). Zwar habe der Beschuldigte sich tatbestandsmäßig vom Unfallort entfernt, indem er erst nach 14 km auf einen Rasthof fuhr. Eine Strafbarkeit entfalle dennoch, da die Entfernung berechtigt geschah und ihm eine Wartezeit nach § 142 Abs. 1 Nr. 2 StGB deshalb nicht zugemutet werden konnte. Aufgrund einer rechtfertigenden Pflichtenkollision sei er zur Weiterfahrt berechtigt gewesen. Grundsätzlich gelte in einem Fall wie dem vorliegenden nämlich das Halte- und Wartegebot des § 34 Abs. 1 Nr. 1 StVO sowie des § 142 StGB. Im Gegensatz dazu dürfe auf Autobahnen und dem Seitenstreifen nicht gehalten werden nach § 18 Abs. 8 StVO. Die aus diesen Normen entstehenden Pflichten des Haltens und gleichzeitig des Weiterfahrens würden in der Art kollidieren, dass nur im Einzelfall entschieden werden könne, welches der Gebote Vorrang habe. Im entschiedenen Fall werde das Feststellungsinteresse als Schutzzweck des § 142 StGB durch eine Weiterfahrt nur geringfügig beeinträchtigt, da kein anderer Verkehrsteilnehmer Unfallbeteiligter war. Darüber hinaus war die Haftungslage eindeutig, so dass auch hieraus kein zwingender Haltegrund abgeleitet werden konnte. Das Halteverbot des § 18 Abs. 8 StVO habe deswegen Vorrang gegenüber dem Wegfahrverbot des § 142 StGB. Der LKW-Fahrer sei seinen Feststellungspflichten aus § 142 Abs. 3 StGB in der Weise nachgekommen, als dass er den Polizisten auf dem Parkplatz gegenüber seine Unfallbeteiligung einräumte. VON BERGNER - Rechtsanwälte, Fachanwälte, Notare Kanzlei Uetersen Großer Sand 38 25436 Uetersen Tel:  04122 8437 752Fax: 040 2000 855 77 Mail: mail@vonbergner.eu Sie haben ein aktuelles Problem bei Unfall, Bußgeldbescheid, Fahrverbot? KONTAKTIEREN SIE UNS. - [Aufteilung edler Weine nach Scheidung: keine Haushaltsgegenstände](https://vonbergner.eu/ratgeber/aufteilung-edler-weine-nach-scheidung-keine-haushaltsgegenstaende/): Ein Mann sammelte während der Ehe mit seiner Frau edle und wertvolle Weine. Die Frau trank dabei nur ab und zu einen Schluck mit, der Mann interessierte sich hingegen sehr für die verschiedenen Anbauten und kümmerte sich deswegen alleine um den Bestand. Dabei führte er Listen über die verschiedenen gesammelten Flaschen und hatte den einzigen Schlüssel zum Weinkeller. Als die beiden Partner sich scheiden ließen, verlangte die Ehefrau die Hälfte des Weinbestands und hilfsweise einen Schadenersatz in Höhe von 250.000 €. Das Amtsgericht München entschied jedoch zu Gunsten des Ehemannes, dass die Frau keinen Anspruch auf Aufteilung der Weine habe (Urteil vom 03.12.2010; Az.: 566 F 881/08). Die Flaschen seien keine Haushaltsgegenstände, da sie nicht der gemeinsamen Lebensführung dienten. Haushaltsgegenstände seien nämlich nur solche beweglichen Gegenstände, die nach den Lebensverhältnissen der Ehegatten für Haushalt und Zusammenleben bestimmt seien. Die Pflege des Weinkellers sei jedoch bloßes Hobby des Ehemannes gewesen und habe nicht der gemeinsamen Lebensführung gedient, so dass eine Aufteilung nicht in Frage komme. Der Ehemann sei alleine zuständig gewesen für die Bewirtschaftung des Weinkellers und den Erwerbs des Weines, die Ehefrau habe lediglich selten einen Wein konsumiert. Mitgeteilt von: VON BERGNER - Rechtsanwälte, Fachanwälte, Notare Kanzlei Uetersen Großer Sand 38 25436 Uetersen Tel:  04122 8437 752Fax: 040 2000 855 77 Mail: mail@vonbergner.eu Kontakt - [Kein Vertrauensschutz: Rauchen gilt nicht als betriebliche Übung](https://vonbergner.eu/ratgeber/kein-vertrauensschutz-rauchen-gilt-nicht-als-betriebliche-uebung/): Duldet ein Arbeitgeber ein bestimmtes Verhalten oder begründet dieses Verhalten regelmäßig selber, so kann für die Arbeitnehmer ein Anspruch auf eben dieses Verhalten aus betrieblicher Übung entstehen, soweit schutzwürdiges Vertrauen auf diese Leistung begründet wurde. Auf diesen Anspruch aus betrieblicher Übung wollte sich ein Angestellter eines Unternehmens in Nürnberg berufen. Der Mann ist Raucher und durfte bisher wie auch seine Kollegen Raucherpausen während der bezahlten Arbeitszeit einlegen, ohne dass die genauen Zeiten erfasst wurden. Zum 01.01.2013 trat dann jedoch eine neue Betriebsvereinbarung in Kraft, nach der das Rauchen nur noch in ausgewiesenen Raucherzonen gestattet wurde und eine Austragung im Zeiterfassungsgerät erforderte. Für die Pausenzeit sollte dann kein Lohn mehr gezahlt werden. Der betroffene Arbeitnehmer klagte auf Zahlung des Lohns, der ihm durch die Pausenzeiten fehlte. Ohne Erfolg, wie sich jetzt in zweiter Instanz vor dem Landesarbeitsgericht Nürnberg herausstellte (Urt. v. 05.08.15; Az.: 2 Sa 132/15). Ein Anspruch aus betrieblicher Übung sei nicht entstanden, so die Richter. Die Arbeitnehmer dürften trotz der bisherigen Tolerierung der bezahlten Raucherpausen nicht darauf vertrauen, dass diese Praxis dauerhaft fortgeführt werde. Insbesondere spreche hierfür die Dauer der Pausen, da die bezahlte Zeit zwischen 60 und 80 Minuten täglich liege. Weiterhin führe das bisherige Verhalten des Arbeitgebers zu einer massiven Ungleichbehandlung von rauchenden und nicht-rauchenden Arbeitnehmern. Die Nichtraucher müssten für das gleiche Arbeitsentgelt nämlich im Schnitt über 10% mehr Arbeitsleistung erbringen, da sie eben nicht die bezahlten Raucherpausen nutzen würden. VON BERGNER - Rechtsanwälte, Fachanwälte, Notare Unsere Niederlassungen: Schenefeld - Hauptsitz Schenefelder Platz 2 - 22869 Schenefeld Tel:  040 2000 855 55 Fax: 040 2000 855 77 mail@vonbergner.eu www.vonbergner.eu Pinneberg Elmshorner Straße 84a - 25421 Pinneberg Tel: 04101 8547 828 Fax: 040 2000 855 77 www.pinneberg.vonbergner.eu Quickborn Bahnhofstraße 112 - 25451 Quickborn Tel:  04106 6392 653 Fax: 040 2000 855 77 www.rechtsanwalt-quickborn.de Uetersen Großer Sand 38 - 25436 Uetersen Tel:  04122 8437 752 Fax: 040 2000 855 77 www.rechtsanwalt-uetersen.de Sie haben ein aktuelles arbeitsrechtliches Problem? KONTAKTIEREN SIE UNS. Fachanwälte für Uetersen, Tornesch, Elmshorn   - [Oktoberfest: Konsequenzen für betrunkenen Radfahrer](https://vonbergner.eu/ratgeber/oktoberfest-konsequenzen-fuer-betrunkenen-radfahrer/): Ein 48jähriger Mann wurde nach einem Besuch auf dem Münchener Oktoberfest von der Polizei auf seinem Fahrrad angehalten, da er sich kaum im Sattel halten konnte. Die Beamten stellten einen Alkoholwert von 1,58 Promille fest. Der Radfahrer wurde aggressiv und beleidigte die Polizisten. Der Mann wurde daraufhin wegen Beleidigung und der Trunkenheitsfahrt angeklagt. Das AG München entschied nun, dass er wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr sowie der Beleidigung von zwei Polizeibeamten zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen à 50 €, also insgesamt zu 2.000 €, zu verurteilen sei (Urteil vom 14.04.2015; Az.: 941 Cs 433 Js 201067/14). Zwar habe der Mann sich knapp unter der Grenze für die absolute Fahruntauglichkeit bei Fahrradfahrern von 1,6 Promille befunden; allerdings habe er derartige Ausfallerscheinungen gezeigt, dass das Gericht davon überzeugt sei, dass er fahruntüchtig war. Übrigens: ab 1,6 Promille besteht bei Fahrradfahrern die unwiderlegliche Vermutung für die Fahruntüchtigkeit. Der Führerschein darf jedoch nicht entzogen werden, auch ein Fahrverbot kommt nicht in Betracht. Für diese beiden Strafen ist nämlich das Führen eines Kraftfahrzeuges in fahruntüchtigem Zustand Voraussetzung. VON BERGNER - Rechtsanwälte, Fachanwälte, Notare Kanzlei Uetersen Großer Sand 38 25436 Uetersen Tel:  04122 8437 752Fax: 040 2000 855 77 Mail: mail@vonbergner.eu Sie haben ein aktuelles Problem bei Unfall, Bußgeldbescheid, Fahrverbot? KONTAKTIEREN SIE UNS. www.rechtsanwalt-quickborn.de - [Sonderkündigungsschutz: Pflegezeit](https://vonbergner.eu/ratgeber/sonderkuendigungsschutz-pflegezeit/): Befindet ein Arbeitnehmer sich in der Pflegezeit, muss er also einen nahen Angehörigen besonders pflegen, so genießt er in Bezug auf seinen Arbeitsplatz Sonderkündigungsschutz. Seit Mitte 2008 regelt das Pflegezeitgesetz (PflZG), dass der Arbeitnehmer in besonderen Fällen, in denen seine Hilfe bei der Pflege von Angehörigen erforderlich wird, eine Pflegezeit in Anspruch nehmen kann. Gem.§ 5 Abs. 1 PflegeZG darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis mit dem betroffenen Arbeitnehmer von der Ankündigung bis zur Beendigung der Pflegezeit nicht kündigen. Hierin besteht der besondere Kündigungsschutz von Arbeitnehmern in Pflegezeit, er ist ordentlich nicht kündbar. Ist dem Arbeitgeber die weitere Zusammenarbeit mit dem Arbeitnehmer jedoch nicht zumutbar, so kann er bei der zuständigen Arbeitsschutzbehörde die Zustimmung zu einer außerordentlichen Kündigung beantragen. Dies kann insbesondere bei groben Pflichtverstößen des Arbeitnehmers in Betracht kommen. Der Sonderkündigungsschutz besteht ab der Ankündigung der Pflegezeit. Eine Ankündigung ist dabei jede rechtsverbindliche Inanspruchnahme der Pflegezeit. Insbesondere muss der Zeitraum festgelegt werden, für den die Freistellung vom Arbeitgeber beansprucht wird. Die Pflegezeit muss schriftlich in Anspruch genommen werden. Es gab lange keine zeitliche Beschränkung, wann die Ankündigung erfolgen muss oder darf. Der Kündigungsschutz konnte also deutlich länger bestehen als die Pflegezeit letztlich selbst dauert, wenn sie früh angekündigt wurde. Um ein rechtsmissbräuchliches Ausnutzen der Pflegezeit zu verhindern, regelte der Gesetzgeber dann neu, dass der Kündigungsschutz maximal 12 Wochen vor Beginn der geplanten Freistellung gilt. In ganz speziellen Fällen kann es missbräuchlich sein, wenn sich der Arbeitnehmer auf den Kündigungsschutz nach § 5 PflegeZG beruft. So insbesondere dann, wenn er eine betriebsbedingten Massenentlassung entgehen will, indem er sich in die Pflegezeit „flüchtet“. Allerdings muss der Arbeitgeber den Missbrauch der Ankündigung der Pflegezeit beweisen, was in der Praxis häufig unmöglich sein wird. Auch dieser Sonderkündigungsschutz gilt absolut, also für jede Art der Kündigung und für jeden Kündigungsgrund. Der Kündigungsschutz fällt weg, denn auch die Voraussetzungen der Pflegezeit entfallen. VON BERGNER - Rechtsanwälte, Fachanwälte, Notare Unsere Niederlassungen: Schenefeld - Hauptsitz Schenefelder Platz 2 - 22869 Schenefeld Tel:  040 2000 855 55 Fax: 040 2000 855 77 mail@vonbergner.eu www.vonbergner.eu Pinneberg Elmshorner Straße 84a - 25421 Pinneberg Tel: 04101 8547 828 Fax: 040 2000 855 77 www.pinneberg.vonbergner.eu Quickborn Bahnhofstraße 112 - 25451 Quickborn Tel:  04106 6392 653 Fax: 040 2000 855 77 www.rechtsanwalt-quickborn.de Uetersen Großer Sand 38 - 25436 Uetersen Tel:  04122 8437 752 Fax: 040 2000 855 77 www.rechtsanwalt-uetersen.de Sie haben ein aktuelles arbeitsrechtliches Problem? KONTAKTIEREN SIE UNS. Fachanwälte für Uetersen, Tornesch, Elmshorn - [Marco Reus: zweites Verfahren von Staatsanwaltschaft eingestellt](https://vonbergner.eu/ratgeber/marco-reus-zweites-verfahren-von-staatsanwaltschaft-eingestellt/): Marco Reus, bekannter Fußballspieler des Vereins Borussia Dortmund, wurde vor Kurzem wegen Fahrens ohne Führerschein zu einer Geldstrafe in Höhe von 540.000 € verurteilt. Die besondere Höhe der Strafe ergab sich dabei aus der Höhe der Tagessätze, die bei dem Fußballspieler aufgrund seines hohen Einkommens sehr hoch anzusetzen waren. Nun will die Dortmunder Staatsanwaltschaft das zweite Verfahren gegen Reus wegen erneuten Fahrens ohne Führerschein einstellen. Die Anschuldigungen seien unhaltbar, so die Staatsanwaltschaft. Grund für das Verfahren waren Zeugenaussagen, nach denen der Fußballer trotz fehlender Fahrerlaubnis am Steuer gesessen haben soll. Darüber hinaus wurden auch alle Mannschaftskollegen von Borussia Dortmund in Fragebögen nach den Fahrgewohnheiten ihres Mitspielers befragt. Hierbei, so die Sprecherin der Staatsanwaltschaft, seien jedoch keine neuen verwertbaren Erkenntnisse zu Tage getreten. VON BERGNER - Rechtsanwälte, Fachanwälte, Notare Kanzlei Uetersen Großer Sand 38 25436 Uetersen Tel:  04122 8437 752Fax: 040 2000 855 77 Mail: mail@vonbergner.eu Sie haben ein aktuelles Problem bei Unfall, Bußgeldbescheid, Fahrverbot? KONTAKTIEREN SIE UNS. - [Neue Lackierung von Kfz: Kündigung wegen verweigerter Nutzung](https://vonbergner.eu/ratgeber/neue-lackierung-von-firmenfahrzeugen-kuendigung-bei-weigerung-der-nutzung/): Der Kläger war seit knapp 20 Jahren bei der Beklagten als Verkaufsreisender beschäftigt. Die Beklagte ist ein Unternehmen, dass Kaffee vertreibt. Der Kläger nutzte für die Reisen ein von dem Unternehmen zur Verfügung gestelltes Auto. Nach einiger Zeit entschied sich die Beklagte zur Umlackierung der Autos. Das neue Design erweckte bei geschlossener Tür den Eindruck, dass die Tür aufgeschoben sei und dass aus am Boden liegenden Kaffeebohnen Frauenbeine mit halbausgezogenen roten Pumps herausragten. Der Verkaufsreisende nutzte zunächst dieses neu lackierte Auto auf Anweisung des Arbeitgebers. Als dann am nächsten Tag zusätzlich die bisher grauen Radkappen gegen rote ausgetauscht wurden, weigerte der Kläger sich gegen die weitere Nutzung des Wagens. Der Verkäufer betonte, dass er mit einem solchen „Puffauto“ keine weiteren Geschäfte mehr tätigen wolle. Auf diese Äußerung hin sprach die Beklagte die fristlose Kündigung in Verbindung mit einer hilfsweisen ordentlichen Kündigung aus. Der Kläger erhob Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht Mönchengladbach, wo zunächst im Gütetermin ein Vergleich geschlossen wurde. Diesen Vergleich widerrief der Kläger wenig später. Nun muss das Arbeitsgericht per Urteil entscheiden, der Termin steht am 14.10.2015 an. Mitgeteilt von: VON BERGNER - Rechtsanwälte, Fachanwälte, Notare Kanzlei Uetersen Großer Sand 38 25436 Uetersen Tel:  04122 8437 752Fax: 040 2000 855 77 Mail: mail@vonbergner.eu Sie haben ein aktuelles arbeitsrechtliches Problem? KONTAKTIEREN SIE UNS. Fachanwälte für Uetersen, Tornesch, Elmshorn - [Zumutbare Sicherheitsvorkehrungen“ bei Straßenbauarbeiten genügen für Haftungsausschluss](https://vonbergner.eu/ratgeber/zumutbare-sicherheitsvorkehrungen-bei-strassenbauarbeiten-genuegen-fuer-haftungsausschluss/): An einem Straßenabschnitt in Nordrhein-Westfalen wurden Mäharbeiten von einem Mitarbeiter des Landesbetriebs Straßenbau NRW durchgeführt. Während des Mähvorgangs schleuderte das Mähwerk des Traktors ein Holzstück auf die Straße, wobei ein vorbeifahrendes Auto getroffen wurde und ein Schaden in Höhe von 680 € entstand. Der Fahrzeugführer verlangte den Betrag von dem Landesbetrieb ersetzt und begründete seinen vermeintlichen Anspruch damit, dass die vom Mähgerät ausgehenden Gefahren nicht ausreichend abgesichert worden seien. Das OLG Hamm folgte dieser Ansicht jedoch nicht und verneinte einen Anspruch auf Schadensersatz (Urt. v. 03.07.2015; Az.: 11 U 169/14). Es habe sich bei dem Vorfall um ein unabwendbares Ereignis nach § 17 Abs. 1 StVG gehandelt. Dann gelte, dass derjenige, der die notwendigen Mäharbeiten durchführe, nur die ihm zumutbaren Sicherheitsvorkehrungen treffen müsse. Es genüge also, dass die Mähgeräte über eingebaute Sicherheitsvorkehrungen verfügen, die einen entsprechenden Schadenseintritt zumindest unwahrscheinlich machen. Die Beweisaufnahme im konkreten Fall habe ergeben, dass das von dem Mähgerät ausgehende Schadensrisiko als nur sehr gering einzuschätzen sei. Die Gefahr, dass Gegenstände aus dem Mähkopf herausgeschleudert werden könnten, sei auf seltene Ausnahmefälle reduzierbar. Dass eben dieser Ausnahmefall hier eingetreten ist, sei ein unglücklicher Zufall, für den das Land jedoch nicht haftbar gemacht werden könnte. VON BERGNER - Rechtsanwälte, Fachanwälte, Notare Kanzlei Uetersen Großer Sand 38 25436 Uetersen Tel:  04122 8437 752Fax: 040 2000 855 77 Mail: mail@vonbergner.eu Sie haben ein aktuelles Problem bei Unfall, Bußgeldbescheid, Fahrverbot? KONTAKTIEREN SIE UNS. - [Bereits fünf Verfassungsbeschwerden gegen Tarifeinheitsgesetz anhängig](https://vonbergner.eu/ratgeber/bereits-fuenf-verfassungsbeschwerden-gegen-tarifeinheitsgesetz-anhaengig/): Das Tarifeinheitsgesetz ist erst wenige Wochen alt und nun bereits Gegenstand von fünf Verfassungsbeschwerden vor dem BVerfG. Fünf kleinere Gewerkschaften haben die Beschwerden eingereicht und wollen so erreichen, dass das umstrittene Gesetz höchstrichterlich für verfassungswidrig erklärt wird. Das Gesetz, von CDU und SPD entworfen, soll Streiks von kleinen Einzelgewerkschaften verhindern. Beschwerdeführer sind die Lokführergewerkschaft GDL, die Ärztegewerkschaft Marburger Bund, die Pilotenvereinigung Cockpit, der Deutsche Journalisten-Verband und die Deutsche Feuerwehr-Gewerkschaft (Az.: 1 BvR 1803, 1707, 1582, 1588, 1571/15). Die Gewerkschaften sehen durch das Tarifeinheitsgesetz insbesondere ihr Streikrecht eingeschränkt und wollen das Gesetz kippen lassen. Darüber hinaus wurden mehrere Anträge auf einstweilige Anordnungen gestellt, damit das Gesetz bis zur Entscheidung des BVerfG nicht angewendet werden darf. Wann mit einer Entscheidung gerechnet werden kann ist absolut unklar und vom BVerfG selbst nicht näher konkretisiert. Mitgeteilt von: VON BERGNER - Rechtsanwälte, Fachanwälte, Notare Kanzlei Uetersen Großer Sand 38 25436 Uetersen Tel:  04122 8437 752Fax: 040 2000 855 77 Mail: mail@vonbergner.eu Sie haben ein aktuelles arbeitsrechtliches Problem? KONTAKTIEREN SIE UNS. Fachanwälte für Uetersen, Tornesch, Elmshorn - [Oberarzt in Panik: Krankenhaus haftet für schwere Folgen](https://vonbergner.eu/ratgeber/oberarzt-panik-krankenhaus-haftet-fuer-schwere-folgen/): Ein Autofahrer überholte auf einer Landstraße ein anderes Auto und erfasste dabei ein entgegenkommendes Krad. Der Kradfahrer kam von der Straße ab, prallte gegen einen Baum und erlitt bei dem Unfall eine beidseitige Rippenserienfraktur sowie eine Lungenquetschung. Er wurde sofort in ein Krankenhaus eingeliefert, sediert und beatmet. Zwei Tage nach der Aufnahme im Krankenhaus zeigte das Beatmungsgerät eine Störung an, woraufhin ein Oberarzt gerufen wurde. Dieser war mit der Situation derart überfordert, dass er grob fahrlässig die falschen Behandlungsmaßnahmen einleitete. Wegen dieser falschen Behandlung kam es bei dem Kradfahrer zu schweren Hirnschäden, aufgrund derer er aktuell im Wachkoma liegt und keine Aussicht auf Besserung besteht. Die Klägerin, Haftpflichtversicherer des unfallverursachenden Pkw, erklärte sich zur Zahlung eines Schadensersatzbetrages bereit. Später erhob sie Klage gegen das Krankenhaus auf teilweise Erstattung des an die Familie des Kradfahrers gezahlten Betrages, da der behandelnde Arzt erst durch seine falsche Behandlung die schweren Folgen verursacht habe. Das OLG Oldenburg gab der Klägerin nun vollständig Recht (Urteil vom 08.07.2015; Az.: 5 U 28/15). In erster Instanz hatte das LG Oldenburg dem Krankenhaus noch eine Verursachungsquote von 70% auferlegt, das OLG erhöhte den Prozentsatz nun auf volle 100%. Die von dem Autofahrer zu verantwortenden Verletzungsfolgen, also die Rippenfraktur sowie die Lungenquetschung, seien im Vergleich zu den vom Krankenhaus verursachten Hirnschäden als so gering anzusehen, dass die Haftung des Autofahrers komplett zurücktreten müsse. VON BERGNER - Rechtsanwälte, Fachanwälte, Notare Kanzlei Uetersen Großer Sand 38 25436 Uetersen Tel:  04122 8437 752Fax: 040 2000 855 77 Mail: mail@vonbergner.eu Sie haben ein aktuelles Problem bei Unfall, Bußgeldbescheid, Fahrverbot? KONTAKTIEREN SIE UNS. - [Manager berührt Hintern einer Kollegin: keine fristlose Kündigung](https://vonbergner.eu/ratgeber/manager-beruehrt-hintern-einer-kollegin-keine-fristlose-kuendigung/): Ein Vertriebsmanager berührte den Hintern einer Kollegin, eine andere Mitarbeiterin umfasste er mit seinem Arm. Das Unternehmen entließ den Mann fristlos wegen sexueller Belästigung. Der Manager klagte gegen die Kündigung und erhielt vor dem Arbeitsgericht Berlin nun Recht (Urt. v. 08.04.2015; Az.: 10 Ca 18240/14). Die Richter erklärten, dass die Vorfälle bereits ein halbes Jahr vor der Kündigung passiert seien. Die betroffenen Arbeitnehmerinnen hätten die Situationen demnach wohl als nicht sonderlich schwerwiegend empfunden. Das Argument des Unternehmens, dass die Frauen verängstigt seien und die Anzeige erst deshalb so spät einreichten, konnte das Gericht nach einem Zeugenverhör nicht nachvollziehen. Demnach sei lediglich eine ordentliche Kündigung möglich gewesen, für die es aber an einer Abmahnung gefehlt habe. Mitgeteilt von: VON BERGNER - Rechtsanwälte, Fachanwälte, Notare Unsere Niederlassungen: Schenefeld - Hauptsitz Schenefelder Platz 2 - 22869 Schenefeld Tel:  040 2000 855 55 Fax: 040 2000 855 77 mail@vonbergner.eu www.vonbergner.eu Pinneberg Elmshorner Straße 84a - 25421 Pinneberg Tel: 04101 8547 828 Fax: 040 2000 855 77 www.pinneberg.vonbergner.eu Quickborn Bahnhofstraße 112 - 25451 Quickborn Tel:  04106 6392 653 Fax: 040 2000 855 77 www.rechtsanwalt-quickborn.de Uetersen Großer Sand 38 - 25436 Uetersen Tel:  04122 8437 752 Fax: 040 2000 855 77 www.rechtsanwalt-uetersen.de Sie haben ein aktuelles arbeitsrechtliches Problem? KONTAKTIEREN SIE UNS. Fachanwälte für Uetersen, Tornesch, Elmshorn - [Einschlafen am Arbeitsplatz: Kündigung?](https://vonbergner.eu/ratgeber/einschlafen-arbeitsplatz-kuendigung/): Eine Frau war als Stewardess bei einer Bahngesellschaft angestellt. An einem Arbeitstag beklagte sie sich bei Dienstbeginn über ihr Unwohlsein, meldete sich jedoch nicht förmlich krank. Während der Fahrt mit der Bahn schlief die Arbeitnehmerin in einem Zugabteil ein, woraufhin die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis umgehend kündigte. Sie betonte, dass das Einschlafen als Arbeitsverweigerung zu werten sei und bereits in der Vergangenheit mehrere Abmahnungen wegen Verschlafens des Dienstbeginns gegenüber der betroffenen Arbeitnehmerin ausgesprochen wurden. Die Stewardess erhob Kündigungsschutzklage und hatte Erfolg vor dem Arbeitsgericht Köln (Urteil vom 19.11.2014; 7 Ca 2114/14). Die Kündigung sei unwirksam. Die Richter ließen dabei zwar offen, ob die Klägerin eine arbeitsvertragliche Pflicht verletzt habe, indem sie eine förmliche Krankmeldung unterließ und im Abteil eingeschlafen sei. Selbst im Falle einer solchen Pflichtverletzung habe es jedoch zunächst einer weiteren Abmahnung bedurft, so das Gericht. Die bereits in der Vergangenheit erteilten Abmahnungen seien nicht einschlägig, da sie einen anderen Lebenssachverhalt beträfen. Mitgeteilt von: VON BERGNER - Rechtsanwälte, Fachanwälte, Notare Unsere Niederlassungen: Schenefeld - Hauptsitz Schenefelder Platz 2 - 22869 Schenefeld Tel:  040 2000 855 55 Fax: 040 2000 855 77 mail@vonbergner.eu www.vonbergner.eu Pinneberg Elmshorner Straße 84a - 25421 Pinneberg Tel: 04101 8547 828 Fax: 040 2000 855 77 www.pinneberg.vonbergner.eu Quickborn Bahnhofstraße 112 - 25451 Quickborn Tel:  04106 6392 653 Fax: 040 2000 855 77 www.rechtsanwalt-quickborn.de Uetersen Großer Sand 38 - 25436 Uetersen Tel:  04122 8437 752 Fax: 040 2000 855 77 www.rechtsanwalt-uetersen.de Sie haben ein aktuelles arbeitsrechtliches Problem? KONTAKTIEREN SIE UNS. Fachanwälte für Uetersen, Tornesch, Elmshorn     - [Verkehrsrecht: Rücktritt beim Autokaufvertrag?](https://vonbergner.eu/ratgeber/verkehrsrecht-ruecktritt-beim-autokaufvertrag/): Eine Frau hatte von einem Autohändler einen 13jährigen Opel Zafira für 5.000 € gekauft. Im Kaufvertrag wurde die Vereinbarung getroffen, dass die „HU neu“ sein solle; dementsprechend wurde am Tag des Vertragsschlusses die Hauptuntersuchung durchgeführt und das Fahrzeug mit einer TÜV-Plakette ausgezeichnet. Bereits einen Tag später versagte der Motor des Fahrzeugs mehrfach, woraufhin die Käuferin den Wagen untersuchen ließ. Gleichzeitig erklärte sie die Anfechtung des Kaufvertrags wegen arglistiger Täuschung und trat hilfsweise wegen gravierender Mängel wie unter anderem der Korrosion an den Bremsleitungen zurück. Der Autohändler bestritt eine arglistige Täuschung seinerseits und betrachtete darüber hinaus den Rücktritt als unwirksam, da die Käuferin ihm keine Gelegenheit zur Nacherfüllung gewährt habe. Die Frau erhob daraufhin Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises und zog damit bis vor den BGH, der nun der Klage stattgab (Urteil vom 15.04.2015; Az.: VIII ZR 80/14). Zwar habe das Berufungsgericht in der vorigen Instanz keine ausreichenden Feststellungen zur arglistigen Täuschung durch den Autohändler getroffen. Die Klage sei jedoch jedenfalls wegen des Rücktritts der Klägerin begründet. Das gekaufte Fahrzeug sei mangelhaft gewesen, da es sich entgegen der vereinbarten Beschaffenheit nicht in einem Zustand befand, in dem eine TÜV-Plakette rechtmäßig hätte erteilt werden können. Insbesondere die massiven erkennbaren Korrosionen an den Bremsleitungen führten dazu, dass das Fahrzeug nicht verkehrstauglich sei. Eine Nacherfüllung sei gem. § 440 S. 1 Alt. 3 BGB für die Frau unzumutbar, da sie aufgrund der vorliegenden Umstände jegliches Vertrauen in die Zuverlässigkeit und Fachkompetenz des beklagten Gebrauchtwagenhändlers verloren habe. Sie müsse sich deshalb nicht auf eine Nachbesserung einlassen, weshalb ein sofortiger Rücktritt ohne Fristsetzung zulässig sei. VON BERGNER - Rechtsanwälte, Fachanwälte, Notare Unsere Niederlassungen: Schenefeld - Hauptsitz Schenefelder Platz 2 - 22869 Schenefeld Tel:  040 2000 855 55 Fax: 040 2000 855 77 mail@vonbergner.eu www.vonbergner.eu Pinneberg Elmshorner Straße 84a - 25421 Pinneberg Tel: 04101 8547 828 Fax: 040 2000 855 77 www.pinneberg.vonbergner.eu Quickborn Bahnhofstraße 112 - 25451 Quickborn Tel:  04106 6392 653 Fax: 040 2000 855 77 www.rechtsanwalt-quickborn.de Uetersen Großer Sand 38 - 25436 Uetersen Tel:  04122 8437 752 Fax: 040 2000 855 77 www.rechtsanwalt-uetersen.de Sie haben ein aktuelles Problem bei Unfall, Bußgeldbescheid, Fahrverbot? KONTAKTIEREN SIE UNS. - [Erbenhaftung bei Hartz-IV-Betrug des Erblassers](https://vonbergner.eu/ratgeber/erbenhaftung-bei-hartz-iv-betrug-des-erblassers/): Nach dem Tod ihres Vaters im Jahr 2006 teilte die betroffene Klägerin den Sachverhalt über den Tod dem zuständigen Jobcenter mit. Der verstorbene Mann hatte in knapp zwei Jahren Hartz IV-Leistungen in Höhe von fast 12.000 € bezogen. Bei der Antragstellung hatte er jedoch sein Vermögen von ca. 22.000 € nicht mitangegeben. Nach dem Todesfall errechnete das Jobcenter unter Einbeziehung dieses Sondervermögens einen Nachlass von 19.000 €. Das Jobcenter verlangte daher von den Erben des Verstorbenen die Rückzahlung der gezahlten Hartz IV-Bezüge im Wege der Erbenhaftung. Die Klägern wehrte sich hiergegen mit der Begründung, dass eine solche Erbenhaftung gegen das grundrechtlich verbürgte Erbrecht verstoßen würde. Sozialgericht: Erbenhaftung bejaht Das Sozialgericht Berlin teilte die Auffassung der Klägerin nicht (Urteil vom 24. Mai 2011; Az.: S 149 AS 21300/08). Die Rückforderung der gezahlten Summe durch das Jobcenter sei rechtmäßig. Gem. § 35 II SGB II sei die Klägerin sogar gesetzlich verpflichtet, die Beiträge zurückzuerstatten. Ein besonderer Härtefall könne auch nicht bejaht werden, da keine von der Klägerin selbsterworbenen Mittel zurückgefordert würden sondern die Rückzahlungspflicht aus dem Erbe selbst bestritten werden könne. Auch ein besonderer Härtefall liege nicht vor. Es würden keine selbsterworbenen Mittel der Klägerin zurückgefordert. Die Rückforderung sei auch auf den Wert des Nachlasses beschränkt. Schließlich verbleibe ihr ein Resterbe. Die zugrunde liegende Vorschrift sei schließlich auch verfassungsgemäß. Es sei eine legitime Erwägung des Gesetzgebers, dass sich das dem Hilfebedürftigen belassene Schonvermögen nicht zugunsten der Erben auswirken solle. VON BERGNER - Rechtsanwälte, Fachanwälte, Notare Unsere Niederlassungen: Schenefeld - Hauptsitz Schenefelder Platz 2 - 22869 Schenefeld Tel:  040 2000 855 55 Fax: 040 2000 855 77 mail@vonbergner.eu www.vonbergner.eu Pinneberg Elmshorner Straße 84a - 25421 Pinneberg Tel: 04101 8547 828 Fax: 040 2000 855 77 www.pinneberg.vonbergner.eu Quickborn Bahnhofstraße 112 - 25451 Quickborn Tel:  04106 6392 653 Fax: 040 2000 855 77 www.rechtsanwalt-quickborn.de Uetersen Großer Sand 38 - 25436 Uetersen Tel:  04122 8437 752 Fax: 040 2000 855 77 www.rechtsanwalt-uetersen.de Sie haben ein aktuelles Problem bei Unfall, Bußgeldbescheid, Fahrverbot? KONTAKTIEREN SIE UNS. - [Arbeitsrecht: Kündigung während Krankheit zulässig](https://vonbergner.eu/ratgeber/arbeitsrecht-kuendigung-waehrend-krankheit-zulaessig/): „Während der Krankheitszeit eines Arbeitnehmers darf diesem nicht gekündigt werden“ – diesem Irrtum erliegen zahlreiche Beschäftigte. Grundsätzlich unterscheiden sich die Voraussetzungen einer Kündigung danach, ob das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet oder nicht. Dies wird bejaht, wenn in dem Betrieb mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt werden und wenn das in Frage stehende Arbeitsverhältnis mehr als sechs Monate gedauert hat. In einem solchen Fall darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nur aus personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten Gründen kündigen. Findet das Kündigungsschutzgesetz hingegen keine Anwendung, ist eine Kündigung ohne Begründung innerhalb der geltenden Kündigungsfristen zulässig. Eine arbeitnehmerseitige Krankheit ist ein Unterfall der personenbedingten Kündigung. Insbesondere kommt eine Entlassung wegen sich häufender Kurzerkrankungen oder dauerhafter Arbeitsunfähigkeit in Betracht. Eine Kündigung während der Krankheitszeit ist also durchaus zulässig. Mitgeteilt von: VON BERGNER - Rechtsanwälte, Fachanwälte, Notare Kanzlei Uetersen Großer Sand 38 25436 Uetersen Tel:  04122 8437 752Fax: 040 2000 855 77 Mail: mail@vonbergner.eu KONTAKTIEREN SIE UNS. Fachanwälte für Uetersen, Tornesch, Elmshorn   - [MPU: schon bei einmaliger Trunkenheitsfahrt unter 1.6 Promille?](https://vonbergner.eu/ratgeber/mpu-schon-bei-einmaliger-trunkenheitsfahrt-unter-1-6-promille/): Zwei Gerichte, zwei Entscheidungen: das trifft momentan auf den Bayrischen Verwaltungsgerichtshof und den VGH Mannheim bei der Frage zu, ab welchem Promillewert bei einer einmaligen Trunkenheitsfahrt eine medizinisch-psychologische Untersuchung, im Volksmund Idiotentest genannt, durchgeführt werden kann. Der Bayrische Verwaltungsgerichtshof vertrat bisher die Auffassung, dass ein Alkoholwert von unter 1.6 Promille bei einer einmaligen Auffälligkeit noch nicht die Anordnung einer MPU rechtfertige. In solchen Fällen müssten zusätzliche Tatsachen vorliegen, die für die Annahme vom Alkoholmissbrauch sprechen könnten (Beschluss vom 25.10.2010; Az.:11 ZB 08.3166). Der Verwaltungsgerichtshof Mannheim hingegen entschied dieses Jahr, dass bereits die strafgerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis zwingend die Anordnung einer MPU erfordere, gleichgültig welchen Blutalkoholwert der Fahrer aufgewiesen habe (Beschluss vom 15.01.2014; Az.: 10 S 1748/13). Der letztgenannten Entscheidung ist zu entnehmen, dass es sich bei der 1,6-Promille-Grenze folglich nicht um einen starren Grenzwert für die Anordnung der MPU handelt. Ob nach einer Trunkenheitsfahrt eine MPU droht, ist somit immer eine Einzelfallentscheidung der Fahrerlaubnisbehörde.     VON BERGNER - Rechtsanwälte, Fachanwälte, Notare Unsere Niederlassungen: Schenefeld - Hauptsitz Schenefelder Platz 2 - 22869 Schenefeld Tel:  040 2000 855 55 Fax: 040 2000 855 77 mail@vonbergner.eu www.vonbergner.eu Pinneberg Elmshorner Straße 84a - 25421 Pinneberg Tel: 04101 8547 828 Fax: 040 2000 855 77 www.pinneberg.vonbergner.eu Quickborn Bahnhofstraße 112 - 25451 Quickborn Tel:  04106 6392 653 Fax: 040 2000 855 77 www.rechtsanwalt-quickborn.de Uetersen Großer Sand 38 - 25436 Uetersen Tel:  04122 8437 752 Fax: 040 2000 855 77 www.rechtsanwalt-uetersen.de Sie haben ein aktuelles Problem bei Unfall, Bußgeldbescheid, Fahrverbot? KONTAKTIEREN SIE UNS. - [Arbeitsrecht: Nahles stellt Gesetzesentwurf zur Tarifeinheit vor](https://vonbergner.eu/ratgeber/arbeitsrecht-nahles-stellt-gesetzesentwurf-zur-tarifeinheit-vor/): Arbeitsministerin Andrea Nahles hat ihren Gesetzesentwurf zu einer Tarifeinheit im Arbeitsrecht vorgestellt. Ziel des Entwurfs ist es, Tarifkollisionen zwischen konkurrierenden Gewerkschaften innerhalb eines Betriebs zugunsten der stärkeren Koalition aufzulösen. Zur Begründung führte Nahles an, dass autonome Konfliktlösungen zu fördern seien. So sollten beispielsweise konkurrierende Gewerkschaften wie aktuell bei der Bahn die EVG und die GDL ihre Zuständigkeiten untereinander abstimmen oder auch Tarifgemeinschaften bilden. Jedoch solle die Regelung der Tarifeinheit nur subsidiär gelten, also wenn sich Kollisionen mehrerer Tarifverträge nicht vermeiden lassen. So werde die Tarifpluralität innerhalb eines Betriebs nur aufgelöst und durch die Tarifeinheit ersetzt, soweit sich zwei oder mehrere geltende Tarifverträge unterschiedlicher Gewerkschaften überschneiden würden. Dann solle das Mehrheitsprinzip gelten, also dass der Teil des Tarifvertrags der stärkeren Gewerkschaft Anwendung findet. Also problematisch wurde von Gegnern des Gesetzesplanung angeführt, dass so besonders kleine Gewerkschaften in ihrer Koalitionsbetätigung massiv beschnitten werden würden. Der Gesetzesentwurf versucht dem dadurch entgegenzuwirken, dass er ein sog. Nachzeichnungsrecht einführt. Die verdrängte Gewerkschaft soll danach einen mit dem Vertrag der stärkeren Gewerkschaft inhaltsgleichen Tarifvertrag vom Arbeitgeber als eigenen Abschluss verlangen können. Das Gesetz soll im Sommer 2015 in Kraft treten, muss jedoch vorher noch die Stationen im Bundestag und –rat durchlaufen. Es bleibt abzuwarten, ob eine derartige Regelung mit dem Grundrecht der Koalitionsfreiheit vereinbar sein wird. Mitgeteilt von: VON BERGNER - Rechtsanwälte, Fachanwälte, Notare Kanzlei Uetersen Großer Sand 38 25436 Uetersen Tel:  04122 8437 752Fax: 040 2000 855 77 Mail: mail@vonbergner.eu Sie haben ein aktuelles arbeitsrechtliches Problem? KONTAKTIEREN SIE UNS. Fachanwälte für Uetersen, Tornesch, Elmshorn - [Verkehrsrecht: Grenzen des Vorsatzes bei Geschwindigkeitsüberschreitung](https://vonbergner.eu/ratgeber/verkehrsrecht-grenzen-des-vorsatzes-bei-geschwindigkeitsueberschreitungen/): Grundsätzlich wird bei geringen Geschwindigkeitsüberschreitungen im Straßenverkehr vom Gericht angenommen, dass der Verstoß fahrlässig begangen wurde. Bei erheblichen Überschreitungen hingegen wird in der Regel von vorsätzlicher Begehung ausgegangen, wenn die gemessene Geschwindigkeit etwa 40 % über der erlaubten liegt. Die Rechtsprechung variiert dabei zwischen 38 und 50 %. Auch wird für Vorsätzlichkeit beachtet, ob der Fahrer anhand von Motoren- und sonstigen Fahrzeuggeräuschen, der Fahrzeugvibration und der Schnelligkeit, mit der sich die Umgebung ändert, erkennen kann, dass er die zulässige Höchstgeschwindigkeit massiv überschreitet. Ist die Geschwindigkeitsüberschreitung nur gering, etwa bei 30 %, so müssen für die Annahme der Vorsätzlichkeit noch weitere Umstände hinzutreten, wie beispielsweise das Vorliegen von mehreren Geschwindigkeitsverstößen in einem engen zeitlichen und räumlichen Zusammenhang.     VON BERGNER - Rechtsanwälte, Fachanwälte, Notare Unsere Niederlassungen: Schenefeld - Hauptsitz Schenefelder Platz 2 - 22869 Schenefeld Tel:  040 2000 855 55 Fax: 040 2000 855 77 mail@vonbergner.eu www.vonbergner.eu Pinneberg Elmshorner Straße 84a - 25421 Pinneberg Tel: 04101 8547 828 Fax: 040 2000 855 77 www.pinneberg.vonbergner.eu Quickborn Bahnhofstraße 112 - 25451 Quickborn Tel:  04106 6392 653 Fax: 040 2000 855 77 www.rechtsanwalt-quickborn.de Uetersen Großer Sand 38 - 25436 Uetersen Tel:  04122 8437 752 Fax: 040 2000 855 77 www.rechtsanwalt-uetersen.de KONTAKTIEREN SIE UNS. - [Arbeitsrecht: ordentliche Kündigung nach Aktenfälschung](https://vonbergner.eu/ratgeber/arbeitsrecht-ordentliche-kuendigung-nach-aktenfaelschung/): Eine in der Verwaltung einer Universität angestellte Sekretärin stritt sich mit ihrem Arbeitgeber darüber, ob sie Mülltonnen wie aufgetragen bei der Stadt abgemeldet hat. Obwohl sie angab, die Tonnen rechtzeitig abgemeldet zu haben, kamen weiterhin Rechnungen und Mahnungen. Diese soll die Frau ignoriert und darüber hinaus ein Schreiben an die Stadt aufgesetzt haben, bei dem sie jedoch das Absendedatum rückdatiert hat. Dieses Schreiben legte sie ihrem Arbeitgeber als Beweis dafür vor, dass sie den Auftrag erfüllt habe. Der Arbeitgeber bat den Personalrat daher um Zustimmung eine ordentliche Kündigung auszusprechen. Dieser verweigerte die Einwilligung jedoch mit der Begründung, dass die Frau beispielsweise in die Universitätsbibliothek versetzt werden könne. Gericht: ordentliche Kündigung wirksam Dennoch kündigte der Arbeitgeber der Mitarbeiterin unter Berücksichtigung der ordentlichen Kündigungsfrist. Hiergegen erhob die Sekretärin Kündigungsschutzklage, hatte jedoch letztinstanzlich keinen Erfolg (Urteil vom 23.01.2014; Az.: 2 AZR 638/13). Die Arbeitnehmerin hätte – angenommen sie habe die Mülltonnen rechtzeitig bei der Stadt abgemeldet - die vertragsgemäße Pflicht gehabt, auf die insgesamt 16 Schreiben und Mahnungen der Stadt zu reagieren. Darüber hinaus sei die Manipulation der Akten, um die eigene Nachlässigkeit zu verschleiern, allein bereits ausreichender Grund für eine ordentliche Kündigung. Dem Arbeitgeber sei eine Weiterbeschäftigung der Dame, egal in welchem Bereich, nicht mehr zumutbar. Mitgeteilt von: VON BERGNER - Rechtsanwälte, Fachanwälte, Notare Unsere Niederlassungen: Schenefeld - Hauptsitz Schenefelder Platz 2 - 22869 Schenefeld Tel:  040 2000 855 55 Fax: 040 2000 855 77 mail@vonbergner.eu www.vonbergner.eu Pinneberg Elmshorner Straße 84a - 25421 Pinneberg Tel: 04101 8547 828 Fax: 040 2000 855 77 www.pinneberg.vonbergner.eu Quickborn Bahnhofstraße 112 - 25451 Quickborn Tel:  04106 6392 653 Fax: 040 2000 855 77 www.rechtsanwalt-quickborn.de Uetersen Großer Sand 38 - 25436 Uetersen Tel:  04122 8437 752 Fax: 040 2000 855 77 www.rechtsanwalt-uetersen.de Sie haben ein aktuelles arbeitsrechtliches Problem? KONTAKTIEREN SIE UNS. Fachanwälte für Uetersen, Tornesch, Elmshorn - [Verkehrsrecht: Haftstrafe nach Trunkenheitsfahrt](https://vonbergner.eu/ratgeber/verkehrsrecht-haftstrafe-nach-trunkenheitsfahrt/): Im November 2012 fuhr der 23jährige Angeklagte mit seinem Pkw eine Landstraße. Seine Blutalkoholkonzentration betrug jedoch mindestens 2,0 Promille. Mit einer Geschwindigkeit von knapp 100 km/h stieß er mit einem Radfahrer zusammen, der kurz nach der Kollision verstarb. Das Fahrrad war beleuchtet und für fahrtüchtige Fahrer aus einer Entfernung von 200-300 m gut erkennbar. Der Autofahrer konnte den Mann jedoch aufgrund seiner starken Alkoholisierung nicht erkennen. Das Landgericht Bielefeld verurteilte den Fahrer nach seiner Trunkenheitsfahrt in erster Instanz zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten ohne Bewährung wegen wegen fahrlässiger Tötung und fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs. Trunkenheitsfahrt: Haftstrafe bei fahrlässiger Tötung? Die Revision des Angeklagten hatte vor dem OLG Hamm keinen Erfolg (Beschluss vom 26.08.2014; Az.: 3 RVs 55/14). Insbesondere gebiete nach Ansicht der Richter die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung der Strafe. Die Strafe sei auch unter Berücksichtigung der erheblichen Folgen für das Opfer und seine Familie sowie unter Beachtung der Tatsache, dass der Fahrer das Maß der absoluten Fahruntüchtigkeit bei weitem berschritten hat, gerechtfertigt.   VON BERGNER - Rechtsanwälte, Fachanwälte, Notare Unsere Niederlassungen: Schenefeld - Hauptsitz Schenefelder Platz 2 - 22869 Schenefeld Tel:  040 2000 855 55 Fax: 040 2000 855 77 mail@vonbergner.eu www.vonbergner.eu Pinneberg Elmshorner Straße 84a - 25421 Pinneberg Tel: 04101 8547 828 Fax: 040 2000 855 77 www.pinneberg.vonbergner.eu Quickborn Bahnhofstraße 112 - 25451 Quickborn Tel:  04106 6392 653 Fax: 040 2000 855 77 www.rechtsanwalt-quickborn.de Uetersen Großer Sand 38 - 25436 Uetersen Tel:  04122 8437 752 Fax: 040 2000 855 77 www.rechtsanwalt-uetersen.de KONTAKTIEREN SIE UNS. - [Arbeitsrecht: Kündigung per Email unwirksam](https://vonbergner.eu/ratgeber/arbeitsrecht-kuendigung-per-email-unwirksam/): Ein neu eingestellter Verkaufsmanager eines IT-Unternehmens stritt sich noch während seiner Probezeit mit dem Geschäftsführer, woraufhin dieser ihm kündigen wollte. Am nächsten Tag, dem letzten der Probezeit, versandte der Chef die Kündigung als eingescanntes Schreiben per E-Mail an den Arbeitnehmer mit einer 14tägigen Kündigungsfrist, wie sie für die Probezeit vereinbart war. Der Arbeitnehmer reichte Klage gegen die Kündigung ein. Zu Recht, wie das Arbeitsgericht Düsseldorf entschied (Urteil vom 20.12.2011; Az.: 2 Ca 5676/11). Die Probezeit sei zum Zeitpunkt der Erstellung der Kündigung zwar noch nicht abgelaufen gewesen. Jedoch sei das Versenden einer Kündigung per E-Mail unzulässig, so dass das Dokument als ungültig gelte; die erforderliche Schriftform gem. § 623 BGB werde nicht gewahrt. Daher müsse auf den Zugang des später versendeten „normalen“ Kündigungsschreibens abgestellt werden. Dies sei jedoch erst nach Ablauf der Probezeit zugegangen, so dass die vertraglich vereinbarte Kündigungsfrist von drei Monaten greife. Mitgeteilt von: VON BERGNER - Rechtsanwälte, Fachanwälte, Notare Kanzlei Uetersen Großer Sand 38 25436 Uetersen Tel:  04122 8437 752Fax: 040 2000 855 77 Mail: mail@vonbergner.eu Sie haben ein aktuelles arbeitsrechtliches Problem? KONTAKTIEREN SIE UNS. Fachanwälte für Uetersen, Tornesch, Elmshorn - [Verkehrsrecht: das neue Punktesystem ist da!](https://vonbergner.eu/ratgeber/verkehrsrecht-das-neue-punktesystem-ist-da/): Seit dem 01. Mai 2014 gilt das neue Punktesystem für die Verkehrssünderdatei in Flensburg. Das Verkehrszentralregister wurde umbenannt in das „Fahreignungsregister“. Die wichtigste Änderung: Verstöße gegen Verkehrsvorschriften werden nicht mehr grundsätzlich mit Punkten sanktioniert, sondern nur noch, wenn sie für die Verkehrssicherheit von Bedeutung sind. Außerdem gibt es nicht wie bisher noch max. 18 Punkte sondern lediglich acht. Der für die Gesetzesvorlage Verantwortliche, ehemaliger Verkehrsminister Peter Ramsauer, verglich das neue Punktesystem mit einem „Punkte-Tacho in Ampelform“. Dieser Tacho hat vier Stufen: grün (1-3 Punkte), gelb (4-5 Punkte), rot (6-7 Punkte), schwarz (8 Punkte). Innerhalb des gelben Bereichs besteht die freiwillige Möglichkeit zur Teilnahme an einem (ca. 400 € teuren) Fahreignungsseminar, durch das ein Punkt getilgt werden kann. Im roten Bereich dient die Teilnahme an einem solchen Seminar nur der eigenen Bewusstseinsbildung; die Punktetilgung ist nicht mehr möglich. Bei der Stufe „schwarz“ ist der Führerschein weg. Dann wird der Betroffene für sechs Monate gesperrt und muss danach ein positives Fahreignungsgutachten vorlegen, um seine Fahrerlaubnis zurückzuerhalten. Um eine Eintragung ins Fahreignungsregister auszulösen, muss das begangene Delikt zwei Voraussetzungen erfüllen: zunächst muss die Geldbuße höher als 60 € sein und weiterhin muss es sich um eine Ordnungswidrigkeit handeln, die explizit in der Anlage 13 zur Fahreignungsverordnung (FeV) ausgeführt ist. Die nach dem alten Punktesystem eingetragenen Punkte werden in das neue System übernommen. Bisher eingetragene Punkte für solche Delikte, die nach neuem Recht gar nicht sanktioniert werden, werden ausnahmslos gelöscht. Darüber hinaus gibt es für die Umrechnung es ein einfaches Schema, an dem sich die Übertragung orientiert: 1 - 3 alte Punkte = 1 neuer Punkt 4 - 5 alte Punkte = 2 neue Punkte 6 - 7 alte Punkte = 3 neue Punkte 8 - 10 alte Punkte = 4 neue Punkte 11 - 13 alte Punkte = 5 neue Punkte 14 - 15 alte Punkte = 6 neue Punkte 16 - 17 alte Punkte = 7 neue Punkte 18 + alte Punkte = 8 neue Punkte Für Verkehrsteilnehmer hat die Reform jedoch nicht nur positive Seiten. Als Kompensation für die geringere Punktevergabe wurden viele Bußgelder erhöht. So z.B. kostet das Befahren einer Umweltzone ohne gültige Plakette nun 80 € anstatt wie früher noch 40 €. VON BERGNER - Rechtsanwälte, Fachanwälte, Notare Kanzlei Uetersen Großer Sand 38 25436 Uetersen Tel:  04122 8437 752Fax: 040 2000 855 77 Mail: mail@vonbergner.eu Sie haben ein aktuelles Problem bei Unfall, Bußgeldbescheid, Fahrverbot? KONTAKTIEREN SIE UNS. - [Arbeitsrecht: Dienstkleidung und Mindestlohn](https://vonbergner.eu/ratgeber/arbeitsrecht-dienstkleidung-und-mindestlohn/): Keine wärmere Dienstkleidung für Polizisten Ein Berliner Polizist forderte aufgrund der niedrigen Temperaturen im Winter eine wärmere Ausrüstung für den Außendienst. Als sein Arbeitgeber dies verweigerte, erhob der Beamte Klage und forderte zusätzliche Winterstiefel, eine Fleecehose und eine Twinjacke. Doch auch hier scheiterte der Mann, die Richter wiesen seine Klage ab. Begründend führten sie an, dass die vom Land Berlin gestellte Winterausrüstung bereits warm genug sei (Urt. v. 28.02.2014, Az. 2 Sa 19/14). Der sog. „2 zu 1-Rhythmus“ bedinge, dass jeder Polizist bei eine Objektschutz-Einsatz jeweils zwei Stunden draußen im Einsatz ist und sich danach eine Stunde innerhalb des Gebäudes aufhalten dürfe. Für diesen Rhythmus sei die bereitgestellte Kleidung vollkommen ausreichend. Darüber hinaus habe der Polizist keine Pflicht zum Stillstand, er könne sich also auch bewegen um der Kälte entgegenzuwirken. Gesetzesentwurf zum Mindestlohn auf den Weg gebracht Trotz aller ablehnenden Expertenmeinungen und Protesten gegen den Mindestlohn hat das Bundeskabinett dem von Andrea Nahles eingebrachten Gesetzesentwurf zum Mindestlohn zugestimmt. Dem Entwurf steht nun der Weg des parlamentarischen Verfahrens bevor. Nach dem vorgeschlagenen Gesetz soll eine bundesweit geltende Lohnuntergrenze von 8,50 € pro Stunde eingeführt werden. Hiervon ausgenommen werden sollen nach langen Diskussionen nun Langzeitarbeitslose für einen Zeitraum von sechs Monaten nach Neueinstellung und junge Arbeitnehmer bis 18 Jahre, die keine Ausbildung vorweisen können. Diese Regelung soll verhindern, dass junge Menschen sich eher für Arbeit als für eine Ausbildung entscheiden. Der Mindestlohn soll ab dem 01.01.2015 gezahlt werden; allerdings sind für eine Übergangszeit von zwei Jahren auch tariflich vereinbarte Mindestlöhne möglich, die unter 8,50 € liegen. Mitgeteilt von: VON BERGNER - Rechtsanwälte, Fachanwälte, Notare Kanzlei Uetersen Großer Sand 38 25436 Uetersen Tel:  04122 8437 752Fax: 040 2000 855 77 Mail: mail@vonbergner.eu Sie haben ein aktuelles arbeitsrechtliches Problem? KONTAKTIEREN SIE UNS. Fachanwälte für Uetersen, Tornesch, Elmshorn - [Unfall: Haftung beim Betreten einer Autobahn](https://vonbergner.eu/ratgeber/unfall-aktuelles-urteil-zur-haftung/): Unfall: Zur Haftung beim Betreten einer Autobahn Ein Audi musste auf der Autobahn wegen eines Staus vor ihm abbremsen. Dabei fuhr der nachfolgende Pkw, ein Nissan, auf den Audi leicht auf. Beide Fahrzeuge kamen nach dem Unfall auf dem mittleren Fahrstreifen zum Stillstand, wo der Kläger und die anderen Beteiligten aus den Autos ausstiegen, um die Polizei zu rufen und den Schaden zu begutachten. Beide Fahrzeuge waren noch fahrtüchtig. Als der Kläger sich gerade zwischen dem Audi und dem Nissan befand, kam ein VW fast ungebremst angefahren und fuhr mit einer Geschwindigkeit von ca. 160 km/h auf den Nissan auf. Dabei wurde der Kläger eingequetscht und trug unheilbare Verletzungen davon; seitdem ist er zu 100% schwerbehindert und arbeitsunfähig. Der Mann verklagte den VW-Fahrer auf Schmerzensgeld, dieser bestritt jedoch seine Alleinhaftung, da der Kläger sich verbotenerweise auf der Autobahn aufgehalten habe. Er wollte daher lediglich 50% der Schuld am Unfall anerkennen. Unfall: Gericht gibt Kläger teilweise Mitschuld Das entscheidende OLG Karlsruhe gab dem Kläger teilweise Recht (Urteil vom 24.6.2013; Az.: 1 U 136/12). Er habe seinen Schaden zu 20 % selbst zu tragen, da er unerlaubterweise die Autobahn betreten hatte. Ein reiner Blechschaden an seinem Kfz begründe keine Ausnahme vom Verbot, die Autobahn zu betreten. Dies sei nur ganz ausnahmsweise gestattet, insbesondere in Notfällen zur Hilfeleistung. VON BERGNER - Rechtsanwälte, Fachanwälte, Notare Kanzlei Uetersen Großer Sand 38 25436 Uetersen Tel:  04122 8437 752Fax: 040 2000 855 77 Mail: mail@vonbergner.eu Sie haben ein aktuelles Problem bei Unfall, Bußgeldbescheid, Fahrverbot? KONTAKTIEREN SIE UNS. - [Arbeitsrecht: Lohnfortzahlung und Insolvenzgeld](https://vonbergner.eu/ratgeber/arbeitsrecht-lohnfortzahlung-und-insolvenzgeld/): Arbeitsrecht aktuell: Lohnfortzahlung trotz Selbstverletzung Ein Gabelstaplerfahrer aus Hessen montierte an seinem Fahrzeug eine Plexiglasscheibe als Wind- und Regenschutz. Der Sicherheitsbeauftragte bemängelte jedoch die suboptimale Sicht aus der Fahrerkabine und ordnete den Rückbau an. Daraufhin stritt sich der Gabelstaplerfahrer so heftig mit seinem Vorgesetzten, dass er in Rage auf ein Schild schlug und sich dabei die Hand brach. Der Arbeitgeber strich dem Mann den Lohn für die Zeit seiner Arbeitsunfähigkeit, hiergegen wehrte sich der Arbeitnehmer mit Erfolg. Selbst wenn ein Arbeitnehmer sich fahrlässig in Rage selbst verletze, müsse der Arbeitgeber dessen Lohn fortzahlen, so die Richter. Arbeitsrecht Info: Insolvenzgeld Arbeitnehmer können im Falle der Insolvenz ihres Arbeitgebers Insolvenzgeld erhalten, um ihren Lohnausfall auszugleichen. Dadurch kann der insolvenzbedingte Lohnausfall für maximal drei Monate ausgeglichen werden. Grundsätzlich sind davon die drei Monate erfasst, die vor dem „Insolvenzereignis“ liegen, also z.B. die drei Monate vor Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Grundsätzlich wird das Insolvenzgeld in voller Höhe des Nettogehalts gezahlt. Damit liegt darin ein eindeutiger Vorteil gegenüber dem Arbeitslosengeld. Wird ein bestimmtes Bruttoeinkommen jedoch überschritten, wird allerdings nur ein Teil des Nettogehalts gezahlt. Der entsprechende Antrag auf Insolvenzgeld muss bis spätestens zwei Monate nach dem „Insolvenzereignis“ bei der Agentur für Arbeit gestellt werden. Mitgeteilt von: VON BERGNER - Rechtsanwälte, Fachanwälte, Notare Kanzlei Uetersen Großer Sand 38 25436 Uetersen Tel:  04122 8437 752Fax: 040 2000 855 77 Mail: mail@vonbergner.eu Sie haben ein aktuelles arbeitsrechtliches Problem? KONTAKTIEREN SIE UNS. Fachanwälte für Uetersen, Tornesch, Elmshorn www.vonbergner.eu www.rechtsanwalt-quickborn.de - [Anwalt Verkehrsrecht Uetersen: Fachanwalt informiert](https://vonbergner.eu/ratgeber/anwalt-verkehrsrecht-uetersen-fachanwalt-informiert/): Anwalt Verkehrsrecht Uetersen: Fachanwalt Nils von Bergner Rechtsanwalt Nils von Bergner ist Fachanwalt für Verkehrsrecht in Uetersen und informiert Sie über aktuelle Gerichtsentscheidungen zu den Themen Haftungsquote bei Unfall auf der Autobahn und Sicherung von mitfahrenden Kindern. VON BERGNER - Rechtsanwälte, Fachanwälte, Notare Kanzlei Uetersen Großer Sand 38 25436 Uetersen Tel:  04122 8437 752Fax: 040 2000 855 77 Mail: mail@vonbergner.eu Sie haben ein aktuelles Problem bei Unfall, Bußgeldbescheid, Fahrverbot? KONTAKTIEREN SIE UNS. Anwalt Verkehrsrecht Uetersen: Fachanwalt für Uetersen, Tornesch, Elmshorn Sie finden unsere Niederlassung in Uetersen in der Kreuzstraße, unweit des historischen Klosters. Sie können vor dem Haus oder in den angrenzenden Straßen parken, eine Bushaltestelle befindet sich in unmittelbarer Nähe. Auch aus angrenzenden Städten und Gemeinden wie Tornesch oder Uetersen erreichen Sie uns gut. Anwalt Verkehrsrecht Uetersen: Verkehrsrecht aktuell 1 Zur Haftungsquote beim Unfall auf dem Ausfädelungsstreifen Auf einer Bundesstraße wollte der beklagte Autofahrer eine Ausfahrt nehmen. Er lenkte sein Fahrzeug nach rechts, um auf den Ausfädelungsstreifen zu kommen. Dabei kam es zu einer Kollision mit einem Fahrzeug, das sich bereits auf dem Streifen befand und ebenfalls die Ausfahrt nehmen wollte. Beide Autofahrer sahen jedoch die Schuld beim jeweils andere, so dass es zum gerichtlichen Streit kam. Der ausfahrende Fahrer behauptete, dass der von rechts kommende Fahrer bereits auf dem Seitenstreifen der Bundesstraße fuhr, um so schneller auf den Ausfädelungsstreifen fahren zu können. Der vorbeifahrende Fahrer jedoch bemängelte, dass der Beklagte seiner Sorgfaltspflicht nicht nachgekommen sei. Das Amtsgericht Esslingen schloss sich der Sicht des Klägers an und bestimmte die Haftungsquote des Beklagten auf 1/3 (Urteil vom 12.12.2013; Az.: 3 C 1365/13). Der Fahrer habe seine sich aus § 9 Abs. 1 S. 4 StVO ergebende Sorgfaltspflicht verletzt. Er hätte vor Abbiegen auf den Ausfädelungsstreifen nach hinten schauen müssen, um sich zu vergewissern, dass kein anderer Wagen hinter ihm fährt. Es bestehe sogar eine doppelte Rückschaupflicht: zunächst vor dem Einordnen und nochmals vor dem Abbiegen müsse ein Fahrer sich umschauen. Eine zweite Rückschau sei nur dann nicht erforderlich, wenn eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen sei, so z.B. wenn es keinen Seitenstreifen gibt. Im entschiedenen Fall sei eine solche Situation jedoch nicht gegeben. Selbst wenn der Kläger auf dem Seitenstrafen gefahren sei, entbinde das den Beklagten nicht von seiner Rückschaupflicht. Zu Lasten des Klägers gehe allerdings, dass er zu schnell gefahren sei. Denn auf einem Ausfädelungsstreifen dürfe nicht schneller gefahren werden, als auf dem durchgehenden Fahrstreifen. Aufgrund der Unfallschäden könne jedoch mit Sicherheit davon ausgegangen werden, dass der Kläger schneller als der Beklagte auf der durchgehenden Fahrspur war. Anwalt Verkehrsrecht Uetersen: Verkehrsrecht aktuell 2 Zur Sicherung von mitfahrenden Kindern Einem Verkehrsstreifenwagen fiel ein Pkw auf, der mit 15 km/h zu schnell in einer geschlossenen Ortschaft fuhr. Bei einer Kontrolle des Wagens fiel auf, dass ein 4-jähriges, mitfahrendes Mädchen in ihrem Kindersitz nicht angeschnallt war. Der Vater betonte, dass er den Gurt geschlossen habe und das Mädchen ihn selbst geöffnet haben müsse. Da er bereits auf den Verkehr achten müsse, könne er sich nicht noch ständig umdrehen um zu kontrollieren, ob der Gurt noch geschlossen sei. In der ersten Instanz wurde der Mann wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit in Tateinheit mit nicht vorschriftsmäßiger Sicherung eines Kindes zu einer Geldbuße in Höhe von 40 € verurteilt. Hiergegen legte der Fahrer Rechtsmittel ein. Das OLG Hamm entschied nun, dass die Gurte dem Wortlaut der Straßenverkehrsordnung nach „während der Fahrt“ ordnungsgemäß angelegt sein müssen. Mit dem Wort „Fahrt“ sei der Gesamtvorgang der Benutzung des Kraftfahrzeugs gemeint (Beschluss vom 05.11.2013; Az.: 5 RBs 153/13). Jeder Fahrer sei daher verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die mitfahrenden Kinder während der gesamten Fahrt ausreichend gesichert sind. Unter Umständen könne der Fahrer sogar dazu verpflichtet sein, eine Route für die Fahrt zu wählen, auf der ein regelmäßiges Umsehen nach dem Kind und ein sofortiges Anhalten möglich sind. Anwalt Verkehrsrecht Uetersen: Fachanwalt von Bergner - [Anwalt Familienrecht Uetersen](https://vonbergner.eu/ratgeber/anwalt-familienrecht-uetersen-fachanwalt-informiert/): Anwalt Familienrecht Uetersen ■ Scheidung ■ Unterhalt Sie suchen einen Anwalt für Familienrecht in Uetersen und Umgebung? Wir unterstützen Sie, wenn es um Scheidung und Vermögensauseinandersetzung geht. VON BERGNER - Rechtsanwälte, Fachanwälte, Notare Kanzlei Uetersen Großer Sand 38 25436 Uetersen Tel:  04122 8437 752Fax: 040 2000 855 77 Mail: mail@vonbergner.eu Kontakt Anwalt Familienrecht Uetersen: wie Sie und finden Sie finden unser Büro zentral in Uetersen. Parkplätze gibt es vor dem Haus und in den angrenzenden Straßen. Auch mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichen Sie das Büro gut. Aufgrund der optimalen Verkehrsanbindung besteht eine gute Erreichbarkeit auch aus den umliegenden Städten wie Elmshorn oder Tornesch. Anwalt Familienrecht Uetersen: Tipps zu Trennung und Scheidung Wer sich trennt und ernsthaft an die Scheidung denkt, sollte frühzeitig den Rat eines Spezialisten für Familienrecht in Anspruch nehmen. Häufig werden schon zu Beginn der Trennung wichtige Weichen für das spätere Scheidungsverfahren gestellt. Gerade bei Fragen zu Unterhalt, Ehewohnung und Zugewinnausgleich können Nachteile entstehen, wenn sich die Parteien nicht rechtzeitig über ihre Rechte aufklären lassen. Eine umfassende anwaltliche Erstberatung kann die erforderliche Rechtssicherheit geben und Rechtsnachteile vermeiden. Ein Scheidungsantrag kann ohnehin nur von einem Rechtsanwalt gestellt werden, ein Scheidungsverfahren ohne Rechtsanwalt gibt es nicht. Den Familienrechtler Ihres Vertrauens sollte Sie daher möglichst frühzeitig aufsuchen. Anwalt Familienrecht Uetersen: Familienrecht aktuell Bei der Vaterschaftsanfechtung hat der Schutz der Familie Priorität Der biologische Vater eines Kindes darf von der Anfechtung der Vaterschaft des rechtlich anerkannten Vaters dann ausgeschlossen werden, wenn der Schutz der bestehenden Familie dies gebietet. So entschied das Bundesverfassungsgericht und verfolgte damit seine bisherige Rechtsprechung aus dem Jahr 2003 (Beschl. v. 04.12.2013, Az. 1 BvR 1154/10). Auch das Grundrecht aus Art. 6 Abs. 2 GG könne dem nicht entgegenstehen. Die rechtlich-soziale Familieneinheit müsse geschützt werden, auch wenn dies bedeute, dass der biologische Vater von der Vaterschaftsanfechtung keinen Gebrauch machen dürfe. Das gelte nach Ansicht der Richter auch dann, wenn der biologische Vater betonte, dass er vor der Geburt des Kindes und in den ersten Monaten danach eine innige sozial-familiäre Beziehung zu dem Kind ausgebaut habe. In einem solchen Fall stehe ihm allerdings ein Umgangsrecht zu, dass sich aus Art. 6 Abs. 1 GG ableite. Anwalt Familienrecht Uetersen ■ Scheidung ■ Unterhalt - [Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Uetersen, Tornesch, Elmshorn](https://vonbergner.eu/ratgeber/rechtsanwalt-fachanwalt-fuer-arbeitsrecht-uetersen-tornesch-elmshorn/): Rechtsanwalt/Fachanwalt für Arbeitsrecht in Uetersen/Tornesch/Elmshorn VON BERGNER - Rechtsanwälte, Fachanwälte, Notare sind Fachanwälte für Arbeitsrecht und beschäftigen sich täglich mit allen typischen arbeitsrechtlichen Fallkonstellationen wie: -Kündigung, fristlose Kündigung, Änderungskündigung -allgemeiner Kündigungsschutz und Sonderkündigungsschutz -Abfindung, Aufhebungsvertrag und Abwicklungsvertrag -Abmahnung und Versetzung -Teilzeit und Befristung -Lohn, Gehalt und Überstunden -Urlaub und Urlaubsabgeltung -Diskriminierung und Mobbing -Mutterschutz und Elternzeit -Zeugnis und Zeugnisberichtigung Arbeitsrecht: Fachanwälte für Uetersen und Umgebung VON BERGNER - Rechtsanwälte, Fachanwälte, Notare betreiben auch Büros in Schenefeld, Quickborn und Pinneberg. Die neue Niederlassung soll vor allem den Einzugsbereich um Uetersen, also auch Tornesch und Elmshorn abdecken. In Elmshorn liegt auch das für den Kreis Pinneberg zuständige Arbeitsgericht. Arbeitsrecht in Uetersen, Elmshorn und Tornesch Arbeitsgericht Elmshorn Kurt-Wagener-Straße 9 25337 Elmshorn Telefon: + 49 4121 4866-0 Telefax: + 49 4121 84728 Arbeitsrecht aktuell: Betriebsratsmitglied darf Kollegen nicht schlagen Wer einen Kollegen schlägt, muss damit rechnen, fristlos entlassen zu werden. Dabei ist es egal, ob der Streit auf dem Betriebsgelände oder außerhalb der Firma stattfindet, entschied das Arbeitsgericht Osnabrück. In dem zugrunde liegenden Fall kam es zwischen einem Betriebsratsmitglied und einem seiner Kollegen auf der betrieblichen Weihnachtsfeier, die jedoch außerhalb der Firma veranstaltet wurde, zu einem Streit. Der Arbeitnehmer, der bereits seit 24 Jahren in dem Unternehmen arbeitete und dem Betriebsrat angehörte, schlug dem Kollegen ins Gesicht und wurde daraufhin fristlos entlassen. Hiergegen wendete er ein, dass er betrunken gewesen sei und die Handgreiflichkeit außerhalb der Arbeitszeit passiert wäre. Die Richter schlossen sich seiner Ansicht jedoch nicht an; der Arbeitgeber habe eine Fürsorgepflicht, nach der er alle Mitarbeiter von tätlichen Angriffen schützen müsse. Eingeschlossen seien auch betriebliche Veranstaltungen wie eben die Weihnachtsfeier. Deshalb sei die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers dem Arbeitgeber nicht zumutbar. Auch von einer Volltrunkenheit könne nicht ausgegangen werden, da der Mann keinerlei Ausfallerscheinungen an den Tag gelegt habe.     - [Maskenpflicht: sind Masken im Auto verboten?](https://vonbergner.eu/ratgeber/maskenpflicht-sind-masken-im-auto-verboten/): Ab dieser Woche tritt in allen Bundesländern die Verpflichtung in Kraft, in verschiedenen öffentlichen Bereichen Atemschutzmasken zu tragen. Betroffen sind vor allem öffentliche Verkehrsmittel und der Einzelhandel. Vorsicht ist jedoch geboten, wenn man mit der Maske ins Auto steigt. Hier können empfindliche Bußgelder drohen. StVO: Gesicht darf nicht verhüllt werden In der Straßenverkehrsordnung ist in § 23 Abs. 4 geregelt, dass der Fahrer eines Kraftfahrzeugs wesentliche Teile seines Gesichts nicht verhüllen oder verdecken darf. Hintergrund ist der Straf- und Verfolgungsanspruch des Staates bei Verkehrsdelikten. Beim Führer des Kfz muss gewährleistet sein, dass dieser identifizierbar bleibt. Aus diesem Grunde ist es beispielsweise auch nicht gestattet, hinter dem Steuer Gesichtsschleiher, wie Nikab oder Burka zu tragen, die das Gesicht vollständig verdecken. Wie verhält es sich mit Atemschutzmasken? Das Tragen einer handelsübliche Atemschutzmaske führt bei ordnungsgemäßer Benutzung dazu, dass Mund und Nase verdeckt werden. Sind damit wesentliche Teile des Gesichts im Sinne der StVO verdeckt, oder bleibt eine Beweisführung, z.B. bei einem Tempoverstoß mit Fotoaufnahme, möglich? Der ADAC geht in einer Stellungsnahme davon aus, dass beim Tragen handelsüblicher Schutzmasken kein Verstoß vorliegen dürfte, da eine Identifizierung weiterhin möglich sei. Wesentlich für die Gesichtserkennung sind üblicherweise die Augen und Ohren sowie der Stirnbereich. Sind die Masken jedoch selbst gemacht und verdecken größere Teile des Gesichts, dann kann es anders aussehen. Fraglich ist zudem, was passiert, wenn bei starkem Sonnenschein eine Sonnenbrille dazu kommt oder die Sonnenblende herunter geklappt wird. Die Identifizierbarkeit dürfte dann auch mit handelsüblicher Maske kaum noch gewährleistet sein. Taxifahrer sollen Masken tragen In einigen Bundesländern, wie Hamburg, ist die Maskenpflicht ausdrücklich auch für Taxifahrer angeordnet worden. Dies ist konsequent, da der Mindestabstand in Kraftfahrzeugen nicht eingehalten werden kann und der Schutz der Fahrgäste gewährleistet sein muss. Wie soll ich mich verhalten? Letztlich muss jedem Fahrer klar sein, dass es sich immer um eine Einzelfallentscheidung handeln wird, ob der zuständige Polizeibeamte oder später der Richter die konkrete Bedeckung des Gesichts als zulässig erachtet oder nicht. Wer am Steuer eine Maske trägt, setzt sich daher dem Risiko aus, von der Polizei angehalten zu werden. Eine Maske wäre ja ohnehin nur sinnvoll, wenn sich mehrere Personen im Fahrzeug befinden. Und Beifahrer sind vom Verbot sowieso nicht betroffen. - [Testament und Vollmacht: Vorsorge in Zeiten von Corona](https://vonbergner.eu/ratgeber/testament-und-vollmacht-vorsorge-in-zeiten-von-corona/): Die Coronakrise hält zur Zeit die Welt in Atem. Neben den vielen beruflichen und wirtschaftlichen Verwerfungen sorgen sich die Menschen natürlich in erster Linie um ihre Gesundheit. Das Thema rechtliche Vorsorge für Krankheit und Tod rückt daher mehr denn je in den Fokus. Dieser Beitrag beschäftigt sich mit den wichtigsten Fragestellungen. Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung und Betreuungsverfügung Die Vorsorgevollmacht wird in der Regel als Generalvollmacht erteilt und umfasst im Wesentlichen die Befugnisse, die auch ein gesetzlicher Betreuer hat, in erster Linie die persönliche Sorge und die Vermögenssorge. Sinn und Zweck der Vorsorgevollmacht ist es nämlich gerade, die Anordnung der Betreuung zu vermeiden. Wer aufgrund Krankheit oder Alter nicht mehr selbst in der Lage ist, sich um seine persönlichen und wirtschaftlichen Angelegenheit zu kümmern, der möchte sich in guten Händen wissen. Vertrauenspersonen wie Ehegatten und Kinder können sich zumeist intensiver und zielgerichteter um die Betroffenen kümmern als Berufsbetreuer, die oft nur wenig Zeit für die einzelnen Betreuten haben. Sofern die bevollmächtigte Person willens und in der Lage ist, die Interessen des Betroffenen zu vertreten, wird das Vormundschaftsgericht von einer Betreuung absehen. Im Rahmen einer Betreuungsverfügung, die in der Regel in der Vorsorgevollmacht enthalten ist, kann der Betroffene eine Person benennen, die im Fall einer unvermeidbaren Betreuung zum Betreuer eingesetzt werden soll. Sofern das Gericht ausnahmsweise der Ansicht ist, dass die Betreuung trotz bestehender Vorsorgevollmacht förmlich anzuordnen ist, dann kann auf diesem Wege die gewünschte Vertrauensperson gewählt werden. In der Patientenverfügung definiert man für sich persönlich, welche medizinischen Intensivmaßnahmen (insbesondere Lebensverlängerung) für den Fall unheilbarer Erkrankungen gewünscht sind. Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes reicht es dabei nicht mehr aus, lebensverlängernde Maßnahmen generell auszuschließen. Der Betroffene müsse vielmehr im Einzelnen festlegen, welche Behandlungsmethoden er wünsche und welche nicht. Brauche ich ein Testament oder einen Erbvertrag? Ebenso wichtig wie Regelungen für den Fall der schweren Erkrankung ist die Vorsorge für den Fall des Versterbens. Entspricht die gesetzliche Erbfolge meinen Vorstellungen zur Nachlassverteilung, oder brauche ich eine Verfügung von Todes wegen, um bestimmte Personen zu bedenken oder auszuschließen? Wichtig ist zunächst, dass ich mir als Erblasser Klarheit darüber verschaffe, wer im Falle meines Ablebens mein Vermögen erbt. Nicht selten entspricht die gesetzliche Erbfolge genau dem, was vom Erblasser gewollt ist. Testamentarische Verfügungen sind dann nicht nötig. Häufig ist das jedoch anders, da die gesetzliche Erbfolge zu nicht gewünschten Ergebnissen führt. Eheleuten ohne Kindern beispielsweise ist oft gar nicht bewusst, dass Eltern (oder Geschwister) des Erblasser neben dem Ehegatten miterben können. Haben Ehegatten Kinder, dann ist oft gewünscht, dass das Vermögen des erstversterbenden Ehegatten zunächst vollständig an den überlebenden Ehegatten geht. Dadurch kann z.B. die gemeinsame Immobilie gesichert und vermieden werden, dass der überlebende Ehegatte in eine Erbengemeinschaft mit den (minderjährigen) Kindern gerät. Da Abkömmlingen aber gesetzlich immer erben, muss die gesetzliche Erbfolge durch letztwillige Verfügung abgeändert werden. Neben dem Einzeltestament und dem gemeinschaftlichen Testament (ausschließlich für Ehegatten) steht auch der Erbvertrag als Gestaltungsmittel zur Verfügung. So können z.B. die Kinder an einem Erbvertrag mitwirken und eigene Erklärungen (wie Erb- oder Pflichtteilsverzicht) abgeben. Testament und Vorsorge: Brauche ich einen Anwalt oder Notar? Da gerade im Erbrecht die rechtlichen Fragen oft sehr komplex sind, ist eine fachkompetente Beratung durch einen Rechtsanwalt oder Notar anzuraten. Selbstverfasste Vollmachten oder Testamente sind oft unvollständig oder unklar und damit auslegungsbedürftig. Es besteht dann das Risiko, dass dem eigentlichen Willen des Verfassers nicht Rechnung getragen wird. Die Vorsorgevollmacht muss nicht zwingend notariell errichtet werden, allerdings zeigt sich in der Praxis, dass rein privatschriftlich erstellte Vollmachten nicht immer anerkannt werden (z.B. von Banken). Der notarielle beurkundeten Vollmacht kommt im Rechtsverkehr die größte Beweiskraft zu. Bei der Patientenverfügung schreibt das Gesetz die Schriftform vor. Auch Testamente können eigenhändig errichtet werden. Sie müssen dann vollständig handschriftlich niedergelegt werden. Die Hauptproblematik liegt hier oft darin, dass die Erblasser ihren eigentlichen Willen nicht in verständlicher und juristisch praktikabler Weise niederlegen können. Das öffentliche Testament wird dagegen von dem Notar aufgrund der Vorgaben der Erblasser rechtssicher formuliert. Es wird zudem bei zuständigen Nachlassgericht hinterlegt und im Falle des Todes sicher eröffnet. Natürlich entstehen durch die Errichtung eines öffentlichen Testaments Kosten. Diese entstehen aber auch, wenn man aufgrund eines eigenhändigen Testaments einen Erbschein beantragen muss. Das notarielle Testament ersetzt dagegen den Erbschein. Corona: ist der Gang zu Anwalt und Notar noch möglich? Im Rahmen der derzeit bestehenden Ausgangsbeschränkungen sind Besuche bei Rechtsanwälten und Notaren nach wie vor möglich, allerdings sollte auch hier die Notwendigkeit dringend geprüft werden. Anwälte können per Telefon/Email beauftragt werden, sofern das persönliche Gespräch nicht dringend angezeigt ist. Notare müssen die Urkundenbeteiligten  (oder deren Vertreter) dagegen stets persönlich sehen. Der Gang in die Kanzlei ist dabei nicht immer zwingend erforderlich, innerhalb seines Amtsbereichs darf der Notar auf Ersuchen der Beteiligten auch außerhalb der Geschäftsräume tätig werden. In der momentanen Situation ist es daher gut vertretbar, wenn der Notar ältere oder gefährdete Personen zu Hause aufsucht. Der Autor Nils von Bergner ist Rechtsanwalt und Notar (mit Amtssitz in Schenefeld) und beschäftigt sich schwerpunktmäßig mit den Themen Vorsorge und Erbrecht. - [Fahrlässige Körperverletzung im Straßenverkehr](https://vonbergner.eu/ratgeber/fahrlaessige-koerperverletzung-im-strassenverkehr/): Bei Unfällen werden häufig Menschen verletzt. Stellt er Verletzte einen Strafantrag, oder sieht die Staatsanwaltschaft ein öffentliches Interesse an der strafrechtlichen Verfolgung der Tat, kann ein Ermittlungsverfahren eröffnet werden. Dieses kann sich gegen jeden Beteiligten richten, da beispielsweise auch der Verletzte, der einen klassischen Auffahrunfall verursacht hat, der behaupten könnte, dass der andere Unfallbeteiligte, der ebenfalls verletzt sein könnte, einen Fahrfehler begangen hat. Das Gesetz sieht für eine fahrlässige Körperverletzung eine Geldstrafe oder eine Haftstrafe bis zu 3 Jahren, je nach Schwere der Tat oder Vorstrafen vor. Es ist daher sehr wichtig, sich nach einem Verkehrsunfall mit Personenschäden ausrechend zu informieren und einen Rechtsanwalt aufzusuchen. In diesen und Fällen erhält man im ersten Schritt meistens einen Anhörungsbogen von der Polizei, mit dem um einen persönlichen Bericht gebeten wird. Jetzt weiss man, dass man beschuldigt wird eine Straftat begangen zu haben, man ist Beschuldigter in einem Ermittlungsverfahren. Wichtig: Keine Einlassung gegenüber der Polizei machen! Sofort zum Fachanwalt für Verkehrsrecht! Wie man es aus Filmen kennt, kann alles was Sie sagen auch gegen Sie verwendet werden. Deshalb sollte man als Beschuldigter der Polizei gegenüber weder schriftlich noch mündlich Auskunft geben. Ihr Verteidiger wird zunächst die Ermittlungsakte anfordern, um sich einen Überblick über den Sachverhalt und die Beweislage zu verschaffen. In Fällen, in denen die Folgen geringfügig sind, kein Strafantrag gestellt worden ist, oder bei unklarer Sachlage ist es oft möglich das Verfahren gegen Zahlung einer Geldauflage einstellen zu lassen. In diesem Fall ist nach Zahlung der Geldbuße und der Einstellungsbenachrichtigung der Strafvorwurf erledigt. Sollte sich erst gar kein Tatverdacht aus der Akte ergeben, hat der Verteidiger gute Aussichten das Verfahren mangels Tatverdacht gemäß § 170 Abs. 2 StPO einstellen zulassen. Sollte eine Einstellung nicht in Betracht kommen, ist mit einer Verurteilung in Wege eines schriftlichen Verfahrens durch Strafbefehl oder in der Hauptverhandlung zu rechnen. Das Strafmaß hängt von der Schwerer der Folgen sowie dem Grad der Fahrlässigkeit ab.  Die Fahrlässigkeit ist z.B. größer, wenn eine rote Ampel oder ein Stoppschild überfahren wird. Strafmildernd können sich Umstände, wie die eigene Verletzung, ein Mitverschulden des Geschädigten, oder Wiedergutmachungsgesten (z.B. Blumen, Entschuldigung) auswirken. Erwähnenswert ist, dass seit dem 01.05.2014 bei einer Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung keine Punkte in das Fahreignungsregister FAER (sog. Punktekonto in Flensburg) eingetragen werden. Auch wird die Fahrerlaubnis in aller Regel nicht vorläufig entzogen. In diesen Fällen zahlt sich eine Verkehrsrechtschutz-Versicherung aus. Diese übernimmt meistens sowohl die Anwaltskosten als auch die Kosten des Gerichtsverfahrens. von Bergner - Rechtsanwälte, Fachanwälte, Notare Büro Quickborn Bahnhofstraße 112 25451 Quickborn Tel:  04106 6392 653Fax: 040 2000 855 77 Mail: mail@vonbergner.eu - [Muss der Arbeitgeber Raucherpausen bezahlen?](https://vonbergner.eu/ratgeber/muss-der-arbeitgeber-raucherpausen-bezahlen/): Immer wieder gibt es im Bereich des Arbeitsrechts Streit über die Frage, ob Arbeitnehmer Anspruch auf Raucherpausen haben. Dies ist in der Regel anhand der betrieblichen Gegebenheiten zu beurteilen, Regelungen im Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarungen und die betriebliche Übung können hier eine Rolle spielen. Das Landesarbeitsgericht Nürnberg hat sich aktuelle mit dieser Problematik beschäftigt. In dem betreffenden Fall gewährte der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern zunächst bezahlte Raucherpausen, nachdem jedoch mit dem Betriebsrat eine neue Betriebsvereinbarung aufgestellt worden war, fiel diese Vergünstigung weg. Einem Mitarbeiter wurden sodann die von ihm weiterhin genommen Raucherpausen vom Gehalt abgezogen, wogegen dieser vor dem Arbeitsgericht klagte. Er stützte sich vor allem darauf, dass die Vergütung der Raucherpausen eine betriebliche Übung darstellen würde. Das Landesarbeitsgericht Nürnberg wie die Klage in der zweiten Instanz als unbegründet ab. (Urteil v. 5.8.2015; Az.: 2 Sa 132/15) Unter einer betrieblichen Übung versteht man im Bereich des Arbeitsrechts die Wiederholung einer Verhaltensweise des Arbeitgebers, aus der die Arbeitnehmer oder eine bestimmte Gruppe zwischen auf eine Fortdauer dieser Praxis schließen können. Landesarbeitsgericht: kein Anspruch auf bezahlte Raucherpausen Das Gericht begründete seine Entscheidung anhand 2 wichtiger Aspekte: Zum einen dürfe der Arbeitnehmer nicht darauf vertrauen, dass künftig weiterhin die Raucherpausen vergütet werden, denn dies stelle einen Zustand der Ungleichbehandlung dar. Aufgrund der Raucherpausen sei die Arbeitsleistungen der Raucher pro Tag durchschnittlich 1 bis 1,5 Stunde geringer als die der Nichtraucher. Dies stelle eine Verletzung der arbeitsvertraglichen Hauptleistungspflicht dar. Außerdem sei auch die faktische Vergütung der Raucherpausen eine Ungleichbehandlung gegenüber den Nichtrauchern. Von den Nichtrauchern sei bei gleicher Bezahlung 10% mehr Arbeit geleistet worden. Zum anderen liege auch keine betriebliche Übung vor, weil es schon keine regelmäßige Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen von Seiten des Arbeitsgebers gegeben. Jeder Mitarbeiter habe täglich unterschiedlich lange Raucherpausen eingelegt. Es habe nie einen Verhalten des Arbeitgeber gegeben, dass auf eine gleichförmige Gewährung von Raucherpausen mit bestimmter Dauer schließen lasse. Daher liege auch keine Anspruchsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch des Klägers vor. Die vorstehende Entscheidung liegt im Trend der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung. Beim Thema Raucherpausen gehen die Entscheidungen zunehmend zulasten der Arbeitnehmer. Dies liegt aber auch daran, dass diese Thematik in den Bereich der Ordnung des Betriebes fällt, und der Arbeitgeber insoweit auch über sein Weisungsrecht einen weiten Handlungsspielraum hat. Ist im Betrieb ein Betriebsrat vorhanden, so muss dieser bei Regelungen mit kollektivem Bezug allerdings in aller Regel beteiligt werden. von Bergner - Rechtsanwälte, Fachanwälte, Notare Büro Quickborn Bahnhofstraße 112 25451 Quickborn Tel:  04106 6392 653Fax: 040 2000 855 77 Mail: mail@vonbergner.eu - [Übergewicht ist kein Kündigungsgrund](https://vonbergner.eu/ratgeber/uebergewicht-ist-kein-kuendigungsgrund/): Der Kläger arbeitete in einer Gartenbaufirma der Beklagten. Er litt unter Fettleibigkeit (Adipositas) und wog daher ca. 200 Kg bei einer Körpergröße von 1,94 Meter. Die Beklagte, seine Arbeitgeberin, kündigte das Arbeitsverhältnis mit der Begründung, er sei aufgrund des Adipositas weniger leistungsfähig und könne seine Arbeit nicht mehr richtig ausführen. Im Kleintransporter der normalerweise für 3 Personen ausgelegt ist, passe mit ihm nur eine weitere Person und es sei schon eine Trittstufe eines LKW zerbrochen. Der Kläger erhob gegen die Kündigung Klage und hatte nun Erfolg vor dem Arbeitsgericht Düsseldorf. Zusätzlich forderte er Schadensersatz nach § 15 Abs. 2 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz, welcher jedoch abgewiesen wurde. (Urteil v. 17.12.2015; Az.: 7 Ca 4616/15) Arbeitsgericht: verminderte Leistungsfähigkeit muss nachgewiesen werden Nach Ansicht des Gerichts hätte der beklagte Arbeitgeber die verminderte Leistungsfähigkeit des Klägers gerade wegen seiner Körperfülle hinreichend konkret darlegen müssen, insbesondere, dass er ganz oder teilweise nicht in der Lage sei, die geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen. Da es an einer solche Begründung des Arbeitgebers im Prozess jedoch fehlte, hatte die Kündigungsschutzklage Erfolg. Außerdem forderte der Kläger Schadensersatz wegen Diskriminierung. Der Europäische Gerichtshof hatte in der Richtlinie 2000/78/EU Adipositas als Behinderung im Sinne des § 1 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz anerkannt. Daher konnte der Kläger nach § 15 Abs. 2 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz einen Schadensersatzanspruch geltend machen. Dieser setze jedoch voraus, dass durch Adipositas der Arbeitnehmer „langfristig an der wirksamen Teilhabe am Berufsleben gehindert ist“. Der Kläger konnte jedoch alle geschuldeten Arbeiten erledigen. Dem Schadensersatzbegehren des Klägers entsprach das Gericht nicht. Übergewicht: pauschale Behauptung der verminderten Leistungsfähigkeit reicht nicht aus Das Urteil macht deutlich, dass Übergewicht im Einzelfall durchaus einen Kündigungsgrund darstellen kann, sofern der Arbeitgeber darlegt und beweist, dass dieses dem Arbeitnehmer die Erfüllung seiner arbeitsvertraglichen Pflichten unmöglich macht. Die pauschale Behauptung, der Arbeitnehmer sei aufgrund der Fettleibigkeit nicht mehr leistungsfähig, wird dagegen regelmäßig keine Kündigung rechtfertigen können. von Bergner - Rechtsanwälte, Fachanwälte, Notare Büro Quickborn Bahnhofstraße 112 25451 Quickborn Tel:  04106 6392 653Fax: 040 2000 855 77 Mail: mail@vonbergner.eu - [Ordentliche Kündigung wegen häufiger Kurzerkrankungen &#8211](https://vonbergner.eu/ratgeber/ordentliche-kuendigung-wegen-haeufiger-kurzerkrankungen-krankheitsanfaelligkeit/): 266;"Der 1964 geborene Kläger arbeitete 10 Jahre als Maschinenführer beim Beklagten, der Hygieneartikel entwickelt und vertreibt. Der Kläger war seit Beginn seines Arbeitsverhältnisses wegen unterschiedlichen Erkrankungen wiederholt arbeitsunfähig. Die Fehlzeiten verteilten sich auf unterschiedlich lange Zeiträume, jeweils unterbrochen durch Arbeitszeiten. Der Kläger sei in diesen 10 Jahren an insgesamt 1061 Tagen wegen Krankheiten arbeitsunfähig gewesen. In dieser Zeit wurde der Kläger einige Male betriebsärztlich begutachtet worden. Der Beklagte kündigte mit dem Schreiben am 28.November 2011 das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 30. Juni 2012. Der Kläger hat daraufhin Klage erhoben und hatte nun Erfolg vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG Urteil v. 20.11.2014 Az.: 2 AZR 755/13). Unterlassen eines betrieblichen Eingliederungsmanagements (bEM) Nach § 1 Abs. 1 und 2 Kündigungsschutzgesetz sei eine Kündigung eines Arbeitnehmers aufgrund durch Krankheit bedingte Fehlzeiten im Einzelfall zu rechtfertigen. Der Arbeitgeber muss die Verhältnismäßigkeit einer auf krankheitsbedingte Fehlzeiten gestützte Kündigung darlegen. Dabei liegt die Initiative für eine Durchführung eines gesetzlich gebotenen betrieblichen Eingliederungsmanagement (bEM) beim Arbeitgeber. Wenn der Arbeitgeber diese Initiative nicht ergreife, müsse er nach § 84 Abs.2 SGB IX die objektive Nutzlosigkeit arbeitsbezogener Maßnahmen iSv. § 1 Abs. 2 Satz 2 Kündigungsschutzgesetz aufzeigen. Zusätzlich hat er die Pflicht darzulegen, dass künftige Fehlzeiten ebenso wenig durch gesetzlich vorgesehene Hilfen oder Leistungen der Rehabilitationsträger in relevantem Umfang hätten vermieden werden können. Die betriebsärztliche Begutachtung stehe der Durchführung eines bEM nicht gleich. Rechtsanwalt Nils von Bergner -Fachanwalt für Arbeitsrecht - -Fachanwalt für Verkehrsrecht- von Bergner - Rechtsanwälte, Fachanwälte, Notare Büro Quickborn Bahnhofstraße 112 25451 Quickborn Tel:  04106 6392 653Fax: 040 2000 855 77 Mail: mail@vonbergner.eu - [Fahrverbot wegen beharrlicher Pflichtverstöße](https://vonbergner.eu/ratgeber/fahrverbot-wegen-beharrlicher-pflichtverstoesse/): Wer mehrere Ordnungswidrigkeiten begeht, kann wegen einer darin liegenden „Beharrlichkeit“ ein Fahrverbot bekommen. Wann liegt aber eine sog. „Beharrlichkeit“ vor? Das OLG Hamm hat entschieden: „Werden insgesamt fünf Verkehrsverstößen (hier: Geschwindigkeitsverstöße, Handyverstöße) innerhalb eines Zeitraums von deutlich weniger als drei Jahren begangen, die jeweils Verhaltensweisen mit einem gewissen Gefährdungspotential für Dritte betreffen, ist die erforderliche Unrechtskontinuität i.S. des § 25 Abs. 1 S. 1 StVG vorhanden (OLG Hamm, 17.09.15, 1 RBs 138/15).“ Die Feststellung der „Beharrlichkeit“ muss aber im Einzelfall erfolgen. Das zuvor entscheidende Amtsgericht hatte schon bei drei Handyverstößen auf „Beharrlichkeit“ geschlossen. Diese Entscheidung wurde vom OLG aber gekippt. Dabei hat das OLG folgendermaßen argumentiert: Bei den sog. „Handyverstößen“ handelt es sich – gemessen an ihrer Einordnung im Bußgeldkatalog (Nr. 246 BKat) mit einer vergleichsweise geringen Geldbuße – um eher leichtere Rechtsverstöße. Unter den leichteren Rechtsverstöße sind Handyverstöße aber eher im oberen Bereich anzusiedeln (1 Punkt). Auch der Gesetzgeber sieht den Verstoß als „verkehrssicherheitsbeeinträchtigende Ordnungswidrigkeit“ (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 lit. s StVG). Das allein reichte dem OLG  nicht. Man müsse bei einschlägigen Verstößen darauf schauen, wieviel Zeit zwischen den Verstößen liegt. Im vorliegenden Fall waren das zwei Jahre. Damit könnte die „Beharrlichkeit“ eigentlich zu verneinen sein. Dem Fahrer hat es allerdings nicht geholfen.  Da er innerhalb des Zeitraums zwischen den Handyverstößen auch Geschwindigkeitsverstöße begangen hatte, wurde die „Beharrlichkeit“ doch noch bejaht und das Fahrverbot erteilt. Dieser Fall zeigt: „Viele kleine Streiche, fällen eine Eiche“. Mitgeteilt von: Rechtsanwalt Erdal Kalyoncuoglu von Bergner - Rechtsanwälte, Fachanwälte, Notare Büro Quickborn Bahnhofstraße 112 25451 Quickborn Tel:  04106 6392 653Fax: 040 2000 855 77 Mail: mail@vonbergner.eu - [Geschwindigkeitsmessdaten: Auswertung durch private Unternehmen nicht grds. unzulässig](https://vonbergner.eu/ratgeber/geschwindigkeitsmessdaten-auswertung-durch-private-unternehmen-nicht-grds-unzulaessig/): Eine Verwaltungsbehörde führte die Messung der Geschwindigkeit bei Autofahrern durch. Die Messdaten versandte sie zur Auswertung an ein privates Unternehmen, welches die Ergebnisse wiederum an die Behörde zurück leitete. Ein Autofahrer wurde aufgrund dieser Messergebnisse zur Zahlung eines Bußgelds wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit verpflichtet; hiergegen legte er Klage vor dem Amtsgericht ein. In erster Instanz entschied das Amtsgericht, dass diese Auswertung der Messdaten durch ein nicht-hoheitliches Unternehmen unzulässig sei. Es handele sich bei der Messung um eine originär hoheitliche Tätigkeit, welche nicht abgegeben werden dürfe. Darüber hinaus entspreche dieses Vorgehen einem Erlass des Wirtschaftsministeriums Mecklenburg-Vorpommern, was ein Beweisverwertungsverbot der entsprechenden Daten zur Folge habe. Der betroffene Autofahrer wurde freigesprochen. Das OLG Rostock stellte in zweiter Instanz dann klar, dass die Beauftragung eines privaten Unternehmens mit der Auswertung hoheitlich erlangter Rohdaten rechtlich nicht zu beanstanden sei (Beschluss vom 17.11.2015; Az.: 21 Ss OWi 158 und 161/15). Das Ordnungswidrigkeitengesetz erlaube eine solche Weitergabe der gemessenen Daten zur Analyse und Auswertung. Auch andere Verfahrensordnungen erlaubten die Beauftragung privater Unternehmen, so z.B. bei der Auswertung von Blutproben zur Bestimmung der Alkoholkonzentration. Die Sache wurde mit dieser rechtlichen Bewertung an ein anderes Amtsgericht zurückverwiesen, welches nun neu entscheiden muss. Mitgeteilt von: Rechtsanwalt Nils von Bergner Fachanwalt für Verkehrsrecht von Bergner - Rechtsanwälte, Fachanwälte, Notare Büro Quickborn Bahnhofstraße 112 25451 Quickborn Tel:  04106 6392 653Fax: 040 2000 855 77 Mail: mail@vonbergner.eu - [Mangel am Fahrzeug bei falscher Angabe der Restreichweite durch Bordcomputer?](https://vonbergner.eu/ratgeber/mangel-fahrzeug-bei-falscher-angabe-der-restreichweite-durch-bordcomputer/): Der Kläger kaufte bei einem Autohaus einen Porsche 911 Turbo S Cabriolet für etwas mehr als 175.000 €. Das Auto sollte nach dem Ausstattungskatalog einen 67 l Kraftstoff fassenden Tank haben. Bereits kurz nach Übergabe des Fahrzeugs bemängelte der Käufer, dass der Bordcomputer bereits nach einem Verbrauch von 59 l Kraftstoff eine Restreichweite von 0 km anzeige. Das im Ausstattungskatalog angegebene Fassungsvermögen des Tanks von 67 l könne er deshalb nicht nutzen. Seiner Ansicht nach seien die Konstruktion des Tanks und die Ermittlung der Restreichweite mangelhaft, weshalb er die Rückabwicklung des Kaufvertrags von dem beklagten Autohaus verlangte. Das OLG Hamm schloss sich der Meinung des Klägers jedoch nicht an und entschied zu dessen Ungunsten, dass kein Mangel an dem Porsche vorliege (Urteil vom 16.06.2015; Az.: 28 U 165/13). Nach Ansicht der Richter und Anhörung eines Sachverständigen fehle dem Wagen kein technischer Standard, den ein Käufer bei einem Fahrzeug dieser Klasse erwarten dürfe. So entspreche die Konstruktion der Tankanlage dem Stand der Technik; es sei kein Mangel, dass das beim Kauf angegebene Tankvolumen von 67 l nicht vollständig ausgeschöpft werden könne. Vielmehr sei es zum Schutz des Motors geeignet, wenn eine Restmenge von ca. 3,3 l Kraftstoff im Tank von der Kraftstoffpumpe nicht zu erreichen sei. Auch die Restreichweitenanzeige des Fahrzeugs sei nicht mangelhaft, so die Richter. Die Computereinstellung, dass bereits vor Aufbrauchen des gesamten Kraftstoffes eine Reichweite von 0 km angezeigt wird, sei vom Hersteller beabsichtigt und diene ebenfalls dem Schutz des Motors. So werde effektiv verhindert, dass der Tank vollständig leer gefahren werde und die Kraftstoffpumpen dann Luft ansaugen könnten. Der Bordcomputer zeige in der Konsequenz die Reichweite an, die gefahrlos zurückgelegt werden könne. Ein Mangel sei also nicht gegeben, so dass eine Rückabwicklung des Kaufvertrags ausscheide. Mitgeteilt von: Rechtsanwalt Nils von Bergner Fachanwalt für Verkehrsrecht von Bergner - Rechtsanwälte, Fachanwälte, Notare Büro Quickborn Bahnhofstraße 112 25451 Quickborn Tel:  04106 6392 653Fax: 040 2000 855 77 Mail: mail@vonbergner.eu - [Kündigung einer Schwangeren: Benachteiligung nach dem AGG](https://vonbergner.eu/ratgeber/kuendigung-einer-schwangeren-benachteiligung-nach-dem-agg/): Die Klägerin begann im April 2014 ihre Tätigkeit in dem beklagten Unternehmen als Rechtsanwaltsfachangestellte unter Vereinbarung einer sechsmonatigen Probezeit. Noch während dieser Probezeit kündigte der Anwalt seiner Angestellten, obwohl er Kenntnis von ihrer Schwangerschaft hatte. Das zuständige Arbeitsgericht erklärte die Kündigung im Kündigungsschutzverfahren nach § 9 MuSchG für unwirksam, da der Arbeitgeber die Zustimmung der Arbeitsschutzbehörde nicht eingeholt hatte. Einige Monate später kündigte der Arbeitgeber der Arbeitnehmerin erneut, wieder ohne Einholung der notwendigen Zustimmung. Diese Kündigung erklärte das Amtsgericht erneut für unwirksam, das LAG Berlin-Brandenburg bestätigte diese Entscheidung (Urteil vom 16.09.2015; Az.: 23 Sa 1045/15). Der Einwand des Arbeitgebers, er habe angenommen, dass die Schwangerschaft bereits beendet sei, könne nicht durchgreifen. Der Mann habe keinerlei Anhaltspunkte für diese Annahme vorgetragen. Ihn habe die Pflicht getroffen, die werdende Mutter nicht aufgrund bloßer Verdachtsmomente einer Kündigungsprozedur auszusetzen, sondern vielmehr sich über die Fortdauer der Schwangerschaft zu informieren. Das Verhalten des Arbeitgebers zeige, dass er die Frau „erst Recht“ aufgrund ihres Geschlechts benachteiligen wollte. Er verstoße damit gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz, weswegen er zur Zahlung einer Geldentschädigung gem. § 15 Abs. 2 AGG verpflichtet sei. Rechtsanwalt Nils von Bergner -Fachanwalt für Arbeitsrecht - -Fachanwalt für Verkehrsrecht- von Bergner - Rechtsanwälte, Fachanwälte, Notare Büro Quickborn Bahnhofstraße 112 25451 Quickborn Tel:  04106 6392 653Fax: 040 2000 855 77 Mail: mail@vonbergner.eu Sie erreichen uns zentral in Quickborn an der Kieler Straße. Das Büro ist auch aus den angrenzenden Orten wie Ellerau, Bönningstedt, Kaltenkirchen, Henstedt-Ulzburg, Barmstedt, Hasloh und Norderstedt gut zu erreichen. - [Cannabis- und Alkoholkonsum: Fahrerlaubnisentzug trotz fehlender Teilnahme am Straßenverkehr unter Drogeneinfluss rechtmäßig](https://vonbergner.eu/ratgeber/cannabis-und-alkoholkonsum-fahrerlaubnisentzug-trotz-fehlender-teilnahme-strassenverkehr-unter-drogeneinfluss-rechtmaessig/): Einem Mann wurde von der Fahrerlaubnisbehörde der Führerschein entzogen, die Behörde stützte sich dabei auf Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung. Der Betroffene war der Behörde als Mischkonsument bekannt, er nahm also Cannabis und Alkohol gleichzeitig zu sich. Der Mann wehrte sich gegen den Entzug der Fahrerlaubnis mit der Begründung, dass er gar nicht im Rauschzustand am Straßenverkehr teilgenommen habe. Der Entzug sei aber nur verhältnismäßig, wenn er sich unter Drogeneinfluss tatsächlich ans Steuer setzen würde. Das BVerwG sah die Rechtslage anders und erklärte den Entzug der Fahrerlaubnis sowie die damit einhergehende Anordnung der Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens über den beendeten Cannabis-Konsum für rechtmäßig (Urteil v. 14.11.2013; Az.: 3 C 32.12). Insbesondere werde die Rechtmäßigkeit der Maßnahme nicht dadurch beeinträchtigt, dass der Betroffene zwischen Drogenkonsum und Teilnahme am Straßenverkehr trenne, so die Richter. Nach der Regelbewertung der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV führe die gelegentliche Einnahme von Cannabis nur dann nicht zum Verlust der generellen Fahreignung, wenn zwischen Teilnahme am Straßenverkehr und Drogenkonsum differenziert werden könne und kein zusätzlicher Konsum von Alkohol vorliege. Trinke der Betroffene jedoch gleichzeitig zur Cannabis-Einnahme Alkohol, so entfalle die Eignung zur Führung von Kraftfahrzeugen unabhängig von der Teilnahme am Straßenverkehr im Rauschzustand. Mitgeteilt von: Rechtsanwalt Nils von Bergner Fachanwalt für Verkehrsrecht von Bergner - Rechtsanwälte, Fachanwälte, Notare Büro Quickborn Bahnhofstraße 112 25451 Quickborn Tel:  04106 6392 653Fax: 040 2000 855 77 Mail: mail@vonbergner.eu - [Stellenbeschreibung „Deutsch als Muttersprache“ ist diskriminierend](https://vonbergner.eu/ratgeber/stellenbeschreibung-deutsch-als-muttersprache-ist-diskriminierend/): Ein russisch-stämmiger Mann bewarb sich auf eine Stellenanzeige in Hessen, in der eine Bürokraft gesucht wurde. Der Arbeitgeber verlangte ausdrücklich in der Anzeige, dass er „Deutsch als Muttersprache“ für eine Einstellung voraussetze. Der Kläger bewarb sich dennoch, da er von seinen sehr guten Deutschkenntnissen überzeugt war, erhielt jedoch weder eine Einladung noch eine Absage. Kurze Zeit später erfuhr er, dass die Stelle anderweitig besetzt wurde. In der Folge klagte der Mann vor dem Arbeitsgericht auf eine Entschädigung nach dem AGG, da er sich aufgrund seiner ethnischen Herkunft benachteiligt und diskriminiert fühle. Das Hessische LAG gab ihm nun in zweiter Instanz Recht (Urt. v. 15.06.2015; Az.: 16 Sa 1619/14). Die Richter sahen eine Diskriminierung wegen der Ethnie des Bewerbers nach § 7 Abs. 1 i.V.m. § 1 AGG als gegeben an.  Der Mann sei unabhängig von seinen tatsächlichen Deutschkenntnissen benachteiligt worden, bloß weil Deutsch nicht seine originäre Muttersprache sei. Ein sachlicher Grund für eine solche Benachteiligung sei nicht ersichtlich. Der Kläger habe daher einen Anspruch auf Entschädigung in Höhe von zwei Monatsgehältern. Das Urteil ist nicht rechtskräftig, der Arbeitgeber hat Revision vor dem BAG eingelegt. Rechtsanwalt Nils von Bergner von Bergner - Rechtsanwälte, Fachanwälte, Notare Büro Quickborn Bahnhofstraße 112 25451 Quickborn Tel:  04106 6392 653Fax: 040 2000 855 77 Mail: mail@vonbergner.eu Sie erreichen uns zentral in Quickborn an der Kieler Straße. Das Büro ist auch aus den angrenzenden Orten wie Ellerau, Bönningstedt, Kaltenkirchen, Henstedt-Ulzburg, Barmstedt, Hasloh und Norderstedt gut zu erreichen. - [Auto in Duplex-Garage beschädigt: haftet Mitbenutzer?](https://vonbergner.eu/ratgeber/auto-duplex-garage-beschaedigt-haftet-mitbenutzer/): Eine Autofahrerin aus München parkte ihren Wagen auf dem ihr gehörenden Duplex-Garagenstellplatz in einem Mehrfamilienhaus. Dabei bemerkte sie nicht, dass sie noch nicht weit genug in die Parklücke reingefahren war und deshalb die hintere Stoßstange ihres Fahrzeugs leicht in die Fahrbahn hinausragte. Der Benutzer des oberen Stellplatzes senkte die Vorrichtung wenig später ab, um selbst einparken zu können. Während dieses Absenkvorgangs schrammte der Heckstoßfänger des BMW der Frau an der Garagenwand entlang, wodurch ein Schaden in Höhe von 1400 € entstand. Die Frau verlangte von dem Garagen-Mitbenutzer den Schaden ersetzt, da dieser hätte optisch wahrnehmen müssen, dass ihr Fahrzeug falsch positioniert war und den Absenkvorgang habe abbrechen müssen. Der Mitbenutzer verweigerte die Zahlung, woraufhin die Frau Klage erhob. Das AG München entschied nun zugunsten des Nutzers des oberen Stellplatzes (Urteil vom 30.04.2015; Az.: 213 C 7493/15). Er habe nicht sorgfaltswidrig gehandelt und den Schaden deshalb nicht schuldhaft verursacht, so die Richter. Der Hebe- und Senkmechanismus der Duplex-Garage sei ein alltäglicher automatisierter Vorgang, weshalb der Benutzer darauf vertrauen dürfe, dass der Vorgang technisch ohne Probleme durchgeführt werden könne. Er habe keine Nachforschungspflicht dahingehend, ob das sich bereits in der Garage befindliche Fahrzeug ordnungsgemäß geparkt sei. Darüber hinaus habe die Halterin des BMW selbst nicht bemerkt, dass ihr Fahrzeug falsch stand. Es liege jedoch in ihrem eigenen Verantwortungsbereich, zu kontrollieren, ob der Wagen so ordnungsgemäß abgestellt ist, dass bei gewöhnlicher Nutzung der Anlage kein Schaden entstehen kann. Mitgeteilt von: Rechtsanwalt Nils von Bergner Fachanwalt für Verkehrsrecht von Bergner - Rechtsanwälte, Fachanwälte, Notare Büro Quickborn Bahnhofstraße 112 25451 Quickborn Tel:  04106 6392 653Fax: 040 2000 855 77 Mail: mail@vonbergner.eu - [Beleidigung des Chefs per SMS: Kollegin leitet Nachricht an Vorgesetzten weiter](https://vonbergner.eu/ratgeber/beleidigung-des-chefs-per-sms-kollegin-leitet-nachricht-vorgesetzten-weiter/): Ein als Oberarzt beschäftigter Mann schrieb einer Kollegin eine SMS, in der er seinen Chef als „autistisches krankes Arschloch“ bezeichnete. Die Frau informierte umgehend ihren Chef von diesem Vorfall, woraufhin dieser dem Oberarzt fristlos ohne Begründung kündigte und später eine ordentliche Kündigung nachschob. Der Mann klagte gegen die Kündigung und begründete die nach seiner Meinung vorliegende Rechtswidrigkeit der Entlassung damit, dass er darauf habe vertrauen dürfen, dass seine Äußerung nicht an den Betroffenen selbst weitergeleitet werde. Das LAG Rheinland-Pfalz schloss sich der Auffassung des Klägers an und entschied zu dessen Gunsten, dass die ordentliche Kündigung das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht beendet habe (Urteil vom 22.01.2015; Az.: 3 Sa 571/14). Der Kläger durfte davon ausgehen, dass seine Kollegin und frühere Partnerin als Adressatin der vertraulichen SMS deren Inhalt nicht an den gemeinsamen Chef weitergeben würde. Eine ehrverletzende Äußerung über Vorgesetzte, die nur unter Arbeitskollegen geäußert wird, könne aber unter Umständen eine ordentliche oder gar außerordentliche Kündigung nicht rechtfertigen. Solch vertrauliche Gespräche unterfielen dem Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, welches grundrechtlich geschützt sei. Rechtsanwalt Nils von Bergner -Fachanwalt für Arbeitsrecht - -Fachanwalt für Verkehrsrecht- von Bergner - Rechtsanwälte, Fachanwälte, Notare Büro Quickborn Bahnhofstraße 112 25451 Quickborn Tel:  04106 6392 653Fax: 040 2000 855 77 Mail: mail@vonbergner.eu Sie erreichen uns zentral in Quickborn an der Kieler Straße. Das Büro ist auch aus den angrenzenden Orten wie Ellerau, Bönningstedt, Kaltenkirchen, Henstedt-Ulzburg, Barmstedt, Hasloh und Norderstedt gut zu erreichen. - [Impfung auf Veranlassung des Arbeitgebers: Impfschaden kein Arbeitsunfall](https://vonbergner.eu/ratgeber/impfung-auf-veranlassung-des-arbeitgebers-impfschaden-kein-arbeitsunfall/): Eine Museumsmitarbeiterin aus Bochum ließ sich gegen Grippe impfen, wobei die Impfung durch ihren Arbeitgeber angeboten wurde. In der Folge erkrankte sie an dem Guillian-Barre-Syndrom und verklagte die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft auf Anerkennung eines Arbeitsunfalles. Sie führte an, dass sie die Impfung nur habe durchführen lassen, weil sie von ihrem Arbeitgeber angeboten wurde und sie sich so vor einer Ansteckungsgefahr im Rahmen des erhöhten Publikumsverkehrs im Museum habe schützen wollen. Damit liege ein Arbeitsunfall vor. Das Sozialgericht Dortmund entschied, dass der Impfschaden nicht als Arbeitsunfall zu qualifizieren sei  (Urt. v. 05.08.2015; Az.: S 36 U 818/12). Ein Unfall könne nur dann als Arbeitsunfall qualifiziert werden, wenn die mit der spezifischen Arbeitstätigkeit verbundene Gefährdung eine Grippeschutzimpfung erforderlich mache. Der bloß erhöhte Publikumsverkehr im Museum erfülle dieses Kriterium jedoch nicht, da die Ansteckungsgefahr nicht höher sei als an anderen Arbeitsplätzen mit Kontakt zu Kollegen und Publikum. Rechtsanwalt Nils von Bergner -Fachanwalt für Arbeitsrecht - -Fachanwalt für Verkehrsrecht- von Bergner und Özkan - Rechtsanwälte, Fachanwälte, Notare Bahnhofstraße 112 25451 Quickborn Tel:  04106 6392 653Fax: 040 2000 855 77 Mail: mail@vonbergner.eu Sie erreichen uns zentral in Quickborn an der Kieler Straße. Das Büro ist auch aus den angrenzenden Orten wie Ellerau, Bönningstedt, Kaltenkirchen, Henstedt-Ulzburg, Barmstedt, Hasloh und Norderstedt gut zu erreichen. - [Verkehrsverstoß durch Beifahrer: Fahrtenbuchauflage für Fahrer möglich](https://vonbergner.eu/ratgeber/verkehrsverstoss-durch-beifahrer-fahrtenbuchauflage-fuer-fahrer-moeglich/): Ein Transporter eines Gewerbebetriebs fuhr auf einer Straße, Insassen des Fahrzeugs waren ein Fahrer sowie ein Beifahrer. Während eines Überholvorgangs schüttete der Beifahrer eine klare Flüssigkeit auf den Fahrer des überholten Motorrollers. Der Betroffene erstattete Anzeige wegen Nötigung im Straßenverkehr, wobei der Beifahrer im staatsanwaltlichen Verfahren nicht ermittelt werden konnte. Grund hierfür war, dass das Unternehmen nicht eingetragen hatte, wer an dem betroffenen Tag den Transporter genutzt hatte. Der Landkreis ordnete gegenüber dem Unternehmen die Führung eines Fahrtenbuchs für ein Jahr an, um bei eventuellen neuen Verkehrsverstößen ohne Probleme den Verantwortlichen ermitteln zu können. Hiergegen widersprach das Unternehmen mit der Begründung, dass die Fahrtenbuchauflage nur dann erteilt werden könne, wenn der Fahrer selbst den Verkehrsverstoß begangen habe. Das VG Mainz urteilte nun, dass die Auflage der Führung eines Fahrtenbuchs auch in einem solchen Fall rechtmäßig sei (Urt. v. 15.06.2015; Az.: 3 K 757/14.MZ). Sinn und Zweck der Anordnung sei, dass die Ahndung künftiger Verkehrsverstöße erleichtert werde und der Täter zweifelsfrei identifiziert werden könne. Es sei daher irrelevant, ob die ursprüngliche Tat vom Fahrzeugführer oder dem Beifahrer begangen wurde. Mitgeteilt von: Rechtsanwalt Nils von Bergner Fachanwalt für Verkehrsrecht Büro Quickborn Bahnhofstraße 112 25451 Quickborn Tel:  04106 6392 653Fax: 040 2000 855 77 Mail: mail@vonbergner.eu - [Sparbuch des Kindes: Eltern dürfen nicht ohne Weiteres Geld abheben](https://vonbergner.eu/ratgeber/sparbuch-des-kindes-eltern-duerfen-nicht-ohne-weiteres-geld-abheben/): Ein Elternpaar hatte für ihre Kinder jeweils ein Sparbuch angelegt. Zweck der Errichtung war, dass auf die Konten Einzahlungen durch die Eltern sowie durch Verwandte getätigt werden konnten. Nachdem der Vater von den Konten Geld abgehoben hatte, verklagten die noch minderjährigen Kinder ihn auf Schadensersatz. Er habe diverse Male Geld abgehoben, das Konto jedoch nur teilweise durch Einzahlungen ausgeglichen habe. In dem Prozess wurden die Kinder von einem Ergänzungspfleger vertreten. Der Vater rechtfertigte sein Verhalten damit, dass er das Geld für Geschenke, Einrichtungsgegenstände und Urlaubsreisen der Kinder genutzt habe. Darüber hinaus sei die Kindsmutter mit der Abhebung einverstanden gewesen. Das OLG Bremen entschied nun, dass beiden Kindern ein Schadensersatzanspruch gegen ihren Vater zustehe (Beschluss vom 03.12.2014; Az.: 4 UF 112/14). Dies ergebe sich aus § 1664 BGB, nach dem Kinder ihre Eltern wegen einer Pflichtverletzung bei Ausübung ihrer elterlichen Sorge in Anspruch nehmen können. Diese elterliche Sorge umfasse gem. § 1626 Abs. 1 BGB auch die Vermögenssorge, welche verbiete, das Geld der Kinder für persönliche Zwecke zu nutzen. Die Eltern, so die Richter, schuldeten ihren Kindern einen angemessenen Lebensunterhalt. Dieser sei von den Eltern selbst zu tragen und nicht vom Sparkonto der Kinder. von Bergner - Rechtsanwälte, Fachanwälte, Notare Büro Quickborn Bahnhofstraße 112 25451 Quickborn Tel:  04106 6392 653Fax: 040 2000 855 77 Mail: mail@vonbergner.eu - [Betreuungsgeld: BVerfG erklärt Verfassungswidrigkeit](https://vonbergner.eu/ratgeber/betreuungsgeld-bverfg-erklaert-verfassungswidrigkeit/): Das BVerfG hat entschieden: das Betreuungsgeld darf nicht weiter gezahlt werden, da es verfassungswidrig ist. Die entsprechenden Regelungen der §§ 4 a bis 4 d des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes, die den Anspruch auf das Betreuungsgeld begründen, sind nichtig. Problematisch an den Normen war, dass sie vom Bundesgesetzgeber erlassen wurden. Fraglich war aber, ob nicht vielmehr die Länder die Gesetzgebungskompetenz für das Betreuungsgeld inne hatte. Die Frage nach der Kompetenz ergibt sich aus den Art. 70 ff. GG. Zwar fiele der Zuschuss nach Ansicht der Richter unter Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG, nach dem der Bund die Gesetzgebung für die öffentliche Fürsorge innehabe. Allerdings sei die dafür erforderliche Voraussetzung, dass die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bund oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit nur durch die Gesetzgebung durch den Bund erreicht werden könne, nicht gegeben. Die Bundesländer untereinander sowie die Eltern innerhalb der verschiedenen Länder würden nicht erheblich schlechter gestellt, wenn es in einigen Ländern ein Betreuungsgeld gebe und in anderen nicht. Darüber hinaus könne sich eine Gesetzgebungskompetenz nicht bereits daraus ergeben, dass das Kinderförderungsgesetz und das Elterngeld Sache des Bundes seien. Das Betreuungsgeld stünde nicht in einem untrennbaren Zusammenhang. Die Länder können nun jeweils eigenständig entscheiden, ob sie ein Gesetz für die Weiterzahlung des Betreuungsgeldes erlassen wollen. von Bergner - Rechtsanwälte, Fachanwälte, Notare Büro Quickborn Bahnhofstraße 112 25451 Quickborn Tel:  04106 6392 653Fax: 040 2000 855 77 Mail: mail@vonbergner.eu - [Mobile Halteverbotsschilder nicht zu erkennen: Abschleppen rechtmäßig](https://vonbergner.eu/ratgeber/mobile-halteverbotsschilder-nicht-zu-erkennen-abschleppen-rechtmaessig/): Ein Mann stellte sein Fahrzeug auf einem regulären Parkplatz ab. Er übersah dabei die mobilen Halteverbotsschilder, die für die betroffene Haltezone aufgestellt worden waren. Die Ordnungsbehörde ließ das Kfz abschleppen und stellte den Kostenbescheid dem Betroffenen zu, der sich hiergegen gerichtlich zu wehren versuchte. Ohne Erfolg jedoch, wie nun das Urteil des zuständigen OVG Berlin-Brandenburg zeigt (Urteil vom 07.05.2015A; Az.: OVG 1 B 33.14). Für die Sichtbarkeit von Verkehrszeichen, die den ruhenden Verkehr betreffen, seien andere Anforderungen zu stellen als an solche, die für den fließenden Verkehr gelten. Der Verkehrsteilnehmer sei daher verpflichtet, sich nach dem Abstellen seines Kfz darüber zu informieren, ob das Halten an der gewählten Stelle tatsächlich zulässig ist. Entsprechende Verkehrszeichen müssten explizit innerhalb des einsehbaren Nahbereichs gesucht werden. Insbesondere bestehe eine solche Verpflichtung, wenn die Sicht auf mögliche Aufstellorte wegen der örtlichen Gegebenheiten eingeschränkt ist. von Bergner - Rechtsanwälte, Fachanwälte, Notare Büro Quickborn Bahnhofstraße 112 25451 Quickborn Tel:  04106 6392 653Fax: 040 2000 855 77 Mail: mail@vonbergner.eu - [Gesteigerte Unterhaltspflicht auch bei Berufsvorbereitung?](https://vonbergner.eu/ratgeber/gesteigerte-unterhaltspflicht-auch-bei-berufsvorbereitung/): Grundsätzlich sind Eltern dafür verantwortlich, dass ihre Kinder versorgt sind. Sie trifft daher eine Unterhaltspflicht, d.h. sie müssen alle verfügbaren Mittel ausschöpfen, um den Unterhalt erbringen zu können. Dies gilt grundsätzlich auch für volljährige Kinder, solange diese sich noch in der allgemeinen Schulausbildung  befinden, unverheiratet sind und das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Ob diese gesteigerte Unterhaltspflicht der Eltern auch gelten soll, wenn das betroffene Kind sich in der Berufsvorbereitung befindet, entschied das OLG Hamm. In dem zugrunde liegenden Fall hatte ein 20jähriges Mädchen bereits vor einigen Jahren die Hauptschule ohne Abschluss verlassen. Sie wollte dann Altenpflegerin werden und zu diesem Zweck eine Berufsschule besuchen und den Schulabschluss nachholen. Um zuvor elementare Fähigkeiten wie Lesen und die Rechtschreibung aufzufrischen, nahm sie an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme teil. Ihr Vater konnte sie in dieser Zeit finanziell nicht unterstützen, da er selbst nur Hartz IV empfing. Daher verlangte das Mädchen von ihrer Mutter Volljährigenunterhalt, da sie sich ihrer Ansicht nach noch in der allgemeinen Schulausbildung befand. Das OLG Hamm verneinte nun den Unterhaltsanspruch der Tochter (Beschluss vom 03.12.2014; Az.: 2 WF 144/14). Der von ihr absolvierte Kurs diene der beruflichen Integration, nicht der allgemeinen Bildung. Während dieser berufsvorbereitenden Maßnahme würden ihr berufliche Grundlagen vermittelt werden, Ziel war jedoch nicht die Erlangung eines regulären Schulabschlusses. Mithin lägen die Voraussetzungen des Volljährigenunterhalts nicht vor, so dass die Mutter nicht zur Zahlung verpflichtet sei. von Bergner - Rechtsanwälte, Fachanwälte, Notare Büro Quickborn Bahnhofstraße 112 25451 Quickborn Tel:  04106 6392 653Fax: 040 2000 855 77 Mail: mail@vonbergner.eu - [Arbeitsrecht: Bei Berechnung des Mindestlohns darf Bonus mit einfließen](https://vonbergner.eu/ratgeber/arbeitsrecht-bei-berechnung-des-mindestlohns-darf-bonus-mit-einfliessen/): Eine Arbeitnehmerin verdiente bis zur Einführung des gesetzlichen Mindestlohns im Januar diesen Jahres 8,10 € pro Stunde als Grundvergütung. Daneben erhielt sie einen freiwilligen Leistungsbonus von bis zu 1 € pro Stunde. Nachdem das Mindestlohngesetz in Kraft trat, blieb der Stundenlohn bei 8,10 €, der Leistungsbonus wurde jedoch auf mindestens 40 Cent festgesetzt. In der Gesamtberechnung verdiente die Frau also immer mindestens 8,50 € pro Stunde und könnte maximal 9,10 € erreichen. Vor Gericht versuchte die Frau zu erstreiten, dass der Bonus nicht in die Berechnung des Mindestlohns einfließen dürfe. Arbeitsgericht: Mindestlohn ist auch für Leistungsboni anrechenbar Mit diesem Begehren scheiterte die Frau jedoch nun vor dem Arbeitsgericht Düsseldorf (Urt. v. 20.04.2015; Az.: 5 Ca 1675/15).  Der gesetzliche Mindestlohn sei auch auf Leistungsboni anrechenbar, das heißt der bisher freiwillig gezahlte Bonus dürfe auf den festen Lohn aufgeschlagen werden. Entscheidend sei nämlich, dass mit dem Bonus ebenso wie mit dem Gehalt die Arbeitsleistung abgegolten werde. Zweck des Mindestlohngesetzes sei es, durch das Einkommen den eigenen Lebensunterhalt sichern zu können. Deshalb dürften in die Berechnung des Lohns all die Leistungen einfließen, die als Gegenleistung für erbrachte Arbeit gezahlt würden. von Bergner - Rechtsanwälte, Fachanwälte, Notare Büro Quickborn Bahnhofstraße 112 25451 Quickborn Tel:  04106 6392 653Fax: 040 2000 855 77 Mail: mail@vonbergner.eu - [Verkehrsrecht: Fahreignung im hohen Alter](https://vonbergner.eu/ratgeber/verkehrsrecht-fahreignung-im-hohen-alter/): Ein 95jähriger Mann wollte auf dem Parkplatz eines Friedhofs rückwärts ausparken. Er legte jedoch aus Versehen den Vorwärtsgang seines Automatikgetriebes ein und rutschte mit seinem Fuß vom Bremspedal ab, so dass der Pkw schnell beschleunigte und vorwärts in einen Baum fuhr. Die Front des Wagens wurde stark eingedrückt, die Beifahrerin wurde leicht am Schienbein verletzt. Der Fahrer erklärte später, dass er die Pedalen verwechselt habe. In der Folge ordnete die Führerscheinbehörde eine Fahrprobe mit einem Gutachter an, welcher den Betroffenen letztlich als verkehrsuntauglich beurteilte. Innerhalb der Fahrt, die insgesamt 30 Minuten dauerte, wurden zahlreiche Verkehrsverstöße beobachtet wie beispielsweise die Missachtung der Vorfahrtsregel „rechts vor links“, die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit sowie ein unsicheres Auffahren auf die Autobahn. Der Betroffene wurde zur Abgabe seines Führerscheins aufgefordert, wogegen sich dieser jedoch weigerte und gerichtlichen Rechtsschutz suchte. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf konnte dem Antrag jedoch nicht stattgeben (Beschluss vom 04.03.2015; Az.: 4 L 484/15). Zwar sei ein hohes Alter für sich genommen kein Grund, die Fahreignung anzuzweifeln oder gar die Fahrerlaubnis zu entziehen. Jedoch könne die Kraftfahreignung dann verneint werden, wenn eine praktische Fahrprobe zu einem derartig eindeutigen Ergebnis führe. Aufgrund des nicht bestandenen Tests sei ein Befähigungsmangel im Sinne des § 46 Abs. 4 FeV gegeben, der zwingend zum Entzug der Fahrerlaubnis führe. von Bergner - Rechtsanwälte, Fachanwälte, Notare Büro Quickborn Bahnhofstraße 112 25451 Quickborn Tel:  04106 6392 653Fax: 040 2000 855 77 Mail: mail@vonbergner.eu - [Familienrecht: Brautgabe für eheliche Pflichten verfassungswidrig](https://vonbergner.eu/ratgeber/familienrecht-brautgabe-als-gegenleistung-fuer-eheliche-pflichten-verfassungswidrig/): Ein iranisches Ehepaar vereinbarte bei der Hochzeit, dass der Mann im Falle einer Scheidung der Frau 650 Azadi Goldmünzen und 100 Meshgal Gold für die Erfüllung der ehelichen Pflichten und für ihre zukünftige Versorgung als Brautgabe zahlen solle. Nach der Scheidung forderte die Frau von ihrem Ex-Mann die Zahlung der versprochenen Leistungen. Der Mann verweigerte jedoch die Zahlung und führte an, dass er den Anspruch bereits durch Schenkungen von Schmuck und Grundstücksteilen erfüllt habe und sogar noch darüber hinaus gegangen sei. Darüber hinaus schließe nach seiner Ansicht der Ehebruch durch seine Frau eine Leistungspflicht aus. Familiengericht: Regelung zur Brautgabe unwirksam Dennoch klagte die Frau auf Zahlung der vereinbarten Brautgabe, scheiterte jedoch vor dem AG Darmstadt (Beschluss vom 15.05.2014; Az: 50 F 366/13 GÜ). Der Vertrag zwischen Ehemann und -frau sei nichtig, da diese Vereinbarung sowohl dem Grundgesetz als auch dem Grundsatz der Freiheit von Eheschließung massiv widerspreche. Damit sei der geschlossene Vertrag sittenwidrig und die Geldforderung bestünde nicht. von Bergner - Rechtsanwälte, Fachanwälte, Notare Büro Quickborn Bahnhofstraße 112 25451 Quickborn Tel:  04106 6392 653Fax: 040 2000 855 77 Mail: mail@vonbergner.eu - [Arbeitsrecht: Einschlafen rechtfertigt nicht zwingend ordentliche Kündigung](https://vonbergner.eu/ratgeber/arbeitsrecht-einschlafen-rechtfertigt-nicht-zwingend-ordentliche-kuendigung/): Dass das Schlafen einer Arbeitnehmerin während der Arbeitszeit nicht zwingend eine Kündigung nach sich ziehen muss, entschied aktuell das Arbeitsgericht Köln (Urt. v. 19.11.2014; Az.: 7 Ca 2114/14). In dem zugrunde liegenden Sachverhalt fühlte sich eine Mitarbeiterin der Bahn während ihrer regulären Arbeitszeit unwohl und legte sich in einem Zugabteil hin – für ganze sieben Stunden. Sie erhielt umgehend eine ordentliche Kündigung, hiergegen wehrte sich die Frau gerichtlich. Arbeitsgericht: ordentliche Kündigung unverhältnismäßig Vor dem Arbeitsgericht Köln bekam sie nun Recht: die ordentliche Kündigung sei unverhältnismäßig und damit unwirksam, entschieden die Richter. Und das auch, obwohl die Mitarbeiterin bereits zweimal abgemahnt worden war, weil sie ihren Dienstantritt verschlafen hatte. Die Richter betonten, dass die Arbeitnehmerin bereits zu Anfang ihrer Schicht über ihr Unwohlsein geklagt hatte und sich erst nach Rücksprache mit ihrer Chefin hingelegt hatte. Auch wollte sie geweckt werden, sobald sie benötigt werde. Da sie aber keiner rief, schlief sie die gesamte Fahrzeit durch. Die vorherigen Abmahnungen spielten bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der ordentlichen Kündigung keine Rolle, da sie inhaltlich andere Pflichtverletzungen beträfen. Die Richter fragten weiterhin, wieso kein anderer Mitarbeiter der Bahn die „normale kollegiale Fürsorge“ ausgeübt und nach der kranken Frau geschaut hätte. von Bergner - Rechtsanwälte, Fachanwälte, Notare Büro Quickborn Bahnhofstraße 112 25451 Quickborn Tel:  04106 6392 653Fax: 040 2000 855 77 Mail: mail@vonbergner.eu - [Handy am Steuer: zulässig bei Start-Stopp-Automatik](https://vonbergner.eu/ratgeber/handy-steuer-zulaessig-bei-start-stopp-automatik/): Handys am Steuer während der Teilnahme am Straßenverkehr sind ohne Freisprecheinrichtung unzulässig. Wie der Fall zu beurteilen ist, wenn der Automotor sich wegen der automatischen Start-Stopp-Funktion selbst ausgeschaltet hat, hat kürzlich das OLG Hamm entschieden (Beschl. v. 09.09.2014; Az.: 1 RBs 1/14). Nach Ansicht der Richter soll es zulässig sein, als Fahrzeugführer ohne Nutzung einer Freisprecheinrichtung zu telefonieren und das Handy anderweitig zu benutzen, wenn das Auto steht und der Motor abgeschaltet ist. Das soll sogar dann gelten, wenn der Motor nur aufgrund automatischer Abschaltung aus ist. Im zugrunde liegenden Fall war ein junger Autofahrer im April 2013 auf einer innerörtlichen Straße unterwegs, als er wegen einer roten Ampel halten musste. Der Motor schaltete sich automatisch aufgrund der eingestellten ECO Start-Stopp-Funktion aus. Während der Wartezeit nutzte der Fahrer sein Mobiltelefon, wurde dabei von der Polizei erwischt und erhielt vom Amtsgericht Dortmund einen Bußgeldbescheid in Höhe von 40 €. OLG: kein Handyverbot wenn Motor abgestellt ist Seine eingelegte Rechtsbeschwerde war vor dem OLG Hamm erfolgreich. Das in der StVO normierte Verbot der Nutzung von Mobiltelefonen könne in dieser Situation nicht gelten. Entscheidend sei nämlich, dass der Motor des Fahrzeugs nicht laufe. Der Gesetzeswortlaut differenziere nicht danach, ob der Motor automatisch oder manuell wieder gestartet würde. Sinn und Zweck der Vorschrift sei vielmehr, dass unnötige Gefahren vermieden werden sollen. Diese Gefahren seien aber dann nicht zu befürchten, wenn der Motor des Wagens nicht laufe, da der Fahrer dann auch nicht beide Hände zur Führung des Kfz benötige. von Bergner - Rechtsanwälte, Fachanwälte, Notare Büro Quickborn Bahnhofstraße 112 25451 Quickborn Tel:  04106 6392 653Fax: 040 2000 855 77 Mail: mail@vonbergner.eu - [Familienrecht: Religionszugehörigkeit eines Kindes steht nicht in Verantwortung des Gerichts](https://vonbergner.eu/ratgeber/familienrecht-religionszugehoerigkeit-eines-kindes-steht-nicht-verantwortung-des-gerichts/): Ein von der Kindsmutter getrennter Vater verlangte vom Gericht die Übertragung der alleinigen Entscheidungsbefugnis über den Kirchenaustritt des gemeinsamen Kindes. Der Sohn lebte seit Trennung der Eltern bei seiner Mutter, die Eltern hatten jedoch die gemeinsame elterliche Sorge inne. Der Vater ist gläubiger Moslem, die Mutter katholisch; das Kind wurde nach der Trennung katholisch getauft. Der Mann war hiermit nicht einverstanden und verlangte von der Mutter die Zustimmung zur Erklärung gegenüber dem Standesamt, dass das Kind wieder aus der Kirche austrete. Er begründete sein Verlangen damit, dass das Kind selbst entscheiden können müsse, welcher Religionsgemeinschaft es angehören wolle. Das Amtsgericht wies den Antrag des Vaters zunächst zurück. Die Kindsmutter sei die Hauptbezugsperson des Kindes und vermittle ihrem Sohne die Werte ihres katholischen Glaubens. Deswegen müsse die Entscheidung über die Wahl der Religion für das Kind bei ihr verbleiben. Der Mann legte Rechtsbeschwerde vor dem OLG Oldenburg ein, hatte jedoch keinen Erfolg (Beschluss vom 09.02.2010, Az.: 13 UF 8/10). So dürfe der Staat als weltanschaulich neutrale Institution nicht die Entscheidung über die religiöse Zugehörigkeit oder Erziehung eines Kindes treffen. Deshalb dürfe ein Gericht auch nicht einem Elternteil die Entscheidungsbefugnis über eben diese Religionszugehörigkeit übertragen. Sowohl die Entscheidung der Mutter, das Kind taufen zu lassen, als auch die Wahl des Vaters, das Kind selbst über seine Religion entscheiden zu lassen, seien zwei vertretbare Erziehungskonzepte. Welche Erziehungsmethode für ein Kind die richtige sei, dürfe ein Gericht keinesfalls entscheiden. Nur die Eltern gemeinsam dürften diese Wahl treffen. Allein nach sorgerechtlichen Kriterien dürfe ein Gericht beurteilen, ob ein Elternteil fähig ist, erziehungsrelevante Einzelfragen zu entscheiden. Berücksichtigt werden dürften insbesondere Kriterien wie Kontinuität und Einbettung in das soziale Umfeld. Da hier jedoch keine Anhaltspunkte für mangelnde Erziehungsfähigkeit bei einem Elternteil auftraten, habe das Gericht keine Entscheidungsbefugnis. von Bergner - Rechtsanwälte, Fachanwälte, Notare Büro Quickborn Bahnhofstraße 112 25451 Quickborn Tel:  04106 6392 653Fax: 040 2000 855 77 Mail: mail@vonbergner.eu - [Unfall nach Falschblinken: Haftungsverteilung](https://vonbergner.eu/ratgeber/unfall-nach-falschblinken-haftungsverteilung/): An einer Kreuzung blinkte einer der wartenden Verkehrsteilnehmer und zeigte so an, dass er nicht geradeaus auf die vorfahrtberechtigte Straße fahren, sondern vorher abbiegen wollte. Ein ebenfalls an der Kreuzung stehender wartepflichtiger Autofahrer vertraute auf das Blinklicht des Anderen und nahm daher an, dass der Weg für ihn auf die vorfahrtberechtigte Straße frei wäre und fuhr los. Der blinkende Autofahrer fuhr jedoch entgegen seines Blinklichts ebenfalls geradeaus und stieß mit dem anderen Verkehrsteilnehmer zusammen. Die beiden stritten sich in der Folge um die Haftungsquoten aus dem Unfall. Das OLG Dresden entschied nun, dass nach Abwägung der jeweiligen Verursachungsbeiträge bei dem Unfall eine Haftungsquote von 70:30 zu Lasten desjenigen angemessen wäre, der entgegen seiner Wartepflicht losfährt (Urteil vom 20.08.2014; Az.: 7 U 1876/13). OLG Dresden: Haftungsquote nach Unfall Der Wartepflichtige dürfe nur auf das Abbiegen des Blinkenden vertrauen, wenn über das bloße Anschalten des Blinkers noch weitere Umstände hinzutreten, durch die eine zusätzliche Vertrauenslage in den Abbiegevorgang geschaffen werde. Dies könnten Umstände sein wie die deutliche Herabsetzung der Geschwindigkeit oder der Beginn des Abbiegens. Nur dann dürfe davon ausgegangen werden, dass der Blinkende sein Vorfahrtsrecht nicht mehr ausüben werde. von Bergner - Rechtsanwälte, Fachanwälte, Notare Büro Quickborn Bahnhofstraße 112 25451 Quickborn Tel:  04106 6392 653Fax: 040 2000 855 77 Mail: mail@vonbergner.eu - [Erbverzicht: Vorsicht bei der Wortwahl](https://vonbergner.eu/ratgeber/erbverzicht-vorsicht-bei-der-wortwahl/): Wer als gesetzlicher Erbe äußert, dass er mit der Zahlung eines bestimmten Betrags „ein für alle Male abgefunden“ sei, verzichtet so auf seinen kompletten gesetzlichen Erbteil. Dies entschied aktuell das OLG Hamm (Beschl. v. 22.07.2014; Az.: 15 W 92/14). In dem entschiedenen Fall hatte ein Sohn nach dem Tod seines Vaters mit seiner noch lebenden Mutter einen Erbauseinandersetzungsvertrag geschlossen, nach dem er den Erbanteil seiner Schwester erhalten solle. Diese bekam dafür eine einmalige Zahlung in Höhe von 100.000 €. Der Vertrag enthielt den Wortlaut, dass die Schwester mit der Zahlung ""vom elterlichen Vermögen unter Lebenden und von Todes wegen ein für alle Male abgefunden"" sei. OLG: Erbverzicht umfassend Nachdem im Jahr 2013 auch die Mutter verstarb, stritten die zwei Kinder sich um das Erbe. Der Sohn beantragte einen Erbschein als Alleinerbe, die Tochter hingegen betonte, dass sie Miterbin geworden sei und nie auf ihren Erbteil verzichtet habe. Dass die Tochter keineswegs Erbin sei, entschieden nun die Richter des OLG Hamm. Auch wenn das Wort „Erbverzicht“ im Erbauseinandersetzungsvertrag nie benutzt wurde, sei in der Formulierung doch ein endgültiger Erbverzicht zu sehen. Die Nutzung eines bestimmten Wortes sei nicht notwendig, vielmehr müsse nur der Verzichtswille aus dem Inhalt des Vertrags hervortreten. von Bergner - Rechtsanwälte, Fachanwälte, Notare Büro Quickborn Bahnhofstraße 112 25451 Quickborn Tel:  04106 6392 653Fax: 040 2000 855 77 Mail: mail@vonbergner.eu Unser Büro ist auch aus den angrenzenden Orten wie Ellerau, Bönningstedt, Kaltenkirchen, Henstedt-Ulzburg, Barmstedt, Hasloh und Norderstedt gut zu erreichen. - [Arbeitsrecht: BAG zur Schwerbehinderung](https://vonbergner.eu/ratgeber/arbeitsrecht-bag-zur-schwerbehinderung/): Der schwerbehinderte Kläger mit einem GdB 50 bewarb sich Mitte 2010 bei der Beklagten. Das Verfahren, an dem auch die Schwerbehindertenvertretung beteiligt wurde, blieb für den Arbeitssuchenden jedoch erfolglos. Zwei Monate später bewarb der Mann sich bei derselben Arbeitgeberin auf eine andere Stelle, verschwieg dabei jedoch seine Schwerbehinderung im Anschreiben. Dies fiel zunächst auch nicht auf, da eine andere als im ersten Bewerbungsverfahren zuständige Stelle mit den Bewerbungen befasst war. Lediglich dem Anhang fügte der Bewerber unter anderem eine Kopie seines Schwerbehindertenausweises bei. Auch diese Bewerbung hatte keinen Erfolg. Der Kläger verlangte daraufhin eine Entschädigungszahlung, da er sich aufgrund seiner Behinderung benachteiligt fühlte. Die Arbeitgeberin hätte ihn nach seiner Ansicht zumindest zu einem Bewerbungsgespräch einladen müssen. BAG: Schwerbehinderung hätte hervorgehoben werden müssen Das BAG lehnte den Entschädigungsanspruch nun in letzter Instanz ab (Urteil vom 18.09.2014; Az.: 8 AZR 759/13). Der Kläger hätte seine Schwerbehinderteneigenschaft deutlich hervorheben müssen, um sich später auf das SGB IX berufen zu können. Dies sei bei seiner zweiten Bewerbung jedoch nicht geschehen. Eine unauffällige Andeutung oder die Beifügung einer Kopie des Schwerbehindertenausweises innerhalb eines Anlagenkonvoluts von 29 Seiten sei nicht ausreichend. Dass der Mann bereits bei einer früheren Bewerbung auf seine Schwerbehinderung hingewiesen habe, sei ebenfalls irrelevant. Bei jeder einzelnen Bewerbung müsse erneut auf die besonderen Umstände eingegangen werden. von Bergner - Rechtsanwälte, Fachanwälte, Notare Büro Quickborn Bahnhofstraße 112 25451 Quickborn Tel:  04106 6392 653Fax: 040 2000 855 77 Mail: mail@vonbergner.eu Sie erreichen uns zentral in Das Büro ist auch aus den angrenzenden Orten wie Ellerau, Bönningstedt, Kaltenkirchen, Henstedt-Ulzburg, Barmstedt, Hasloh und Norderstedt gut zu erreichen. - [Verkehrsrecht: kein Fahrverbot trotz Rotlichtverstoß](https://vonbergner.eu/ratgeber/verkehrsrecht-kein-fahrverbot-trotz-rotlichtverstoss/): Ein Autofahrer wurde von einem standardisierten Messverfahren erfasst, wie er über eine rote Ampel fuhr. Auf dem zunächst angefertigten Bild wurde eine Zeit von 1,43 Sekunden angezeigt. Auf dem Foto war deutlich zu erkennen, wie er die Haltelinie bereits überfahren hatte. Die zuständige Behörde verhängte ein Fahrverbot. Der Mann klagte jedoch gegen diese Entscheidung und hatte vor dem AG Konstanz Erfolg (Az.: 13 OWi 52 Js 1314/2011-43/11). Gericht sieht von Fahrverbot ab Zu Gunsten des Fahrers müsse, da er nur fahrlässig gehandelt habe, ein Toleranzwert von 0,4 Sekunden abgezogen werden, so dass eine Zeit von 1,03 Sekunden verbleibe. Nach Angaben des Herstellers des Messgerätes solle darüber hinaus der zweite Wert hinter dem Komma abgerundet werden. Damit bleibe ein Rotlichtverstoß in Höhe von einer Sekunde. Ausgehend von dieser Zeit sei jedoch lediglich eine fahrlässige Verkehrsordnungswidrigkeit nach §§ 37 Abs. 2, 49 StVO, 24 StVG gegeben. Ein Fahrverbot komme nicht in Betracht, da dies erst ab einem Rotlichtverstoß von über einer Sekunde möglich sei. Der Mann bekam lediglich eine Geldbuße in Höhe von 90 €. von Bergner - Rechtsanwälte, Fachanwälte, Notare Büro Quickborn Bahnhofstraße 112 25451 Quickborn Tel:  04106 6392 653Fax: 040 2000 855 77 Mail: mail@vonbergner.eu - [Familienrecht: Kindesunterhalt und Arbeitslosigkeit](https://vonbergner.eu/ratgeber/familienrecht-kindesunterhalt-und-arbeitslosigkeit/): Wer für sein Kind unterhaltspflichtig ist, aber arbeitslos wird, muss einige Sachen beachten. Was genau, entschied das OLG Brandenburg vor einiger Zeit (Beschluss vom 28.02.2006; Az.: 10 UF 133/05). In dem entschiedenen Fall stritten sich die zwei Elternteile um Kindesunterhalt für das gemeinsame Kind. Die Tochter lebte bei ihrem Vater, die Mutter sollte finanziellen Unterhalt zahlen. Als sie jedoch arbeitslos wurde, verweigerte sie die weitere Zahlung und verlangte die Feststellung, dass ihre Unterhaltspflicht nicht länger bestehe. Kindesunterhalt: was beachten bei Arbeitslosigkeit? Das Gericht entschied, dass ein kompletter Wegfall der Verpflichtung zur Zahlung von Unterhalt nicht in Betracht komme. Die Frau müsse, um die Erfüllung ihrer Pflicht gegenüber ihrem Kind zu sichern, ihre Arbeitskraft im Rahmen ihrer Vorbildung bestmöglich einsetzen. Dazu gehöre auch, dass sie sich ausreichend um eine Arbeitsstelle bemühe. Dazu seien etwa 20-30 Bewerbungen pro Monat erforderlich. Die Bewerbungen dürften sich dabei auch nicht auf den eigenen Wohnort beschränken, vielmehr müsse im gesamten umliegenden Gebiet nach Arbeit gesucht werden. Da die Kindsmutter im vorliegenden Fall die erforderlichen Bemühungen nicht erfüllt habe, sei ihr ein fiktives Unterkommen in Höhe von 1000 € anzurechnen, nach der sich der künftige Unterhalt bemisst. von Bergner - Rechtsanwälte, Fachanwälte, Notare Büro Quickborn Bahnhofstraße 112 25451 Quickborn Tel:  04106 6392 653Fax: 040 2000 855 77 Mail: mail@vonbergner.eu - [Urlaubsgeld: Provisionen gelten als Teil des Gehalts](https://vonbergner.eu/ratgeber/urlaubsgeld-provisionen-gelten-als-teil-des-gehalts/): Arbeitsrecht ■ Urlaubsgeld ■ Provisionen Verkaufsberater verdienen neben ihrem Grundgehalt hohe Provisionen für abgeschlossene Verträge mit Neukunden. Im Urlaub jedoch kann keine Kunden-Akquise betrieben werden und das wirkt sich auf das letztlich verdiente Geld aus. Der Europäische Gerichtshof entschied nun im Fall eines britischen Arbeitnehmers, dass das gezahlte Entgelt von Verkaufsberatern auch während ihres Urlaubs nicht allein auf das Grundgehalt beschränkt werden darf  (Urt. v. 22.05.2014, Az. C-539/12). Urlaubsgeld: EuGH stärkt Rechte der Arbeitnehmer Die Richter gaben zu bedenken, dass eine Regelung, nach der Arbeitnehmer bei Inanspruchnahme ihres Urlaubs nur ein erheblich geringeres Gehalt bekämen, zu einem Verzicht auf Urlaubsansprüche führen könnten. Die Zahlung des sonst üblichen Gehalts solle weiterhin dazu führen, dass die Arbeitnehmer auch in ihrer Ruhezeit finanziell abgesichert seien. Die Entscheidung über die genaue Höhe des über das Grundgehalt zu zahlenden Betrags muss nach Ansicht der Luxemburger Richter aber von den nationalen Gerichten getroffen werden. von Bergner - Rechtsanwälte, Fachanwälte, Notare Büro Quickborn Bahnhofstraße 112 25451 Quickborn Tel:  04106 6392 653Fax: 040 2000 855 77 Mail: mail@vonbergner.eu Sie erreichen uns zentral in Quickborn. Das Büro ist auch aus den angrenzenden Orten wie Ellerau, Bönningstedt, Kaltenkirchen, Henstedt-Ulzburg, Barmstedt, Hasloh und Norderstedt gut zu erreichen. - [Familienrecht: fiktives Vollerwerbseinkommen bei Kindesunterhalt maßgeblich](https://vonbergner.eu/ratgeber/familienrecht-fiktives-vollerwerbseinkommen-bei-kindesunterhalt-massgeblich/):   Die getrennt lebenden Eltern von drei minderjährigen Kindern stritten über die Unterhaltspflicht des Vaters. Die Mutter der Kinder forderte einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 950 € von ihrem Ehemann, obwohl dieser lediglich 775 € pro Monat an Arbeitslosengeld II erhielt. Das OLG Hamm entschied, dass ein arbeitsloser, unterhaltspflichtiger Elternteil nachweisen müsse, dass er sich ausreichend um einen Arbeitsplatz bemüht habe. Sei ihm dies nicht möglich, dürfe zur Beurteilung seiner Zahlungsfähigkeit ein fiktives Vollerwerbseinkommen festgelegt werden (6. Januar 2014, Az.: 3 UF 192/13). In dem entschiedenen Fall hätten die Kinder dennoch keinen Anspruch auf Unterhalt, da das fiktiv anzusetzende Einkommen nach Abzug von Steuern  und Sozialversicherungsabgaben unter dem Selbstbetrag liege, so die Richter. von Bergner - Rechtsanwälte, Fachanwälte, Notare Büro Quickborn Bahnhofstraße 112 25451 Quickborn Tel:  04106 6392 653Fax: 040 2000 855 77 Mail: mail@vonbergner.eu - [Verkehrsrecht: aktuelle Urteile](https://vonbergner.eu/ratgeber/verkehrsrecht-aktuelle-urteile/): Mithaftung bei Parken in zweiter Reihe Ein LKW-Fahrer parkte sein Fahrzeug in zweiter Reihe, wodurch er die rechte Fahrspur blockierte. Zudem ragten Teile des LKW-Aufbaus und sein linker Außenspiegel in die linke Spur hinein. Als ein anderer LKW versuchte zu passieren, kam es zu einem Unfall. Der Schaden belief sich auf ca. 3800 €. Der Fahrer des vorbeifahrenden LKW war bereit, 75 % des Schadens zu tragen; der Unfallgegner wollte jedoch „seinen Anteil“ von 25 % nicht übernehmen und erhob deswegen Klage. Die Klage wurde vor dem Amtsgericht München jedoch abgewiesen (Urteil vom 26.03.2013; Az.: 332 C 32357/12). Nach den Grundsätzen der Betriebsgefahr sei eine Mithaftung in Höhe von 25 % des Schadens gerechtfertigt. Trotz des Parkens habe der LKW den fließenden Verkehr beeinflusst, dies sei auch maßgeblich für den Unfall gewesen. Parken ohne gültige Umweltplakette: Bußgeld droht Nicht nur das Fahren in einer Umweltzone ohne gültige Plakette ist eine Ordnungswidrigkeit, auch das bloße Parken kann bereits mit einem Bußgeld geahndet werden, so entschied das OLG Hamm (Beschluss vom 24.09.2013; Az.: 1 RBs 135/13). Im vorliegenden Fall war der PKW eines Mannes in Dortmund in einer Umweltzone geparkt, die nur von Fahrzeugen mit roten, gelben und grünen Plaketten befahren werden durfte. Das fragliche Fahrzeug hatte zwar eine grüne Plakette, diese wies jedoch ein Kennzeichen aus, das nicht mit dem Kennzeichen des Fahrzeugs übereinstimmte. Die Ordnungsbehörde verlangte in der Folge von dem Halter des Fahrzeugs die Zahlung eines Bußgelds in Höhe von 40 €. Das OLG Hamm entschied, dass der Bußgeldbescheid zu Recht erlassen wurde. Das Fahrzeug des Mannes habe nur mit einer gültigen Umweltplakette, die auch dasselbe Kennzeichen wie das Auto ausweist, am Verkehr in der Umweltzone teilnehmen dürfen. Dass das Auto lediglich geparkt war, sei irrelevant. Denn auch stehende Fahrzeuge nehmen am Verkehr teil, so die Richter. Auch die Straßenverkehrsordnung erfasse den ruhenden Verkehr. Nur für den außergewöhnlichen Fall, dass ein Fahrzeug nicht durch eigene Motorkraft sondern z.B. auf einem Anhänger oder Ähnliches in die Umweltzone gefahren wurde, gelte die Pflicht zur gültigen Plakette für parkende Fahrzeuge nicht. Denn dann sei der Zweck der Plakette, die Schafstoffbelastung möglichst niedrig zu halten, erfüllt. von Bergner - Rechtsanwälte, Fachanwälte, Notare Büro Quickborn Bahnhofstraße 112 25451 Quickborn Tel:  04106 6392 653Fax: 040 2000 855 77 Mail: mail@vonbergner.eu - [Rechtsanwalt Uetersen: neue Fachanwälte](https://vonbergner.eu/ratgeber/rechtsanwalt-uetersen-neue-fachanwaelte/): Rechtsanwalt Uetersen ■ Fachanwalt ■ Arbeitsrecht ■ Familienrecht ■ Verkehrsrecht Rechtsanwalt Uetersen: Rechtsanwälte von Bergner und Özkan eröffnen Zweigstelle Die Rechtsanwälte Nils von Bergner und Ali Özkan haben zu Beginn des neuen Jahres eine weitere Zweigstelle eröffnet, diesmal in der Rosenstadt Uetersen. Das Büro liegt in der westlichen Innenstadt, unweit des altehrwürdigen Klosters. Parkmöglichkeiten stehen vor der Kanzlei und in den angrenzenden Straßen zur Verfügung. Auch mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreicht man das Büro gut. Mit der Dependance in Uetersen können die Rechtsanwälte von Bergner und Özkan nun auch den Bereich Uetersen/Tornesch/Elmshorn mit einer Kanzleipräsens abdecken und den Mandanten aus dem betreffenden Einzugsgebiet ihre qualifizierte Rechtsberatung anbieten. Rechtsanwälte VON BERGNER - Kanzlei Uetersen Großer Sand 38 25436 Uetersen Fon 04122 / 8437752 Fax 04122- 98 27 159 E-Mail: mail@vonbergner.eu Kontakt Besuchen Sie auch unsere Homepage der Kanzlei in Uetersen: www.rechtsanwalt-uetersen.de Rechtsanwalt Uetersen: Fachanwälte für Arbeitsrecht, Familienrecht, Verkehrsrecht Die Rechtsanwälte von Bergner und Özkan haben sich auf die Rechtsgebiete Arbeitsrecht, Familienrecht und Verkehrsrecht spezialisiert. Rechtsanwalt von Bergner ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und Verkehrsrecht, Rechtsanwalt Özkan ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und Familienrecht. Die Anwälte bilden sich im Bereich ihrer Fachanwaltschaften ständig fort und verfügen über langjährige Mandats- und Prozesserfahrung. Rechtsanwalt Uetersen: Fachanwalt Nils von Bergner Als Fachanwalt für Arbeitsrecht beschäftigt sich Rechtsanwalt von Bergner täglich mit Fragen zu Kündigung und Kündigungsschutz, Abfindung, Aufhebungsvertrag, Abwicklungsvertrag, Abmahnung, Umsetzung, Versetzung, Zeugnis, Teilzeit, Befristung, Überstunden, Mobbing, Urlaub und Elternzeit. Im Bereich des Verkehrsrechts befasst sich Rechtsanwalt von Bergner vor allem mit Problemen im Bereich Bußgeldbescheid und Ordnungswidrigkeiten, Fahrverbot, Führerschein, Entziehung der Fahrerlaubnis, Unfallflucht, Trunkenheitsfahrt, Unfallregulierung, Schadensersatz, Schmerzensgeld, Personenschaden und Autokauf. Rechtsanwalt Uetersen ■ Fachanwalt ■ Arbeitsrecht ■ Familienrecht ■ Verkehrsrecht - [Familienrecht Quickborn: Fachanwalt informiert](https://vonbergner.eu/ratgeber/familienrecht-quickborn-fachanwalt-informiert/): Familienrecht Quickborn ■ Rechtsanwalt ■ Scheidung von Bergner - Rechtsanwälte, Fachanwälte, Notare Büro Quickborn Bahnhofstraße 112 25451 Quickborn Tel:  04106 6392 653Fax: 040 2000 855 77 Mail: mail@vonbergner.eu Familienrecht Quickborn: Namensänderung bedarf wichtiger Gründe Um den eigenen Familiennamen ändern lassen zu können, bedarf es wichtiger Gründe. Allein der Wunsch, anders zu heißen, kann eine Namensänderung nicht rechtfertigen. Das entschied das Verwaltungsgericht Koblenz (Urteil vom 6. Mai 2009, 5 K 279/09.KO). In dem entschiedenen Fall wollte ein volljähriges Junge, der von Geburt an den Familiennamen der Mutter trug, seinen Nachnamen ändern lassen. Seine Mutter trug noch den Namen ihres ehemaligen Mannes, mit dem sie ebenfalls ein Kind hatte. Damit ihre zwei Söhne nicht unterschiedliche Nachnamen tragen, entschied sie mit dem Vater des Klägers, dass auch der Zweitgeborene den Namen der Mutter und damit den des Vaters seines Halbbruders tragen solle. Der Sohn selbst beantragte jedoch die Namensänderung, um wie sein leiblicher Vater zu heißen. Es sei ihm nach seiner Auffassung unzumutbar, den Namen eines ihm fremden Mannes, nämlich dem Vater seines Halbbruders, zu tragen. Seine Eltern hätten ihm weiterhin zugesagt, dass er mit Eintritt seiner Volljährigkeit selber über deinen Nachnamen entscheiden dürfe. Der Antrag bei der Behörde bleib erfolglos, woraufhin der Mann Klage erhob. Diese wies das Verwaltungsgericht als unbegründet ab. So sei der Familienname einer Person grundsätzlich auf Lebenszeit erworben. Er könne daher nicht frei abgeändert werden. Dazu bedürfe es eines wichtigen Grundes, der das öffentliche Interesse an der Namensbeibehaltung überwiege. Dem Nachnamen komme weiterhin eine wichtige Ordnungsfunktion im Rechtsverkehr zu, wie z.B. in bisher geschlossenen Verträgen, in Schulabschlüssen etc. Familienrecht Quickborn: Gemeinsame elterliche Sorge kann bei schlechter Kommunikation aufgehoben werden Besteht zwischen zwei geschiedenen Elternteilen, die das gemeinsame Sorgerecht für ihr Kind ausüben, eine schlechte Kommunikation, so kann die elterliche Sorge insgesamt auf ein Elternteil übertragen werden (OLG Brandenburg, Beschluss vom 17.02.2009, Az. 10 UF 173/08). Eine schlechte Kommunikation besteht insbesondere dann, wenn ein Elternteil dem anderen gegenüber sehr negativ eingestellt ist und sich eine gemeinsame elterliche Sorge zwar vorstellen kann, die Kommunikation mit seinem ehemaligen Ehepartner jedoch nur mittels Zetteln vollführen will. Dann liegt keine dem Kindeswohl zuträgliche Kommunikation mehr vor und die elterliche Sorge kann auf ein Elternteil allein übertragen werden. Familienrecht Quickborn: wie Sie uns finden Unser quickborner Büro liegt verkehrsgünstig an der Kieler Straße/Pinneberger Straße, schräg gegenüber der Marienkirche. Vor dem Haus und in den anliegenden Straßen finden sich genügend Parkmöglichkeiten, die Kanzlei ist auch mit öffentlichen Verkehrsmitteln gut erreichbar. Aufgrund der guten Verkehrsanbindung besteht auch aus den umliegenden Gemeinden eine gute Erreichbarkeit (z.B. aus Kaltenkirchen, Hasloh, Henstedt-Ulzburg, Norderstedt. Ellerau, Bönningstedt und Barmstedt. Wir garantieren Ihnen einen schnellen ersten Besprechungstermin, in der Regel innerhalb der nächsten 48 Stunden. Familienrecht Quickborn ■ Rechtsanwalt ■ Scheidung - [Teilnahme an Mediation ist keine Arbeitszeit](https://vonbergner.eu/ratgeber/teilnahme-an-mediation-ist-keine-arbeitszeit/): Arbeitsrecht ■ Rechtsanwalt ■ Mediation ■ Urlaubsabgeltung Die Musikanten eines Konzertorchesters stritten sich über die Verteilung der Sitzplätze während der Aufführungen. Daraufhin wurde ein Mediationsverfahren vorgeschlagen und durchgeführt, allerdings nahmen nicht alle Musikanten teil. Darauf folgend sollte ein Abschlussgespräch angesetzt werden, das für alle Orchestermitglieder verpflichtend sein sollte. Hierfür wurde ein Dienstplan angefertigt und dem Betriebsrat vorgelegt, der neben der allgemeinen Probe eine Dienstbesprechung für alle Musiker beinhaltete. Der Betriebsrat lehnte den Dienstplan ab, woraufhin alle Musiker schriftlich zur Teilnahme verpflichtet wurden. Der Betriebsrat klagte wegen der Verletzung seiner Mitbestimmungsrechte. So habe es sich nach Ansicht des Rates bei der Ansetzung des Gruppengesprächs um eine Verlängerung der Arbeitszeit gehandelt, so dass der Betriebsrat hier gem. § 87 Abs. 2 Nr. 2 BetrVG hätte zustimmen müssen. LAG Nürnberg: Mediation ist keine Arbeitszeit Das LAG Nürnberg entschied nun, dass der Arbeitgeber korrekt gehandelt hat ((Beschluss vom 27.08.2013; Az.: 5 TaBV 22/12). Durch die Anordnung der Teilnahme an dem Gespräch habe er keine Arbeitszeitenregelung getroffen, folglich habe der Betriebsrat kein Mitbestimmungsrecht im Sinne des § 87 BetrVG. Arbeitszeit sei vielmehr als die Zeit zu verstehen, in der der Arbeitnehmer die von ihm geschuldete Arbeitsleistung tatsächlich erbringen soll. Die Teilnahme an dem Mediationsseminar sei jedoch keine vertraglich vereinbarte Arbeitsleistung. Dass das Seminar auf Verlangen des Arbeitgebers durchgeführt wurde und verpflichtend war, könne an dessen Qualifikation nichts ändern. Mitgeteilt von: Rechtsanwalt Nils von Bergner Fachanwalt für Arbeitsrecht Büro Quickborn Kieler Straße 89 a, 25451 Quickborn Fon 04106 / 7972734 Fax 04106 / 7976508 E-Mail infovboe.de Info Arbeitsrecht: Der Anspruch auf Urlaubsabgeltung Grundsätzlich ist die Abgeltung von Urlaub, also die Bezahlung von nicht beanspruchtem Urlaub, gesetzlich verboten. Es besteht allerdings eine Ausnahme. Wird ein Arbeitsverhältnis beendet und kann deshalb der Urlaub ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so greift die sogenannte Urlaubsabgeltung aus §7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG). Der Anspruch auf Urlaubsabgeltungsanspruch ist jedoch befristet. Der Beschäftigte muss seine Urlaubsansprüche geltend machen bevor sie theoretisch ohne die Kündigung verfallen wären. Regelmäßig verfällt der Urlaubsanspruch, wenn der Arbeitnehmer diesen nicht vor Ablauf des Urlaubsjahres geltend macht. Die Höhe des Anspruchs auf Urlaubsabgeltung richtet sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst der letzten dreizehn Wochen. Arbeitsrecht ■ Rechtsanwalt ■ Mediation ■ Urlaubsabgeltung - [Rechtsanwalt für Arbeitsrecht in Quickborn](https://vonbergner.eu/ratgeber/rechtsanwalt-fuer-arbeitsrecht-in-quickborn/): Rechtsanwalt Arbeitsrecht ■ Quickborn ■ Kündigung ■ Abfindung Sie benötigen anwaltlichen Rat im Arbeitsrecht? Gehen Sie zum Fachanwalt. Rechtsanwalt Nils von Bergner beschäftigt sich als Fachanwalt für Arbeitsrecht regelmäßig mit allen relevanten Problemkonstellationen im Bereich des Arbeitsrechts wie Kündigung, Aufhebungsvertrag, Abfindung und Zeugnis. Rechtsanwalt Nils von Bergner Fachanwalt für Arbeitsrecht Büro Quickborn Kieler Straße 89 a, 25451 Quickborn Fon 04106 / 7972734 Fax 04106 / 7976508 E-Mail infovboe.de Arbeitsrecht in Deutschland ist zu über 90% Arbeitnehmerschutzrecht. Der Arbeitgeber hat deshalb in der Regel hohe Hürden vor sich, wenn er das Arbeitsverhältnis auflösen und in anderer Weise in die Arbeitnehmerrechte eingreifen möchte. Rechtsanwalt Arbeitsrecht - Fachanwalt Nils von Bergner Rechtsanwalt von Bergner beschäftigt sich seit vielen Jahren eingehend mit dem Arbeitsrecht und hat sich neben seinem umfangreichen theoretischen Wissen auch einen großen Erfahrungsschatz in der praktischen Bearbeitung von Arbeitsrechtsmandaten zugelegt. Auf wenn die Probleme immer die gleichen sind (Kündigung, Abmahnung, Lohnrückstände) hat doch jeder Fall seine Besonderheiten. Hier legt Rechtsanwalt von Bergner besonderen Wert darauf, das individuelle Interesse des Mandanten herauszuarbeiten und dann konsequent zu verfolgen. Rechtsanwalt Arbeitsrecht - Wie Sie uns finden Unsere Kanzlei in Quickborn befindet sich verkehrsgünstig an der Kieler Straße, Ecke Pinneberger Straße. Schräg gegenüber liegt die altehrwürdige Marienkirche. Vor dem Haus und in den anliegenden Straßen finden sich ausreichend Parkmöglichkeiten, das Büro ist auch mit öffentlichen Verkehrsmitteln gut zu erreichen. Aufgrund der optimalen Verkehrsanbindung besteht auch aus den angrenzenden Ortschaften eine gute Erreichbarkeit, etwa aus Ellerau und Hasloh, aber auch aus Bönningstedt, Norderstedt, Henstedt-Ulzburg, Kaltenkirchen und Barmstedt. Wir garantieren Ihnen einen schnellen ersten Besprechungstermin, in der Regel innerhalb der nächsten 48 Stunden. Arbeitsrecht aktuell: keine Verdachtskündigung nach Elternzeitantrag Ab dem Zeitpunkt, in dem Arbeitnehmer Elternzeit beantragt haben, dürfen Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht beenden. Zwar kann in speziellen Fällen eine Kündigung für rechtmäßig erklärt werden, das gilt jedoch grundsätzlich nicht für Verdachtskündigungen. In dem entschiedenen Fall stritten sich Arbeitgeber und Arbeitnehmerin darum, ob die Frau, wie angegeben, eine Einzahlung von 500 Euro tatsächlich getätigt oder das Geld unterschlagen hat. Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen verweigerte die Zustimmung zur Kündigung der Mitarbeiterin ((Beschluss vom 13.06.2013; Az.: 12 A 1659/12). So sei bei einer Kündigung während der Elternzeit ein besonders strenger Maßstab anzulegen. Die Kündigung könne nur in außergewöhnlichen Fällen gerechtfertigt sein, so wenn besondere Umstände das Zurücktreten der Interessen des Arbeitnehmers hinter die des Arbeitgebers rechtfertigen könnten. Beispielhaft führte das Gericht schwerwiegende Verletzungen arbeitsvertraglicher Pflichten und betriebsbedingte Straftaten an. Der bloße Verdacht einer solchen Straftat reiche jedoch nicht aus, um einen außergewöhnlichen Fall zu bejahen und die Kündigung als zulässig zu betrachten. Im vorliegenden Fall könne nicht abschließend beurteilt werden, ob das Geld den Arbeitgeber erreicht hat oder nicht. Es bleibe daher beim einfachen Verdacht einer Straftat, der eine Kündigung während der Elternzeit nicht rechtfertigen könne. Rechtsanwalt Arbeitsrecht ■ Quickborn ■ Kündigung ■ Abfindung   - [Familienrecht: Wann darf das Jugendamt eingreifen?](https://vonbergner.eu/ratgeber/familienrecht/): Familienrecht ■ Rechtsanwalt ■ Sorgerecht ■ Jugendamt Familienrecht: Kind nicht zur Schule geschickt Familienrecht: Ein Junge im Grundschulalter, wohnhaft bei seinen Eltern, hatte bereits in der ersten Klasse über 40 Fehltage angesammelt. Seine Eltern meldeten ihn kurz danach von der Grundschule ab, auch zwei folgende Schulen besuchte er nur sporadisch. 2012 versuchten Lehrkräfte, das Kind durch eine Beschulung zuhause auf die Wiedereingliederung in die Schule vorzubereiten, der Versuch scheiterte jedoch. Mittlerweile wird der Junge von seiner Mutter unterrichtet und verfügt über einen altersgerechten Wissensstand. Die Eltern lehnten es jedoch ab, ihren Sohn auf eine öffentliche Schule zu schicken. Familienrecht: Gefährdung des KIndeswohls? Das OLG Hamm entzog den Eltern daraufhin das Recht zur Regelung der schulischen Angelegenheiten des Jungen und übertrugen es auf das örtliche Jugendamt (Beschluss vom 12.06.2013; Az.: 8 UF 75/12). Die Eltern seien weder Willens noch in der Lage, die richtige Erziehung für den Jungen zu bestimmen. Darüber hinaus erlegte es den Eltern die Pflicht auf, dafür zu sorgen, dass ihr Sohn seiner Schulpflicht nachkommt. Die Richter befürchteten, dass das seelische Wohl des Kindes, obwohl er einen normalen Wissensstand besitzt, gefährdet werden könnte. Der Schulbesuch solle Kindern nämlich über die Vermittlung von Wissen hinaus die Möglichkeit geben, in das Gemeinschaftsleben integriert zu werden und Freunde zu finden. Nur so könnten soziale Kompetenzen effektiv vermittelt werden. von Bergner - Rechtsanwälte, Fachanwälte, Notare Büro Quickborn Bahnhofstraße 112 25451 Quickborn Tel:  04106 6392 653Fax: 040 2000 855 77 Mail: mail@vonbergner.eu   Sie erreichen uns zentral in Quickborn am Forum. Das Büro ist auch aus den angrenzenden Orten wie Ellerau, Bönningstedt, Kaltenkirchen, Henstedt-Ulzburg, Barmstedt, Hasloh und Norderstedt gut zu erreichen. - [Arbeitsrecht: BAG zur Diskriminierung bei Bewerbung](https://vonbergner.eu/ratgeber/arbeistercht-bag-zur-beteiligung-der-schwerbehindertenvertretung/): Arbeitsrecht ■ Bewerbung ■ Diskriminierung ■ Bundesarbeitsgericht Eine weitere interessante Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zum Arbeitsrecht: Die Parteien des vom BAG entschiedenen Falls stritten sich um eine zu zahlende Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz im Bereich des Arbeitsrechts. Diskriminierung im Berwerbungsverfahren? Der schwerbehinderte Kläger war bei der beklagten Spielbank beschäftigt; als zwei Beförderungsstellen als „Tischchef“ ausgeschrieben wurden, bewarb sich der Mann. Neben ihm bewarb sich auch der bei der Beklagten gewählte Schwerbehindertenvertreter. Der Kläger selbst war stellvertretender Schwerbehindertenvertreter bei der Beklagten. Die Spielbank erklärte, dass sie keinen der beiden Bewerber bei der Auswahl berücksichtigen werde, da aus ihrer Sicht eine Interessenkollision entstehen könne. Sie entschied sich daher für zwei andere Bewerber. Der Kläger sah sich durch die Entscheidung der Beklagten diskriminiert und führte als Begründung unter Anderem an, dass die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung bei der Bewerberauswahl unterlassen wurde. Der Mann erhob Klage. Das Bundesarbeitsgericht gab dem Kläger Recht (Urteil vom 22.08.2013; Az.: 8 AZR 574/12). Die Schwerbehindertenvertretung hätte gem. § 81 SGB IX bei der Entscheidung über die Bewerbung des Mannes beteiligt werden müssen. Diese Pflicht habe auch trotz der Tatsache bestanden, dass sich die Vertrauensperson der schwerbehinderten Arbeitnehmer sowie dessen Stellvertreter auf die freien Stellen beworben hatten. Der Interessenkonflikt hätte dadurch vermieden werden können, dass der Kläger die Beteiligung des Schwerbehindertenvertreters als seinen direkten Konkurrenten ausdrücklich hätte ablehnen können. Der Arbeitgeber selbst hatte nicht die Pflicht, von der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung des Vertreters abzusehen. BAG: Die Sache muss erneut verhandelt werden Das BAG hat die Sache nun zur neuen Entscheidung an das zuständige Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Dort wird zu klären sein, ob eine Pflicht zur Förderung schwerbehinderter Menschen nach dem SGB IX vorliegt. Rechtsanwalt Nils von Bergner -Fachanwalt für Arbeitsrecht - -Fachanwalt für Verkehrsrecht- von Bergner - Rechtsanwälte, Fachanwälte, Notare Büro Quickborn Bahnhofstraße 112 25451 Quickborn Tel:  04106 6392 653Fax: 040 2000 855 77 Mail: mail@vonbergner.eu Sie erreichen uns zentral in Quickborn am Forum. Das Büro ist auch aus den angrenzenden Orten wie Ellerau, Bönningstedt, Kaltenkirchen, Henstedt-Ulzburg, Barmstedt, Hasloh und Norderstedt gut zu erreichen. - [Familienrecht: Kindergeld steht auch verheirateten Kindern zu](https://vonbergner.eu/ratgeber/familienrecht-kindergeld-steht-auch-verheirateten-kindern-zu/): Eltern erhalten auch dann für ihre verheirateten volljährigen Kinder in Erstausbildung Kindergeld, wenn die eigenen Einkünfte des Kindes sowie die Unterhaltsleistungen des Ehegatten den Grenzbetrag von 8.004 € überschreiten. So entschied kürzlich das Finanzgericht Köln (Urteil vom 17.07.2013; Az.: 9 K 935/13). So enthalte das Gesetz über die Erstausbildung und des Fehlens der Vollendung des 25. Lebensjahres hinaus keine weiteren Voraussetzungen oder Ausschlussgründe für den Bezug von Kindergeld. Weiterhin seien insbesondere die eigenen Bezüge der Kinder für die Bemessung des Kindergeldes ohne Bedeutung. Das gelte auch für verheiratete Kinder. von Bergner - Rechtsanwälte, Fachanwälte, Notare Büro Quickborn Bahnhofstraße 112 25451 Quickborn Tel:  04106 6392 653Fax: 040 2000 855 77 Mail: mail@vonbergner.eu Sie erreichen uns zentral in Quickborn am Forum. Das Büro ist auch aus den angrenzenden Orten wie Ellerau, Bönningstedt, Kaltenkirchen, Henstedt-Ulzburg, Barmstedt, Hasloh und Norderstedt gut zu erreichen. - [Arbeitsrecht: Urteil zur Angrenzung von Arbeitnehmerüberlassung und Werkvertrag](https://vonbergner.eu/ratgeber/arbeitsrecht-urteil-zur-angrenzung-von-arbeitnehmerueberlassung-und-werkvertrag/): Nach wiederholten Entscheidungen verschiedener Gerichte zu der Abgrenzung von Werkverträgen zu Arbeitnehmerüberlassungen hat sich nun auch das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg mit dem umstrittenen Thema befasst. Zwei bei dem Autokonzern Daimler beschäftigte IT-Experten klagten vor dem Gericht, da sie zwar Verträge mit einem IT-Systemhaus hatten und an Daimler „verliehen“ wurden, sich jedoch selbst wie angestellte Arbeitnehmer des Autobauers behandelt fühlten. Sie forderten eine Festanstellung bei dem Unternehmen. Das Gericht entschied nun bei beiden Arbeitnehmern, dass sie bei dem Autohersteller fest eingegliedert gewesen seien und daher von einem Scheinwerkvertrag auszugehen sei. Aufgrund der gesetzlichen Fiktion sei dann ein Arbeitsverhältnis zu Stande gekommen (Urt. v. 01.08.2013, Az. 2 Sa 6/13). von Bergner - Rechtsanwälte, Fachanwälte, Notare Büro Quickborn Bahnhofstraße 112 25451 Quickborn Tel:  04106 6392 653Fax: 040 2000 855 77 Mail: mail@vonbergner.eu Sie erreichen uns zentral in Quickborn am Forum. Das Büro ist auch aus den angrenzenden Orten wie Ellerau, Bönningstedt, Kaltenkirchen, Henstedt-Ulzburg, Barmstedt, Hasloh und Norderstedt gut zu erreichen. - [Arbeitsrecht: Unfall in dienstlichen Toilettenräumen ist kein Dienstunfall](https://vonbergner.eu/ratgeber/arbeitsrecht-unfall-in-dienstlichen-toilettenraeumen-ist-kein-dienstunfall/): Ein Polizist war in den WC-Räumen seiner Dienststelle, als ihm eine Zwischentür aus der Hand rutschte. Er hielt sie an der Seite fest, die Außentür fiel zu und klemmte den rechten Mittelfinger des Mannes ein. Er stellte einen Antrag auf Ersatz der Behandlungskosten, das Landesamt für Finanzen lehnte diesen Anspruch jedoch ab. Das, „was üblicherweise auf dem Klo erledigt werde, sei nicht dienstlicher, sondern privatwirtschaftlicher Natur“. Deshalb liege kein Arbeitsunfall vor. Der Mann erhob Klage, scheiterte damit jedoch vor dem Verwaltungsgericht München. Genau wie im Falle des Besuchs der Kantine sei zwar der Weg zur Toilette wie auch in die Kantine geschützt, der Aufenthalt jedoch nicht (Urteil vom 08.08.2013; Az.: M 12 K 13.1024). Die Richterin verwies auf die ständige Rechtsprechung. Rechtsanwalt Nils von Bergner -Fachanwalt für Arbeitsrecht - -Fachanwalt für Verkehrsrecht- von Bergner - Rechtsanwälte, Fachanwälte, Notare Büro Quickborn Bahnhofstraße 112 25451 Quickborn Tel:  04106 6392 653Fax: 040 2000 855 77 Mail: mail@vonbergner.eu Sie erreichen uns zentral in Quickborn am Forum. Das Büro ist auch aus den angrenzenden Orten wie Ellerau, Bönningstedt, Kaltenkirchen, Henstedt-Ulzburg, Barmstedt, Hasloh und Norderstedt gut zu erreichen. - [Familienrecht: neue Entscheidung zur Verwirkung von Unterhalt](https://vonbergner.eu/ratgeber/familienrecht-neue-entscheidung-zur-verwirkung-von-unterhalt/): Der Vater eines bei der Mutter lebenden Kindes verpflichtete sich durch Jugendamtsurkunde vom 16.09.2002 zur Zahlung von Kindesunterhalt an das Kind, welchen er zunächst auch zahlte. Im Jahr 2011 machte die Kindesmutter Unterhaltsansprüche gegen den Vater von ca. 7000 € geltend, die im Zeitraum zwischen dem 01.02.2006 bis zum 31.05.2011 entstanden. Hierzu ließ sie eine vollstreckbare Ausfertigung der Jugendamtsurkunde anfertigen und pfändete das Gehalt des Mannes. Der Vater stellte daraufhin einen Antrag bei Gericht, dass die Pfändung für unzulässig zu erklären sei und unterlassen werden müsse. Die Unterhaltsansprüche seien verwirkt, im Regelfall genüge bereits ein Jahr Untätigkeit zur Verwirkung. Das OLG Hamm folgte der Auffassung des Antragstellers und erklärte die Pfändung für unzulässig (Beschluss vom 13.05.2013, Az.: 2 WF 82/13). So setze die Verwirkung eines Anspruchs voraus, dass der Berechtigte das Recht längere Zeit nicht geltend macht, obwohl er dazu in der Lage wäre und der Verpflichtete deswegen objektiv darauf vertrauen durfte, dass der Berechtigte auch in Zukunft sein Recht nicht mehr geltend machen werde. In dem Fall von Kindesunterhaltsforderungen könne die Frist für eine „längere Zeit“ bereits nach einem Jahr erfüllt sein. Denn von einem Elternteil, das lebensnotwendig auf Unterhaltsleistungen angewiesen ist, könne erwartet werden, dass er sich zeitnah um die Durchsetzung seiner Ansprüche bemüht. Der Antragsteller habe schlüssig vorgetragen, dass die Unterhaltsansprüche nicht geltend gemacht wurden und er deshalb auch darauf vertraute, dass die Mutter seines Kindes ihn nicht mehr in Anspruch nehmen würde. von Bergner - Rechtsanwälte, Fachanwälte, Notare Büro Quickborn Bahnhofstraße 112 25451 Quickborn Tel:  04106 6392 653Fax: 040 2000 855 77 Mail: mail@vonbergner.eu Sie erreichen uns zentral in Quickborn am Forum. Das Büro ist auch aus den angrenzenden Orten wie Ellerau, Bönningstedt, Kaltenkirchen, Henstedt-Ulzburg, Barmstedt, Hasloh und Norderstedt gut zu erreichen. - [Arbeitsrecht: „Hartz-IV-Rebellin“ bleibt suspendiert](https://vonbergner.eu/ratgeber/arbeitsrecht-hartz-iv-rebellin-bleibt-suspendiert/): Die Jobvermittlerin vom Arbeitsamt, die aufgrund von kritischen Äußerungen über ihren Arbeitgeber im Internet als „Hart-IV-Rebellin“ bekannt wurde, scheiterte mit ihrem Antrag auf einstweilige Aufhebung ihrer Suspendierung vor dem Arbeitsgericht Hamburg (Beschl. v. 30.07.2013, Az. 15 Ga 3/13). Laut Gericht hätte die Frau einen offensichtlichen Beschäftigungsanspruch darlegen müssen, was ihr jedoch nicht gelungen sei. Sie habe die vom Jobcenter vorgetragenen Rechtsverletzungen nicht entkräften können. Grundlage der Suspendierung war ein von der Antragstellerin betriebener Blog im Internet, in dem sie sich kritisch über das System der Arbeitsvermittlung sowie über die Verhältnisse beim Jobcenter äußerte. Dies und die angebliche Weigerung der Frau, Sanktionen gegen Hartz-IV-Empfänger zu verhängen, die nicht zu Beratungsterminen erschienen, gaben dem Jobcenter Anlass zur Freistellung der Mitarbeiterin wegen Unzumutbarkeit einer weiteren Zusammenarbeit. Der Arbeitgeber erklärte, dass das Verhalten der Jobvermittlerin den Betriebsfrieden störe und der Verdacht bestehe, dass die vorsätzlich gegen die gesetzlichen Bestimmungen für die Betreuung von Arbeitslosen verstoßen habe. Die Antragstellerin selbst war der Meinung, dass ihre Äußerungen durch das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung gedeckt seien. Die Richter folgten ihrer Auffassung jedoch nicht und verneinten einen vorläufigen Anspruch auf Weiterbeschäftigung. Rechtsanwalt Nils von Bergner -Fachanwalt für Arbeitsrecht - -Fachanwalt für Verkehrsrecht- von Bergner - Rechtsanwälte, Fachanwälte, Notare Büro Quickborn Bahnhofstraße 112 25451 Quickborn Tel:  04106 6392 653Fax: 040 2000 855 77 Mail: mail@vonbergner.eu Sie erreichen uns zentral in Quickborn am Forum. Das Büro ist auch aus den angrenzenden Orten wie Ellerau, Bönningstedt, Kaltenkirchen, Henstedt-Ulzburg, Barmstedt, Hasloh und Norderstedt gut zu erreichen. - [Verkehrsrecht: zweifache Entziehung der Fahrerlaubnis](https://vonbergner.eu/ratgeber/verkehrsrecht-zweifache-entziehung-der-fahrerlaubnis/): Wer sich die Wiedererteilung seiner Fahrerlaubnis nach dessen Entzug wahrheitswidrig erschleicht, muss davon ausgehen, dass erneut ein Fahrverbot erlassen wird. In dem vom Verwaltungsgericht Neustadt entschiedenen Fall wurde einem Kraftfahrer am 30.07.2010  seine Fahrerlaubnis wegen Drogenkonsums entzogen; dem lag ein medizinisch-psychologisches Gutachten zugrunde, dass dem Kraftfahrer die Teilnahme an einer Beratungsmaßnahme bei einer Drogenberatungsstelle empfahl. Er wies daraufhin eine „erfolgreiche“ Teilnahme an einer solchen Beratungsmaßnahme bei einem Drogentherapeuten sowie ein positives medizinisches Gutachten nach. Die Fahrerlaubnis wurde ihm deswegen im April 2012 wiedererteilt. In einem hiervon unabhängigen Ermittlungsverfahren gegen ein Ehepaar aus Baden-Württemberg stellte sich dann heraus, dass die Eheleute dem Kraftfahrer gezielt bei der Vorbereitung auf die medizinisch-psychologische Untersuchung halfen und die 16 Therapiebescheinigungen fälschten. So erfanden sie ein „Märchen“ zugunsten des Antragstellers und passten die Geschichte an die Begutachtungskriterien der psychologischen Fragestellungen an. Das Ehepaar stellte solche falschen Therapiebescheinigungen deutschlandweit in mehreren hundert Fällen aus. Nachdem die zuständige Behörde Kenntnis von den falschen Therapiebescheinigungen erhielt, entzog sie dem Kraftfahrer am 18.04.2013 erneut die Fahrerlaubnis und ordnete die sofortige Vollziehung an. Hiergegen erhob der Mann Widerspruch und stellte einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz. Begründend führte er an, dass er ausweislich eines Drogenscreenings in der jüngeren Vergangenheit keinerlei Drogen mehr zu sich genommen habe und seit der Wiedererteilung seiner Fahrerlaubnis auch nicht auffällig gewesen sei. Der Eilantrag hatte jedoch keinen Erfolg (Beschluss vom 03.07.2013, Az.: 3 L 437/13.NW). Die Richter begründeten ihren Beschluss damit, dass der Antragsteller sich aufgrund des Fahrens nach dem Drogenkonsum als ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeuges erwiesen habe. Zur Wiedererteilung der Fahrerlaubnis sei ein positives medizinisch-psychologisches Gutachten notwendig, dass beweise, dass die dem Drogenkonsum zugrundeliegenden Ursachen tiefgreifend aufgearbeitet wurden und eine Einstellungs- und Verhaltensänderung für Dauer stattgefunden habe. Die gefälschten Therapiebescheinigungen könnten dies selbstverständlich nicht nahelegen. Die positive Prognose der Gutachter habe also auf einer völlig falschen Grundlage basiert und könne daher nicht zu Gunsten des Antragstellers herangezogen werden. Damit habe der Antragsteller nicht den erforderlichen Nachweis gebracht, dass er zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet sei. Rechtsanwalt Nils von Bergner -Fachanwalt für Arbeitsrecht - -Fachanwalt für Verkehrsrecht- von Bergner - Rechtsanwälte, Fachanwälte, Notare Büro Quickborn Bahnhofstraße 112 25451 Quickborn Tel:  04106 6392 653Fax: 040 2000 855 77 Mail: mail@vonbergner.eu Sie erreichen uns zentral in Quickborn am Forum. Das Büro ist auch aus den angrenzenden Orten wie Ellerau, Bönningstedt, Kaltenkirchen, Henstedt-Ulzburg, Barmstedt, Hasloh und Norderstedt gut zu erreichen. Absatz www.facebook.com/vonbergnerundoezkan - [Arbeitsrecht: keine Sperrzeit trotz Aufhebungsvertrag und hoher Abfindung](https://vonbergner.eu/ratgeber/arbeitsrecht-keine-sperrzeit-trotz-aufhebungsvertrag-und-hoher-abfindung/): Ein Servicetechniker, der seit fast 40 Jahren im selben Betrieb beschäftigt war, erfuhr, dass in seiner Abteilung weitreichende Rationalisierungsmaßnahmen durchgeführt werden sollten. So war unter anderem der Transfer in eine betriebsorganisatorisch eigenständige Einheit mit Abfindungszahlungen vorgesehen. Obwohl der Mann tariflich unkündbar war, entschied er sich für den Wechsel in die Transfergesellschaft für zwei Jahre und erhielt dafür eine Abfindungssumme von über 100.000 €. Anschließend beantragte er Arbeitslosengeld, jedoch stellte die Bundesagentur für Arbeit eine 90tägige Sperrfrist mit der Begründung fest, dass der Arbeitnehmer sein unter Kündigungsschutz stehendes Arbeitsverhältnis ohne hinreichend wichtigen Grund gelöst habe. Hiergegen ging der Mann gerichtlich vor. Das Bayerische Landessozialgericht schloss sich der Auffassung des Arbeitnehmers an und hob die verhängte Sperrzeit auf (Urteil vom 28.02.2013, Az.: L 9 AL 42/10). Der Arbeitgeber hätte dem Arbeitnehmer nämlich spätestens dann rechtmäßig betriebsbedingt kündigen dürfen, wenn dieser aus der Transfergesellschaft ausgeschieden wäre. Grund hierfür sei, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht mehr weiterbeschäftigen kann und die Fortzahlung des Arbeitsentgeltes zu einer unzumutbaren Belastung des Arbeitgebers führen würde. Das gelte selbst dann, wenn der Arbeitnehmer tariflich unkündbar sei. Rechtsanwalt Nils von Bergner -Fachanwalt für Arbeitsrecht - -Fachanwalt für Verkehrsrecht- von Bergner - Rechtsanwälte, Fachanwälte, Notare Büro Quickborn Bahnhofstraße 112 25451 Quickborn Tel:  04106 6392 653Fax: 040 2000 855 77 Mail: mail@vonbergner.eu Sie erreichen uns zentral in Quickborn am Forum. Das Büro ist auch aus den angrenzenden Orten wie Ellerau, Bönningstedt, Kaltenkirchen, Henstedt-Ulzburg, Barmstedt, Hasloh und Norderstedt gut zu erreichen. www.facebook.com/vonbergnerundoezkan - [Arbeitsrecht: fristlose Kündigung bei Verschwendung von Firmenvermögen rechtmäßig](https://vonbergner.eu/ratgeber/arbeitsrecht-fristlose-kundigung-bei-verschwendung-von-firmenvermogen-rechtmasig/): Der Manager eines deutschen Autoherstellers wurde 2011 nach 36 Jahren Betriebszugehörigkeit fristlos entlassen, da er in seiner amerikanischen Dienstvilla auf Kosten des Konzerns unter anderem ein Heimkino und ein Fitnessstudio hat einbauen lassen sollen. Die Kosten für diesen Luxus beliefen sich auf mehr als 100.000 US-Dollar. In erster Instanz entschied das Arbeitsgericht Stuttgart im November 2012 zu Ungunsten des Arbeitnehmers, diese Entscheidung bestätigte nun das LAG Baden-Württemberg (Urteil vom 11.07.2013, Az.: 3 Sa 129/12). Beide Gerichte erklärten die fristlose Kündigung des Mannes für rechtmäßig, da er „Leistungen in erheblichem wirtschaftlichen Wert entgegengenommen“ habe, auf der er bewusst keinen Anspruch gehabt habe. Hierin sei eine derart schwere Pflichtverletzung zu sehen, dass dem Arbeitgeber eine weitere Zusammenarbeit mit dem Arbeitnehmer nicht zugemutet werden könne. Rechtsanwalt Nils von Bergner -Fachanwalt für Arbeitsrecht - -Fachanwalt für Verkehrsrecht- von Bergner - Rechtsanwälte, Fachanwälte, Notare Büro Quickborn Bahnhofstraße 112 25451 Quickborn Tel:  04106 6392 653Fax: 040 2000 855 77 Mail: mail@vonbergner.eu Homepage: www.vonbergner.eu Sie erreichen uns zentral in Quickborn am Forum. Das Büro ist auch aus den angrenzenden Orten wie Ellerau, Bönningstedt, Kaltenkirchen, Henstedt-Ulzburg, Barmstedt, Hasloh und Norderstedt gut zu erreichen. www.facebook.com/vonbergnerundoezkan - [Arbeitsrecht: BAG zu Fehlern bei der Ladung von Betriebsratsmitgliedern](https://vonbergner.eu/ratgeber/arbeitsrecht-bag-zu-fehlern-bei-der-ladung-von-betriebsratsmitgliedern/): Eine Ladung zu einer Betriebsratssitzung ohne Mitteilung der Tagesordnung ist nach Ansicht des Ersten Senats des BAG dann unschädlich, wenn alle Mitglieder rechtzeitig geladen wurden und der Betriebsrat beschlussfähig ist, also wenn die Hälfte der Mitglieder da ist. Das heißt dann auch, dass die in betreffender Sitzung gefassten Beschlüsse wirksam sind (Beschl. v. 09.07.2013, Az. 1 ABR 2/13). Diese Auffassung widerspricht der bisherigen Rechtsprechung des Siebten Senats. Dieser forderte, dass alle Betriebsratsmitglieder bei einer fehlerhaften Ladung an der Sitzung teilnehmen müssen, damit die Beschlüsse rechtswirksam sind. Der Erste Senat hat wie in § 45 Abs. 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes den Siebten Senat gefragt, ob er an seiner bisherigen Rechtsprechung festhalten will. Sollte das der Fall sein, muss der Große Senat die streitige Frage verbindlich klären. Rechtsanwalt Nils von Bergner -Fachanwalt für Arbeitsrecht - -Fachanwalt für Verkehrsrecht- von Bergner - Rechtsanwälte, Fachanwälte, Notare Büro Quickborn Bahnhofstraße 112 25451 Quickborn Tel:  04106 6392 653Fax: 040 2000 855 77 Mail: mail@vonbergner.eu Homepage: www.vonbergner.eu Sie erreichen uns zentral in Quickborn am Forum. Das Büro ist auch aus den angrenzenden Orten wie Ellerau, Bönningstedt, Kaltenkirchen, Henstedt-Ulzburg, Barmstedt, Hasloh und Norderstedt gut zu erreichen. - [Familienrecht: Wohnungsverbot gilt auch zu Weihnachten](https://vonbergner.eu/ratgeber/familienrecht-wohnungsverbot-gilt-auch-zu-weihnachten/): Nach einer tätlichen Auseinandersetzung verwies die Polizei den gewaltätigen Ehemann für 10 Tage der Ehewohnung. Der Ehemann und auch seine Ehefrau begehrten sodann gerichtlich, das Rückkehrverbot wegen des bevorstehenden Weihnachtsfestes zu verkürzen. Das zuständige Verwaltungsgericht (VG Aachen, 22. Dezember 2011, Az: 6 L 545/11) wies den Antrag der Eheleute zurück. Nach Ansicht der Richter könne es nicht zur Disposition der Ehefrau stehen, das von der Polizei angeordnete Rückkehrverbot außer Kraft zu setzen. Die Gefahreneinschätzung obliege nämlich den Polizeibeamten und diene der körperlichen Unversehrtheit und dem Leben der Ehefrau. Rechtsanwalt Ali Özkan -Fachanwalt für Arbeitsrecht- -Fachanwalt für Familienrecht- von Bergner - Rechtsanwälte, Fachanwälte, Notare Büro Quickborn Bahnhofstraße 112 25451 Quickborn Tel:  04106 6392 653Fax: 040 2000 855 77 Mail: mail@vonbergner.eu Homepage: www.vonbergner.eu Sie erreichen uns zentral in Quickborn am Forum. Das Büro ist auch aus den angrenzenden Orten wie Ellerau, Bönningstedt, Kaltenkirchen, Henstedt-Ulzburg, Barmstedt, Hasloh und Norderstedt gut zu erreichen. - [Verkehrsrecht: Minister will Akku-Licht am Fahrrad zulassen](https://vonbergner.eu/ratgeber/verkehrsrecht-minister-will-akku-licht-am-fahrrad-zulassen/): Verkehrsminister Peter Ramsauer will einigen Medienberichten zufolge das Verbot von akkubetriebenen Lichtern für Fahrräder aufheben. Bisher dürfen nur Dynamo-Lampen für die Nutzung im Straßenverkehr verwendet werden, das sei jedoch nach Ansicht des Ministers nicht mehr zeitgemäß. Besonders vorteilhaft sei an den Akku-Lampen, dass ihr Licht oft heller als das der Dynamo-Lampen sei und darüber hinaus auch im Stehen des Rades sichtbar sei. Der Vorschlag zur Änderung der einschlägigen Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung sei bereits eingereicht, der Bundesrat solle noch diese Woche darüber entscheiden. Auch der Verkehrsausschuss habe eine Empfehlung dahingehend ausgesprochen, dass künftig „für den Betrieb der aktiven lichttechnischen Einrichtungen auch wiederaufladbare Energiespeicher"" verwendet werden dürfen. Notwendig sei aber, dass dem Fahrer die Kapazität des Akkus angezeigt werde. Zur Zeit kostet es übrigens noch 15 € Bußgeld, wenn ein Fahrradfahrer mit einem akkubetriebenen Licht anstatt mit der vorgeschriebenen Dynamo-Lampe unterwegs ist. Rechtsanwalt Nils von Bergner -Fachanwalt für Arbeitsrecht - -Fachanwalt für Verkehrsrecht- von Bergner - Rechtsanwälte, Fachanwälte, Notare Büro Quickborn Bahnhofstraße 112 25451 Quickborn Tel:  04106 6392 653Fax: 040 2000 855 77 Mail: mail@vonbergner.eu Homepage: www.vonbergner.eu Sie erreichen uns zentral in Quickborn am Forum. Das Büro ist auch aus den angrenzenden Orten wie Ellerau, Bönningstedt, Kaltenkirchen, Henstedt-Ulzburg, Barmstedt, Hasloh und Norderstedt gut zu erreichen. - [Arbeitsrecht: Ausschluss aus Betriebsrat wegen Hitler-Vergleich rechtmäßig](https://vonbergner.eu/ratgeber/arbeitsrecht-ausschluss-aus-betriebsrat-wegen-hitler-vergleich-rechtmasig/): Der Vergleich der Betriebsratsvorsitzenden und ihrer Methoden mit Hitler und seinen Vorgehensweisen ist laut aktuellem Urteil des Hessischen LAG eine solch starke Diffamierung, dass das betreffende Betriebsratsmitglied im Betriebsrat nicht mehr tragbar ist (23.05.2013; Az.: 9 TaBV 17/13). Im entschiedenen Fall herrschte im 13-köpfigen Betriebsrat des beteiligten Unternehmens bereits seit Jahren Streit um die Amtsführung der Betriebsratsvorsitzenden. Das im vorliegenden Verfahren betroffene Betriebsratsmitglied ist neben vielen anderen Arbeitnehmern des Unternehmens Mitinitiator eines gerichtlichen Verfahrens mit dem Ziel, die Betriebsratsvorsitzende aus dem Betriebsrat zu entfernen. Dieses Verfahren ist noch beim Hessischen LAG anhängig. Am 05.03.2012 äußerte sich das Betriebsratsmitglied folgendermaßen: ""33 hat sich schon mal so jemand an die Macht gesetzt mit solchen Methoden"". Einige Zeit später entschuldigte sich das Mitglied schriftlich bei der Vorsitzenden. Trotzdem wurde das Betriebsratsmitglied aus dem Betriebsrat ausgeschlossen. Das Landesarbeitsgericht bestätigte die Entscheidung des Betriebsrats und schloss das Betriebsratsmitglied aus dem Betriebsrat aus. So habe ein grober Verstoß gegen die gesetzlichen Pflichten als Betriebsratsmitglied vorgelegen. Die Pflichtverletzung sei auch objektiv erheblich und offensichtlich schwerwiegend. Eine weitere Amtsausübung sei nicht tragbar. Ein Hitler-Vergleich werde im Allgemeinen dazu genutzt, um Widersacher zu beleidigen und zu diffamieren. Auch im vorliegenden Fall sei das die Absicht des Betriebsratsmitglieds gewesen. Das Entschuldigungsschreiben könne die Situation nicht retten, da es unvollständig sei und von der Beleidigung an sich ablenke. Rechtsanwalt Nils von Bergner -Fachanwalt für Arbeitsrecht - -Fachanwalt für Verkehrsrecht- von Bergner - Rechtsanwälte, Fachanwälte, Notare Büro Quickborn Bahnhofstraße 112 25451 Quickborn Tel:  04106 6392 653Fax: 040 2000 855 77 Mail: mail@vonbergner.eu Homepage: www.vonbergner.eu Sie erreichen uns zentral in Quickborn am Forum. Das Büro ist auch aus den angrenzenden Orten wie Ellerau, Bönningstedt, Kaltenkirchen, Henstedt-Ulzburg, Barmstedt, Hasloh und Norderstedt gut zu erreichen. - [Arbeitsrecht: Verhalten des Ehegatten ist Arbeitnehmerin nicht zuzurechnen](https://vonbergner.eu/ratgeber/arbeitsrecht-verhalten-des-ehegatten-ist-arbeitnehmerin-nicht-zuzurechnen/): Beleidigt der Ehemann einer Arbeitnehmerin die Vorgesetzte seiner Frau, so kann dies regelmäßig keine Kündigung rechtfertigen. Insbesondere wenn die Vorgesetzte den Streit provoziert, indem sie betriebsverfassungswidrig in die Urlaubsplanung eingreift, kann dies zugunsten der Arbeitnehmerin berücksichtigt werden. In dem vom LAG Berlin-Brandenburg entschiedenen Fall arbeitete die Klägerin als Altenpflegerin im Betrieb des Beklagten in der ambulanten Pflege. Zwischen der Klägerin und ihrer Vorgesetzten kam es zum Streit über den Dienstplan der Monate Juni und Juli 2012, in denen die Klägerin Urlaub nehmen wollte. Nach Aushang des Dienstplans änderte die Vorgesetzte diesen ohne Rücksprache mit der Klägerin oder dem Betriebsrat zu halten, woraufhin die Klägerin für einige Spätschichten im Juni und Juli eingeteilt war. Am 18.06.2012 rief die Klägerin im Beisein ihres Ehemannes die Vorgesetzte an, um die Probleme zu klären. Der Mann nahm ebenfalls am Gespräch teil. Der Inhalt des Telefonats ist streitig. So soll der Ehemann nach Ansicht der Vorgesetzten geäußert haben, dass seine Frau durch sie gemobbt werde und dass eine andere Arbeitnehmerin, die durch die Planänderung freibekommen habe, „bescheuert“ sei. Darüber hinaus soll er ihr mit Schlägen gedroht haben. Mit Schreiben vom 12.07.2012 kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis zu der Klägerin fristgemäß verhaltensbedingt. Zur Begründung führte er vorrangig die Beleidigungen seiner Mitarbeiterinnen durch den Ehemann an. Das LAG Berlin-Brandenburg bestätigte die Auffassung der Vorinstanz, dass die Äußerungen des Ehemannes der Klägerin nicht zurechenbar seien, da er nicht als ihr „Sprachrohr“ aufgetreten sei (Urteil vom 5.4.2013; Az.: 10 Sa 2339/12). Sie habe keinen Pflichtverstoß begangen, der eine fristlose Kündigung rechtfertigen könne. Eine Abmahnung hätte nach Ansicht der Richter genügt, um solche Vorfälle in der Zukunft zu vermeiden. Aber auch wenn das Fehlverhalten der Frau so schwerwiegend gewesen wäre, dass eine Abmahnung entbehrlich gewesen wäre, hätte die Kündigung nicht rechtmäßig sein können. Die vorzunehmende Interessenabwägung wäre nämlich zugunsten der Arbeitnehmerin ausgefallen, da das streitige Telefonat eindeutig durch ein Fehlverhalten der Vorgesetzten veranlasst wurde. Darüber hinaus sei die Klägerin nicht einmal zur Befolgung des einseitig geänderten Dienstplans gewesen, da dieser ohne Zustimmung des Betriebsrats aufgestellt wurde. Eine solche Zustimmung sei jedoch Voraussetzung für die Wirksamkeit von Anordnungen über Beginn und Ende der Arbeitszeit sowie über die Verteilung auf einzelne Wochentage. Rechtsanwalt Nils von Bergner -Fachanwalt für Arbeitsrecht - -Fachanwalt für Verkehrsrecht- von Bergner - Rechtsanwälte, Fachanwälte, Notare Büro Quickborn Bahnhofstraße 112 25451 Quickborn Tel:  04106 6392 653Fax: 040 2000 855 77 Mail: mail@vonbergner.eu Homepage: www.vonbergner.eu Sie erreichen uns zentral in Quickborn am Forum. Das Büro ist auch aus den angrenzenden Orten wie Ellerau, Bönningstedt, Kaltenkirchen, Henstedt-Ulzburg, Barmstedt, Hasloh und Norderstedt gut zu erreichen. - [Familienrecht: Umgangs- und Sorgerecht](https://vonbergner.eu/ratgeber/familienrecht-umgangs-und-sorgerecht/): Auch wenn eine Ehe scheitert und die Eheleute auseinandergehen: Kinder bleiben Kinder und sind den Parteien wichtiger als alle wirtschaftlichen Nachteile. Das Sorgerecht muss daher im Interesse aller Beteiligten, insbesondere im Interesse der Kinder geregelt werden. Grundsätzlich stellt die gemeinsame Sorge den Idealfall dar. Können die Eltern ihrer gemeinsamen Verantwortung jedoch nicht mehr gerecht werden, dann muss das Gericht eine Entscheidung zugunsten eines Elternteils treffen. Schwierigkeiten bringen hier vor allem die Fälle mit sich, in denen der betreuende Elternteile in eine andere Stadt oder gar ein anderes Land verziehen möchte. Auch im Bereich des Umgangsrechts kommt es oft zu rechtlichen Auseinandersetzungen. Leider gibt es immer wieder Fälle, in denen ein Elternteil das Umgangsrecht zu instrumentalisieren versucht. Vor allem wenn sich die Eltern über Unterhaltsfragen streiten, wird auch der Umgang häufig problematisch. Dies alles geschieht zum Nachteil der Kinder, die fast immer unter solchen rechtlichen Konflikten zwischen den Eltern leiden. Wir bemühen uns von Anfang an um faire und schnelle Lösungen in Umgangs- und Sorgerechtsfragen. Kontaktieren Sie uns, wir helfen Ihnen schnell und unbürokratisch! Rechtsanwalt Ali Özkan -Fachanwalt für Arbeitsrecht- -Fachanwalt für Familienrecht- von Bergner - Rechtsanwälte, Fachanwälte, Notare Büro Quickborn Bahnhofstraße 112 25451 Quickborn Tel:  04106 6392 653Fax: 040 2000 855 77 Mail: mail@vonbergner.eu Homepage: www.vonbergner.eu Sie erreichen uns zentral in Quickborn am Forum. Das Büro ist auch aus den angrenzenden Orten wie Ellerau, Bönningstedt, Kaltenkirchen, Henstedt-Ulzburg, Barmstedt, Hasloh und Norderstedt gut zu erreichen. - [Arbeitsrecht: Anzeige einer Ordnungswidrigkeit durch Betriebsrat ist Amtspflichtverletzung](https://vonbergner.eu/ratgeber/arbeitsrecht-anzeige-einer-ordnungswidrigkeit-durch-betriebsrat-ist-amtspflichtverletzung/): Wenn der Betriebsrat den Arbeitgeber zur Unzeit wegen einer angenommenen Ordnungswidrigkeit nach § 121 Betriebsverfassungsgesetz (BetrvG) anzeigt, verletzt er seine Verpflichtung zur vertrauensvollen Zusammenarbeit mit dem Arbeitgeber, die § 2 Abs. 1 BetrVG. In dem entschiedenen Fall stritten sich die beiden Parteien über die Beteiligung des Betriebsrats bei einer Umstrukturierungsmaßnahme innerhalb des Unternehmens. Während dieser Auseinandersetzung  zeigte der Betriebsrat den Arbeitgeber an, weil er von einer Ordnungswidrigkeit nach § 121 BetrVG ausging, also den Arbeitgeber verdächtigte, eine Auskunfts- bzw. Aufklärungspflicht missachtet zu haben. Der Arbeitgeber beantragte daraufhin die gerichtliche Auflösung des Betriebsrats wegen grober Verletzung betriebsverfassungsrechtlicher Pflichten. Das Arbeitsgericht Berlin wies den Auflösungsantrag zurück (Beschluss vom 31.01.2013; Az.: 4 BV 16641/12). Zwar habe der Betriebsrat mit seiner Anzeige gegen die Verpflichtung zur vertrauensvollen Zusammenarbeit verstoßen und deswegen auch gebilligt, dass das Ansehen des Arbeitgebers und das Vertrauen der Arbeitnehmer in dessen Redlichkeit erschüttert werden könnten. Allerdings habe der Arbeitgeber selbst nicht unwesentlich zu dem entstandenen Streit zwischen den Parteien beigetragen, weshalb die Pflichtverletzung des Betriebsrats allein nicht dessen Auflösung rechtfertigen könne. Korrekt hätte sich der Betriebsrat nach Ansicht der Richter verhalten, wenn er erst nach gründlicher Prüfung des Sachverhalts und nach weiteren Versuchen, den Arbeitgeber zur Einhaltung der geforderten Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte zu bewegen, die Anzeige erstattet hätte. Rechtsanwalt Nils von Bergner -Fachanwalt für Arbeitsrecht - -Fachanwalt für Verkehrsrecht- von Bergner - Rechtsanwälte, Fachanwälte, Notare Büro Quickborn Bahnhofstraße 112 25451 Quickborn Tel:  04106 6392 653Fax: 040 2000 855 77 Mail: mail@vonbergner.eu Homepage: www.vonbergner.eu Sie erreichen uns zentral in Quickborn am Forum. Das Büro ist auch aus den angrenzenden Orten wie Ellerau, Bönningstedt, Kaltenkirchen, Henstedt-Ulzburg, Barmstedt, Hasloh und Norderstedt gut zu erreichen. - [Erbrecht: Errichtung eines Testaments mittels Durchschreibebogen ist zulässig](https://vonbergner.eu/ratgeber/erbrecht-errichtung-eines-testaments-mittels-durchschreibebogen-ist-zulassig/): Ein Erblasser errichtete unter Zuhilfenahme eines sog. Kohle- oder Durchschreibepapiers ein Testament. Dieses wurde unstreitig ohne fremden Einfluss geschrieben und unterschrieben. Nach dem Tod des Erblassers kam es zum Streit über wie Wirksamkeit des Testaments. Der BGH bejahte diese Frage und erklärte das Testament für rechtmäßig (Beschluss vom 03.02.1967; III ZB 14/66). Bei einem mit Kohle- oder Durchschreibepapier gefertigten Testament würden die durchgepausten Schriftzüge vom Erblasser ebenso selbst geformt, wie es bei einem Kugelschreiber oder Füller der Fall sei. Zweck der Eigenhändigkeit sei es, den wirklichen Willen des Erblassers zu betonen und die Selbstständigkeit seines Willens zu verbürgen. Dieser Zweck würde auch bei Verwendung eines Durchschreibpapiers erreicht werden. Die Richter betonten aber, dass durch die Nutzung einer solchen Methode die individuellen Merkmale einer Handschrift weniger deutlich hervortreten können und damit die Gefahr der Fälschung wachse. Dieser Gefahr sei durch eine besonders sorgfältige Prüfung des Testaments auf seine Echtheit zu begegnen. Schließlich erklärte das Gericht, dass der Gesetzgeber dem Erblasser bewusst nicht die Verwendung eines bestimmten Schreibgeräts vorgeschrieben habe. Vielmehr solle es jedem Erblasser freistehen, welches Gerät er zum Verfassen seines Testaments verwende. So könne z.B. auch ein in Glas geritzter, ein mit Kohle an die Wand oder ein mit Kreide auf eine Tafel geschriebener letzter Wille ein wirksames Testament darstellen. Rechtsanwalt Nils von Bergner -Fachanwalt für Arbeitsrecht - -Fachanwalt für Verkehrsrecht- von Bergner - Rechtsanwälte, Fachanwälte, Notare Büro Quickborn Bahnhofstraße 112 25451 Quickborn Tel:  04106 6392 653Fax: 040 2000 855 77 Mail: mail@vonbergner.eu Homepage: www.vonbergner.eu Sie erreichen uns zentral in Quickborn am Forum. Das Büro ist auch aus den angrenzenden Orten wie Ellerau, Bönningstedt, Kaltenkirchen, Henstedt-Ulzburg, Barmstedt, Hasloh und Norderstedt gut zu erreichen. - [Verkehrsrecht: Deutsche Behörde darf französischen Führerschein entziehen](https://vonbergner.eu/ratgeber/verkehrsrecht-deutsche-behorde-darf-franzosischen-fuhrerschein-entziehen/): Ein deutscher Staatsbürger hatte seine deutsche Fahrerlaubnis bereits vor einiger Zeit wegen Trunkenheit im Verkehr verloren und danach auch nicht mehr zurückerlangt. Bei einer späteren Verkehrskontrolle wurde er erneut mit Alkohol im Blut erwischt. Er legte den Polizeibeamten einen in Paris ausgestellten Führerschein vor und erklärte, dass er seine deutsche Fahrerlaubnis in eine französische hat umschreiben lassen. Die Kreisverwaltung verlangte von dem Mann die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens über seine Fahreignung, dem kam er jedoch nicht nach. Daraufhin entzog die Behörde ihm erneut die Fahrerlaubnis und forderte ihn auf, seinen französischen Führerschein vorzulegen, um die fehlende Fahrberechtigung in Deutschland eintragen zu können. Hiergegen klagte der Mann. Das Verwaltungsgericht Koblenz entschied, dass die Führerscheinbehörde zum Einzug der Fahrerlaubnis berechtigt gewesen sei und wies die Klage des Mannes daher ab (Urt. v. 15.05.2013, Az. 5 K 16/13.KO). Die Behörde sei sogar zum Entzug des Führerscheins verpflichtet gewesen, da sich der Mann aufgrund wiederholten Alkoholkonsums am Steuer als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen habe. Rechtsanwalt Nils von Bergner -Fachanwalt für Arbeitsrecht - -Fachanwalt für Verkehrsrecht- von Bergner - Rechtsanwälte, Fachanwälte, Notare Büro Quickborn Bahnhofstraße 112 25451 Quickborn Tel:  04106 6392 653Fax: 040 2000 855 77 Mail: mail@vonbergner.eu Homepage: www.vonbergner.eu Sie erreichen uns zentral in Quickborn am Forum. Das Büro ist auch aus den angrenzenden Orten wie Ellerau, Bönningstedt, Kaltenkirchen, Henstedt-Ulzburg, Barmstedt, Hasloh und Norderstedt gut zu erreichen. - [Familienrecht: Erwerbsobliegenheit durch Teilzeitbeschäftigung?](https://vonbergner.eu/ratgeber/familienrecht-erwerbsobliegenheit-durch-teilzeitbeschaftigung/): Geschiedene Ehegatten sind grundsätzlich verpflichtet, selbst für ihre wirtschaftliche Eigenständigkeit zu sorgen. Unterhalt kann deshalb nicht verlangt werden, solange der Ehegatte nicht seiner Erwerbsobliegenheit nachkommt. Was in diesem Zusammenhang zumutbar ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach Alter, Ausbildung und Gesundheitszustand. Der Bundesgerichtshof (XII ZR 72/10) hat jetzt entschieden, dass ein Ehegatte seiner Erwerbsobliegenheit auch durch zweit Teilzeittätigkeiten genügen kann. Es kann insoweit nicht grundsätzlich verlangt werden, dass ein Unterhaltsberechtigter seine Teilzeitbeschäftigung aufgibt und eine Vollzeitbeschäftigung aufnimmt. Rechtsanwalt Ali Özkan -Fachanwalt für Arbeitsrecht- -Fachanwalt für Familienrecht- von Bergner - Rechtsanwälte, Fachanwälte, Notare Büro Quickborn Bahnhofstraße 112 25451 Quickborn Tel:  04106 6392 653Fax: 040 2000 855 77 Mail: mail@vonbergner.eu Homepage: www.vonbergner.eu Sie erreichen uns zentral in Quickborn am Forum. Das Büro ist auch aus den angrenzenden Orten wie Ellerau, Bönningstedt, Kaltenkirchen, Henstedt-Ulzburg, Barmstedt, Hasloh und Norderstedt gut zu erreichen. - [Arbeitsrecht: Soldat haftet nicht für Schaden an Militärfahrzeugen](https://vonbergner.eu/ratgeber/arbeitsrecht-soldat-haftet-nicht-fur-schaden-an-militarfahrzeugen/): Nach einem aktuellen Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz kann die Bundeswehr von ihren Soldaten für Verkehrsunfälle mit Dienstfahrzeugen nur dann Schadensersatz verlangen, wenn sie die Unfälle grob fahrlässig verursacht haben (Urt. v. 04.06.2013, Az. 1 K 1009/12.KO). Im entschiedenen Fall war ein Hauptmann im Frühjahr 2011 in Mazar-e-Sharif eingesetzt, wo er am 06. April eine Flughafenstraße des Camp Marmal befuhr. Dort gilt eine Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h. Der Soldat wollte ein vor ihm fahrendes Fahrzeug links überholen, der Fahrer des anderen Fahrzeugs sah ihn nicht und bog links ab. Dabei kam es zu dem Unfall, der Schaden wurde auf 2.114,70 € beziffert. Bei dem Überholvorgang hatte der Hauptmann nach den Bremsspuren zu urteilen eine Mindestgeschwindigkeit von 40 km/h. Die Bundeswehr forderte von dem Soldaten Schadensersatz in Höhe des entstandenen Schadens. Hiergegen richtete der Hauptmann seine Klage und bekam vor dem VG Koblenz Recht. So sei eine Haftung des Soldaten zwar grundsätzlich denkbar, jedoch müsse dafür grobe Fahrlässigkeit vorliegen. Davon sei im vorliegenden Fall aber nicht auszugehen. Auf der befahrenen Straße sei Überholen nicht verboten gewesen und für einen Überholvorgang sei es nicht fernliegend, dass man die Geschwindigkeit kurzzeitig erhöht. Auch die Straßenverhältnisse hätten das Überholmanöver erlaubt und schließlich habe der Hauptmann nicht mit dem unvermittelten Abbiegen des anderen Fahrzeugs rechnen müssen. Rechtsanwalt Nils von Bergner -Fachanwalt für Arbeitsrecht - -Fachanwalt für Verkehrsrecht- von Bergner - Rechtsanwälte, Fachanwälte, Notare Büro Quickborn Bahnhofstraße 112 25451 Quickborn Tel:  04106 6392 653Fax: 040 2000 855 77 Mail: mail@vonbergner.eu Homepage: www.vonbergner.eu Sie erreichen uns zentral in Quickborn am Forum. Das Büro ist auch aus den angrenzenden Orten wie Ellerau, Bönningstedt, Kaltenkirchen, Henstedt-Ulzburg, Barmstedt, Hasloh und Norderstedt gut zu erreichen. - [Verkehrsrecht: Fußgänger trifft bei Überqueren der Straße besondere Sorgfaltspflicht](https://vonbergner.eu/ratgeber/verkehrsrecht-fusganger-trifft-bei-uberqueren-der-strase-besondere-sorgfaltspflicht/): Ein Fußgänger überquerte eine in beiden Richtungen mehrspurige Fahrbahn. Dabei wurde er von einem Fahrzeug erfasst und verletzt. Für die entstandenen Behandlungskosten verlangte der Mann Schadensersatz und Schmerzensgeld von dem Fahrer des Fahrzeugs. Er führte an, dass der Fahrer ihn hätte sehen müssen. Der Kraftfahrzeugführer wehrte sich mit der Begründung, dass er den Fußgänger wegen eines rechts vor ihm fahrenden Fahrzeugs nicht habe sehen können. Das LG Essen wies die Klage des Fußgängers in erster Instanz ab, da der Unfall für den Autofahrer unvermeidbar gewesen sei. Zudem habe ihn ein Mitverschulden getroffen, welches die Haftung des Autofahrers ausschließe. Der Kläger legte Berufung ein. Doch auch das OLG Hamm entschied zu Ungunsten des Fußgängers und wies die Klage ab (Beschluss vom 26.04.2012; Az.: I-6 U 59/12). Die Beweisaufnahme habe gezeigt, dass der Autofahrer an dem Unfall keine Schuld habe. Der hinzugezogene Sachverständige habe ausgeführt, dass der Unfall für den Autofahrer unvermeidbar war, da der Passant bei Überquerung der Fahrbahn durch ein anderes Auto verdeckt wurde. Den Fußgänger treffe weiterhin die Pflicht, bei jedem Betreten und Überschreiten der Fahrbahn besondere Vorsicht walten zu lassen und den fließenden Verkehr zu beachten. Der Mann habe sich durch die Fahrbahnüberquerung bei herannahendem Verkehr in hohem Maße selbst gefährdet und daher grob fahrlässig gehandelt. Daher sei ihm ein Mitverschulden anzulasten, dass die Haftung des Autofahrers ausschließe. Etwas anderes gelte nur dann, wenn der Autofahrer freie Sicht auf den Fußgänger hatte. Rechtsanwalt Nils von Bergner -Fachanwalt für Arbeitsrecht - -Fachanwalt für Verkehrsrecht- von Bergner - Rechtsanwälte, Fachanwälte, Notare Büro Quickborn Bahnhofstraße 112 25451 Quickborn Tel:  04106 6392 653Fax: 040 2000 855 77 Mail: mail@vonbergner.eu Homepage: www.vonbergner.eu Sie erreichen uns zentral in Quickborn am Forum. Das Büro ist auch aus den angrenzenden Orten wie Ellerau, Bönningstedt, Kaltenkirchen, Henstedt-Ulzburg, Barmstedt, Hasloh und Norderstedt gut zu erreichen. - [Arbeitsrecht: Bewerbungsgespräch trotz Krankschreibung?](https://vonbergner.eu/ratgeber/arbeitsrecht-bewerbungsgesprach-trotz-krankschreibung/): Ein leitender Angestellter eines Unternehmens bewarb sich im Mai 2011 als Geschäftsführer einer städtischen GmbH. Im August 2011 fand das Bewerbungsgespräch statt; zu dieser Zeit war der Mann jedoch bei seinem derzeitigen Arbeitgeber krankgeschrieben. Als der Arbeitgeber von dem Bewerbungsgespräch erfuhr, kündigte er das Arbeitsverhältnis fristlos und hilfsweise ordentlich. Hiergegen erhob der Arbeitnehmer Klage mit der Begründung, dass er sich lediglich einen Nerv im rechten Arm eingeklemmt habe und sich deswegen nicht bewegen könne. Eine kurzzeitige Vorstellung sei daher möglich gewesen, dauerhaftes Arbeiten hingegen nicht. Das Arbeitsgericht gab dem Arbeitnehmer in erster Instanz Recht, daraufhin legte der Arbeitgeber Berufung ein. Doch auch das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern entschied gegen den Arbeitgeber. Die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses sei unwirksam, da kein wichtiger Grund vorgelegen habe, der eine solche Kündigung rechtfertigen könne. Auch die ordentliche Kündigung sei nicht rechtmäßig (Urteil vom 05.03.2013, Az.: 5 Sa 106/12). Der Arbeitnehmer habe sich durch die Teilnahme am Bewerbungsgespräch während der Krankschreibung nicht pflichtwidrig verhalten. Er habe zwar die Pflicht, während der Genesungsphase dafür zu sorgen, dass er die Ausfallzeit möglichst gering hält. Das bedeute jedoch nicht, dass er die Wohnung nicht verlassen dürfe oder gar die ganze Zeit im Bett liegen müsse. Vielmehr komme es immer individuell auf die Erkrankung an. Im vorliegenden Fall könne die Bewegungsunfähigkeit des rechten Arms den Mann nicht daran hindern, an einem Vorstellungsgespräch teilzunehmen. Rechtsanwalt Nils von Bergner -Fachanwalt für Arbeitsrecht - -Fachanwalt für Verkehrsrecht- von Bergner - Rechtsanwälte, Fachanwälte, Notare Büro Quickborn Bahnhofstraße 112 25451 Quickborn Tel:  04106 6392 653Fax: 040 2000 855 77 Mail: mail@vonbergner.eu Homepage: www.vonbergner.eu Sie erreichen uns zentral in Quickborn am Forum. Das Büro ist auch aus den angrenzenden Orten wie Ellerau, Bönningstedt, Kaltenkirchen, Henstedt-Ulzburg, Barmstedt, Hasloh und Norderstedt gut zu erreichen. - [Erbrecht: Testament in Form von Pfeildiagrammen unzulässig](https://vonbergner.eu/ratgeber/erbrecht-testament-in-form-von-pfeildiagrammen-unzulassig/): Ein Testament bedarf einer besonderen Schriftform: es muss eigenhändig schriftlich niedergelegt werden. Ein Testament in Form von Pfeildiagrammen genügt diesem Erfordernis nicht und ist deshalb unzulässig, so entschied das OLG Frankfurt am Main (Beschluss vom 11.02.2013, Az.: 20 W 542/11). Im entschiedenen Fall verfasste der Erblasser das Testament in der Form, dass es neben einigen Textpassagen hauptsächlich aus Pfeildiagrammen bestand. Die Erben stritten sich nach dem Tod des Erblassers darum, ob das Testament wirksam sei. Die Richter führten aus, dass der Zweck des Schriftformerfordernisses darin liege, dass sie Selbstständigkeit des Willens des Erblassers verbürgt und die Echtheit seiner Erklärung sichergestellt werde. Darüber hinaus werde der Erblasser dazu angehalten, seinen letzten Willen wohl überlegt niederzulegen. Aus diesen Gründen sei es erforderlich, dass das Testament eigenhändig, also in der eigenen Schrift des Erblassers geschrieben wird. Ein persönlich abgefasstes und niedergeschriebenes Testament genüge nicht. Daher könne auch ein Testament in Form von Pfeildiagrammen kein wirksames Testament darstellen. Eine Überprüfung der Echtheit der letztwilligen Verfügung könne nicht vorgenommen werden, da die Pfeilverbindungen ohne die Möglichkeit der Nachprüfung abgeändert werden und dadurch einen komplett neuen Bedeutungsinhalt erhalten könnten. Rechtsanwalt Nils von Bergner -Fachanwalt für Arbeitsrecht - -Fachanwalt für Verkehrsrecht- von Bergner - Rechtsanwälte, Fachanwälte, Notare Büro Quickborn Bahnhofstraße 112 25451 Quickborn Tel:  04106 6392 653Fax: 040 2000 855 77 Mail: mail@vonbergner.eu Homepage: www.vonbergner.eu Sie erreichen uns zentral in Quickborn am Forum. Das Büro ist auch aus den angrenzenden Orten wie Ellerau, Bönningstedt, Kaltenkirchen, Henstedt-Ulzburg, Barmstedt, Hasloh und Norderstedt gut zu erreichen. - [Versicherungsrecht: Leistungskürzung nur auf Tatsachenbasis](https://vonbergner.eu/ratgeber/versicherungsrecht-leistungskurzung-nur-auf-tatsachenbasis/): Eine Frau verlangte von einer Versicherungsgesellschaft als bezugsberechtigte Ehefrau klageweise die Todesfallleistung aus einer Zusatzversicherung, die ihr verstorbener Ehemann abgeschlossen hatte. Die Gesellschaft lehnte die Zahlung mit der Begründung ab, dass der Mann nicht durch einen Unfall umgekommen sei, sondern sein Tod zu 50 % auf eine bestehende Vorerkrankung zurückzuführen sei. Der BGH entschied in der Sache zugunsten der Ehefrau und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung zurück an das zuständige OLG (Entscheidung vom 23.11.2011; Az.: IV ZR 70/11) Das OLG habe nach Ansicht des BGH das Beweismaß für das Leistungskürzungsrecht des Unfallversicherers bei Mitwirkung von Krankheiten und Gebrechen verkannt. So liege die Beweislast beim Versicherer, dieser müsse für einen Mitwirkungsanteil von mindestens 25 % des Vollbeweis gem. § 286 Abs. 1 S. 1 ZPO führen. Die „überwiegende Wahrscheinlichkeit“ im Sinne des § 287 Abs. 1 S. 1 ZPO könne in einem solchen Fall nicht genügen. Rechtsanwalt Nils von Bergner -Fachanwalt für Arbeitsrecht - -Fachanwalt für Verkehrsrecht- von Bergner - Rechtsanwälte, Fachanwälte, Notare Büro Quickborn Bahnhofstraße 112 25451 Quickborn Tel:  04106 6392 653Fax: 040 2000 855 77 Mail: mail@vonbergner.eu Homepage: www.vonbergner.eu Sie erreichen uns zentral in Quickborn am Forum. Das Büro ist auch aus den angrenzenden Orten wie Ellerau, Bönningstedt, Kaltenkirchen, Henstedt-Ulzburg, Barmstedt, Hasloh und Norderstedt gut zu erreichen. - [Arbeitsrecht: Zigarettengeruch rechtfertigt keine Kündigung in der Probezeit](https://vonbergner.eu/ratgeber/arbeitsrecht-zigarettengeruch-rechtfertigt-keine-kundigung-in-der-probezeit/): Die Klägerin hatte sich im März 2012 als Bürokraft bei dem beklagten Unternehmen beworben und einen halben Tag zur Probe gearbeitet. Einige Tage später wurde sie während eines Gesprächs auf das Rauchverbot bei der Beklagten hingewiesen und gefragt, ob sie rauche. Dies bejahte sie, erklärte sich aber auch mit dem Rauchverbot einverstanden. Nachdem sie am ersten Arbeitstag zwei Stunden gearbeitet hatte, kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis. Begründend führte er an, dass die Klägerin stark nach Rauch gerochen habe, nachdem sie unmittelbar vor Arbeitsbeginn vor der Tür eine Zigarette geraucht habe. Sowohl Kolleginnen als auch Kunden hätten sich darüber beschwert. Das Arbeitsgericht entschied zu Gunsten der Klägerin und erklärte die Kündigung wegen Treuwidrigkeit für unwirksam (Arbeitsgericht Saarlouis, Urteil vom 28.05.2013 - 1 Ca 375/12). Denn auch in der Probezeit seien das allgemeine Persönlichkeitsrecht und die allgemeine Handlungsfreiheit des Arbeitnehmers zu berücksichtigen. Differenzen, die den Grundrechtsbereich des Arbeitnehmers betreffen, könnten ohne vorheriges Gespräch und die Gelegenheit zu reagieren nicht zu einer Kündigung führen. Das gelte vor allem deshalb, weil die Klägerin nicht gegen das geltende Rauchverbot verstoßen habe. Rechtsanwalt Nils von Bergner -Fachanwalt für Arbeitsrecht - -Fachanwalt für Verkehrsrecht- von Bergner - Rechtsanwälte, Fachanwälte, Notare Büro Quickborn Bahnhofstraße 112 25451 Quickborn Tel:  04106 6392 653Fax: 040 2000 855 77 Mail: mail@vonbergner.eu Homepage: www.vonbergner.eu Sie erreichen uns zentral in Quickborn am Forum. Das Büro ist auch aus den angrenzenden Orten wie Ellerau, Bönningstedt, Kaltenkirchen, Henstedt-Ulzburg, Barmstedt, Hasloh und Norderstedt gut zu erreichen. - [Verkehrsrecht: BGH zur Halterhaftung bei Parkverstößen](https://vonbergner.eu/ratgeber/verkehrsrecht-bgh-zur-halterhaftung-bei-parkverstosen/): Wenn ein Fahrzeughalter seinen Pkw einem Dritten überlässt und dieser das Auto dann unberechtigt auf einem Privatgrundstück abstellt, so haftet dafür der Halter des Fahrzeugs. Darüber hinaus kann er auch von dem Grundstückbesitzer auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. In dem vom BGH entschiedenen Fall forderte der Grundstückbesitzer unter Zuhilfenahme eines Anwalts von dem Fahrzeughalter die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Die Erklärung gab der Halter ab, akzeptierte jedoch nicht die Strafbewehrung. Daraufhin erhob der Grundstückbesitzer Klage mit dem Ziel, einerseits einen Unterlassungsanspruch zu erlangen und andererseits die Kosten für die Halterermittlung und die Anwaltskosten erstattet zu bekommen. Der BGH entschied zu Gunsten des Grundstücksbesitzers (Urteil vom 21.09.2012, Az.: : V ZR 230/11) Der Unterlassungsanspruch ergebe sich aus § 862 Abs. 1 S. 2 BGB, nachdem der Besitzer einer Sache, in dessen Besitz er durch verbotene Eigenmacht gestört wird, von dem Störer Unterlassung verlangen könne. Das unbefugte Abstellen des Fahrzeugs auf dem Privatgrundstück sei die verbotene Eigenmacht und der Fahrzeughalter sei ein sogenannter Zustandsstörer allein aufgrund der Tatsache, dass ihm das Fahrzeug gehöre und er durch Wegfahren des Wagens die Möglichkeit zur Beseitigung der Störung gehabt habe. Auch habe nach Ansicht des BGH eine Wiederholungsgefahr bestanden. Denn bereits das einmalige ordnungswidrige Abstellen des Fahrzeugs auf dem Privatgrundstück begründe die Vermutung, dass sich eine solche Beeinträchtigung wiederholen könne. Rechtsanwalt Nils von Bergner -Fachanwalt für Arbeitsrecht - -Fachanwalt für Verkehrsrecht- von Bergner - Rechtsanwälte, Fachanwälte, Notare Büro Quickborn Bahnhofstraße 112 25451 Quickborn Tel:  04106 6392 653Fax: 040 2000 855 77 Mail: mail@vonbergner.eu Homepage: www.vonbergner.eu Sie erreichen uns zentral in Quickborn am Forum. Das Büro ist auch aus den angrenzenden Orten wie Ellerau, Bönningstedt, Kaltenkirchen, Henstedt-Ulzburg, Barmstedt, Hasloh und Norderstedt gut zu erreichen. ## Seiten - [Der Vermögensausgleich](https://vonbergner.eu/familienrecht/vermoegensausgleich/): Im Scheidungsfall kommt der Vermögensauseinandersetzung zwischen den Ehegatten häufig große Bedeutung zu. Dies betrifft vor allem Fälle mit gemeinsamem Immobilienbesitz. - [Der Unterhalt](https://vonbergner.eu/familienrecht/unterhalt/): Während der Ehe bestehen Unterhaltspflichten zwischen den Ehegatten. Unter Umständen kann diese Unterhaltspflicht auch nach der Ehe fortbestehen. Darüber hinaus bestehen Unterhaltspflichten gegenüber den gemeinsamen Kindern im Falle einer Trennung oder Scheidung. - [Der Ehevertrag](https://vonbergner.eu/familienrecht/ehevertrag/): Das Familienrecht regelt alle wesentlichen Rechtsverhältnisse rund um die Ehe und Familie. Nicht immer sind diese Regelungen jedoch angemessen oder erwünscht. Die Ehegatten haben daher einen vertraglichen Spielraum, um die ehelichen Rechtsverhältnisse und Scheidungsfolgen abzuändern. - [Die Scheidung](https://vonbergner.eu/familienrecht/scheidung/): Im deutschen Recht unterscheidet man zwischen der einvernehmlichen Scheidung und der streitigen Scheidung. Bei der einvernehmlichen Scheidung sind sich beide Ehegatten über die Scheidung und deren Folgen einig. Bei der streitigen Scheidung besteht Uneinigkeit über Scheidungsfolgen wie Unterhalt, Zugewinn oder Sorgerecht. - [Ratgeber](https://vonbergner.eu/ratgeber/): In unserem Rechtsratgeber informieren wir Sie regelmäßig über aktuelle Entwicklungen im Arbeitsrecht, Familienrecht, Verkehrsrecht und Erbrecht. Unsere Fachbeiträge helfen Ihnen, Ihre rechtliche Situation besser einzuschätzen und informierte Entscheidungen zu treffen. - [Rechtsanwalt Altona](https://vonbergner.eu/standorte/altona/): Hamburg-Altona ist einer der vielfältigsten Bezirke Hamburgs und grenzt westlich an den Kreis Pinneberg. Mandanten aus Altona und den zugehörigen Stadtteilen beraten wir umfassend in allen Rechtsgebieten. - [Rechtsanwalt Schnelsen](https://vonbergner.eu/standorte/schnelsen/): Hamburg-Schnelsen im Bezirk Eimsbüttel liegt an der Grenze zum Kreis Pinneberg. Mandanten aus Schnelsen beraten wir in allen Rechtsgebieten – schnell erreichbar und persönlich. - [Rechtsanwalt Osdorf](https://vonbergner.eu/standorte/osdorf/): Hamburg-Osdorf liegt im Bezirk Altona und grenzt an Schenefeld. Mandanten aus Osdorf profitieren von unserer Nähe und können unsere Kanzlei schnell und bequem erreichen. - [Rechtsanwalt Lurup](https://vonbergner.eu/standorte/lurup/): Hamburg-Lurup im Bezirk Altona grenzt direkt an Schenefeld im Kreis Pinneberg. Durch unsere Nähe zur Hamburger Stadtgrenze können wir Mandanten aus Lurup schnell und unkompliziert beraten. - [Rechtsanwalt Eidelstedt](https://vonbergner.eu/standorte/eidelstedt/): Hamburg-Eidelstedt ist ein Stadtteil im Bezirk Eimsbüttel und grenzt direkt an den Kreis Pinneberg. Dank unserer Lage nahe der Hamburger Stadtgrenze sind wir für Mandanten aus Eidelstedt bestens erreichbar. - [Rechtsanwalt Rellingen](https://vonbergner.eu/standorte/rellingen/): Rellingen ist eine Gemeinde im Kreis Pinneberg, die für ihre hohe Lebensqualität und die Nähe zu Hamburg bekannt ist. Unsere Kanzlei berät Mandanten aus Rellingen in allen Rechtsgebieten. - [Rechtsanwalt Halstenbek](https://vonbergner.eu/standorte/halstenbek/): Halstenbek im Kreis Pinneberg liegt direkt an der Grenze zu Hamburg und ist hervorragend an das S-Bahn-Netz angebunden. Als Kanzlei in der Region betreuen wir Mandanten aus Halstenbek persönlich. - [Rechtsanwalt Uetersen](https://vonbergner.eu/standorte/uetersen/): Uetersen, die Rosenstadt im Kreis Pinneberg, ist bekannt für ihr Rosarium und ihre zentrale Lage in der Region. Wir beraten Mandanten aus Uetersen in allen rechtlichen Fragen mit Fachkompetenz und Erfahrung. - [Rechtsanwalt Elmshorn](https://vonbergner.eu/standorte/elmshorn/): Elmshorn ist mit rund 50.000 Einwohnern die größte Stadt im Kreis Pinneberg und ein wichtiges wirtschaftliches Zentrum in Schleswig-Holstein. Unsere Kanzlei berät Mandanten aus Elmshorn umfassend in allen Rechtsgebieten. - [Rechtsanwalt Quickborn](https://vonbergner.eu/standorte/quickborn/): Quickborn im Kreis Pinneberg ist eine lebendige Stadt nördlich von Hamburg. Mit rund 22.000 Einwohnern bietet Quickborn ein vielfältiges Wirtschaftsleben. Wir beraten Mandanten aus Quickborn in allen Rechtsgebieten. - [Rechtsanwalt Pinneberg](https://vonbergner.eu/standorte/pinneberg/): Pinneberg ist die Kreisstadt des Kreises Pinneberg in Schleswig-Holstein und ein bedeutendes Zentrum im Hamburger Umland. Mit unserer langjährigen Erfahrung stehen wir Mandanten aus Pinneberg und Umgebung mit Rat und Tat zur Seite. - [Rechtsanwalt Schenefeld](https://vonbergner.eu/standorte/schenefeld/): Schenefeld, direkt an der Hamburger Stadtgrenze im Kreis Pinneberg, ist eine Stadt mit rund 19.000 Einwohnern. Als Kanzlei mit Standort in der Region beraten wir Mandanten aus Schenefeld persönlich und kompetent. - [Standorte](https://vonbergner.eu/standorte/): Die Kanzlei von Bergner – Rechtsanwälte / Fachanwälte / Notare betreut Mandanten im gesamten Kreis Pinneberg und den angrenzenden Hamburger Stadtteilen. Mit unserer zentralen Lage in Schenefeld sind wir für Sie aus der gesamten Region schnell erreichbar. - [Kaufvertrag Immobilie](https://vonbergner.eu/notar/kaufvertrag-immobilie/): Wir beraten und betreuen Sie bei der Vorbereitung und Abwicklung der notariellen Kaufverträge über Grundstücke und Eigentumswohnungen. Sofern Sie es wünschen, führen wir auch eine Vorbesprechung und erläutern Ihnen den wesentlichen Ablauf des Verfahrens. - [GmbH-Gründung](https://vonbergner.eu/notar/gmbh-gruendung/): Die Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) in Deutschland ist ein komplexer Prozess, der mehrere Schritte umfasst. Um sicherzustellen, dass alles korrekt abläuft, ist es wichtig, sich gut vorzubereiten und die notwendigen Formalitäten zu beachten. Hier beantworte ich die wichtigsten Fragen zur GmbH-Gründung. - [Patientenverfuegung](https://vonbergner.eu/notar/patientenverfuegung/): Die Patientenverfügung hat in den letzten Jahren zunehmend an Bedeutung gewonnen. Sie ermöglicht es Patienten, schon im Voraus festzulegen, welche medizinischen Maßnahmen sie in bestimmten Situationen wünschen oder ablehnen. Dadurch wird den Angehörigen eine oft schwierige Entscheidung abgenommen, da der Wille des Patienten bereits klar dokumentiert ist. In der Patientenverfügung kann festgelegt werden, ob man in zukünftige Untersuchungen, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligt oder diese ablehnt. Sollte es durch Krankheit oder Unfall dazu kommen, dass man seinen Willen nicht mehr äußern oder bilden kann, dient die Patientenverfügung als klare Orientierung für Ärzte und Angehörige. So wird sichergestellt, dass die medizinische Behandlung im Einklang mit den Wünschen des Patienten erfolgt, selbst wenn dieser nicht mehr in der Lage ist, Entscheidungen zu treffen. Solange man einwilligungsfähig ist, kann man jedoch weiterhin individuell über anstehende medizinische Maßnahmen entscheiden, wie etwa eine Operation. - [Betreuungsverfuegung](https://vonbergner.eu/notar/betreuungsverfuegung/): Es kann jedem passieren: Ein Unfall oder eine plötzliche Krankheit führen dazu, dass man nicht mehr in der Lage ist, eigenständig Entscheidungen zu treffen oder sein Leben zu gestalten. Wenn in einem solchen Fall keine Vorsorge getroffen wurde, wird oft eine fremde Person vom Betreuungsgericht als gesetzlicher Betreuer bestimmt. Diese Person, die keinen persönlichen Bezug zum Betroffenen hat, übernimmt dann die Verantwortung für dessen vermögensrechtliche und persönliche Angelegenheiten. Um dies zu vermeiden und sicherzustellen, dass die eigenen Wünsche und Bedürfnisse respektiert werden, sollte rechtzeitig vorgesorgt werden. - [Vorsorgevollmacht](https://vonbergner.eu/notar/vorsorgevollmacht/): Die Lebenserwartung der Deutschen steigt stetig, was vor allem den Fortschritten der Medizin zu verdanken ist. Doch mit zunehmendem Alter wächst auch das Risiko, dass Menschen aufgrund von Krankheit oder Gebrechlichkeit ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln können. Allerdings sind auch jüngere Menschen nicht davor gefeit, durch einen Unfall oder eine plötzliche Erkrankung temporär handlungsunfähig zu werden und keine eigenen Entscheidungen mehr treffen zu können. - [Notariat](https://vonbergner.eu/notar/): In Deutschland ist die notarielle Form (Beurkundung und Beglaubigung) für solche Rechtsgeschäfte vorgeschrieben, die der Gesetzgeber als besonders bedeutsam eingestuft hat. Durch die Betreuung und Beratung des Notars soll sichergestellt werden, dass das jeweilige Geschäft möglichst rechtssicher gestaltet wird und die Interessen der Vertragsparteien gewahrt bleiben. Bei uns erhalten Sie alle Notardienstleistungen – von Immobilienrecht über Gesellschaftsrecht bis hin zu Erbrecht, Vorsorge und Familienrecht. - [Erbausschlagung](https://vonbergner.eu/erbrecht/erbausschlagung/): Zu erben muss nicht immer ein Segen sein. Oftmals ist der Nachlass überschuldet, manchmal sind die Hinterlassenschaften auch schlicht unerwünscht. Das Gesetz hat daher eine Möglichkeit geschaffen, sich von der Erbenstellung zu befreien. - [Erbauseinandersetzung](https://vonbergner.eu/erbrecht/erbauseinandersetzung/): Wenn mehrere Personen erben, bilden diese per Gesetz eine Erbengemeinschaft. Diese ist in der Regel nicht auf Dauer angelegt, muss sich also früher oder später auseinandersetzen. In der Praxis führt das nicht selten zu erheblichen Problemen, vor allem dann, wenn sich die einzelnen Erben untereinander „nicht grün“ sind. Die Folge sind oft jahrelange Rechtsstreitigkeiten, die im schlimmsten Fall den gesamten wirtschaftlichen Wert des Nachlasses aufzehren. Problematisch kann auch sein, wenn der Erblasser die Erben mit bestimmten Teilungsanordnungen, Auflagen oder einer Testamentsvollstreckung beschwert hat. - [Das Testament](https://vonbergner.eu/erbrecht/das-testament/): In Deutschland ist gesetzlich genau geregelt, wer eine Person nach deren Versterben beerbt. Man spricht hier von der gesetzlichen Erbfolge. Häufig sind sich Betroffene gar nicht bewusst, wer ihnen aufgrund des Gesetzes nachfolgt. Gerade junge Ehepaare wissen oft nicht, dass das Erbe im Falle des Todes des einen Ehegatten nicht vollständig dem anderen zufällt. - [Der Pflichtteil](https://vonbergner.eu/erbrecht/der-pflichtteil/): Im Gegensatz zu anderen Rechtsordnungen sieht es das deutsche Recht im Grundsatz nicht vor, die nächsten Angehörigen vollständig vom Nachlass auszuschließen. Zwar können Kinder und Ehegatten „enterbt“ werden, in dem man andere Personen als Erben einsetzt, ihnen bleibt aber dennoch der so genannte Pflichtteil, der die Hälfte des gesetzlichen Erbteils ausmacht. Eine Entziehung des Pflichtteilsanspruchs kommt nur in eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht und ist in der Praxis selten durchzusetzen. - [Gesetzliche Erbfolge](https://vonbergner.eu/erbrecht/die-gesetzliche-erbfolge/): Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ist genauestens geregelt, wer einen Menschen nach deutschem Recht beerbt. Man spricht dabei von der gesetzlichen Erbfolge, die immer dann eintritt, wenn der Erblasser keine abweichende Verfügung von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag) getroffen hat. - [Erbrecht](https://vonbergner.eu/erbrecht/): Wer Streit über seine Hinterlassenschaften vermeiden möchte, sollte daher frühzeitig in die Nachlassplanung eintreten und testieren. Wurde dies versäumt, müssen die erbrechtlichen Ansprüche konsequent und fachgerecht verfolgt werden. Wir bieten Ihnen umfassende Beratung und Rechtsvertretung bei allen relevanten erbrechtlichen Konstellationen. - [Unfallflucht](https://vonbergner.eu/verkehrsrecht/unfallflucht/): Der Hauptfall liegt vor, wenn ein Unfallbeteiligter den Unfallort verlässt, bevor seine Personalien festgestellt werden. Doch wer ist Unfallbeteiligter, und wem hat er die Feststellungen zu erlauben? - [Fahrlässige Körperverletzung](https://vonbergner.eu/verkehrsrecht/fahrlaessige-koerperverletzung/): Die fahrlässige Körperverletzung in Straßenverkehr ist eine Straftat gem. § 229 StGB. Unter Strafe gestellt wird die fahrlässige, also unabsichtliche Verletzung der körperlichen Unversehrtheit einer anderen Person. - [OWI Geschwindigkeitsverstoß](https://vonbergner.eu/verkehrsrecht/owi-geschwindigkeitsverstoss/): Ca. 3 Mio. Geschwindigkeitsverstöße passieren jährlich auf deutschen Straßen. Eine hoher Prozentsatz davon wird geahndet. Was da genau abläuft und was Sie tun können, erklären wir Ihnen im Folgenden. - [Verkehrsrecht](https://vonbergner.eu/verkehrsrecht/): Wir beraten und vertreten Sie in allen strafrechtlichen Ermittlungsverfahren und bei Ordnungswidrigkeiten. Wir haben dabei immer einen besonderen Blick auf drohende Gefahren für Ihre Fahrerlaubnis. - [FAQ Familienrecht](https://vonbergner.eu/familienrecht/fragen-zum-familienrecht-unser-faq/): Im deutschen Recht unterscheidet man im Wesentlichen zwischen der einvernehmlichen Scheidung und der streitigen Scheidung. Bei der einvernehmlichen Scheidung sind sich beide Ehegatten über die Scheidung und deren Folgen einig. Bei der streitigen Scheidung besteht Uneinigkeit über Scheidungsfolgen wie Unterhalt, Zugewinn oder Sorgerecht. - [Familienrecht](https://vonbergner.eu/familienrecht/): Wer eine Ehe eingeht, der stellt sich die Frage, ob ein Ehevertrag sinnvoll ist. Wir beraten Sie umfassend dazu und erstellen bei Bedarf individuelle Eheverträge. Geht eine Ehe dennoch zu Ende, dann unterstützen wir Sie bei Scheidung und Vermögensauseinandersetzung. - [Überstunden](https://vonbergner.eu/arbeitsrecht/ueberstunden/): Überstunden sind Arbeitszeiten, die über die vertraglich vereinbarte oder tariflich festgelegte regelmäßige Arbeitszeit hinausgehen. Die Frage, ob und in welchem Umfang Überstunden geleistet werden müssen und wie diese zu vergüten sind, gehört zu den häufigsten Streitpunkten im Arbeitsrecht. - [Direktionsrecht](https://vonbergner.eu/arbeitsrecht/direktionsrecht/): Das Direktionsrecht (auch Weisungsrecht genannt) ist das Recht des Arbeitgebers, die Arbeitsbedingungen im Rahmen des Arbeitsvertrags näher zu bestimmen. Es umfasst Weisungen zu Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung sowie zum Verhalten des Arbeitnehmers im Betrieb. - [Arbeitsvertrag](https://vonbergner.eu/arbeitsrecht/arbeitsvertrag/): Der Arbeitsvertrag bildet die rechtliche Grundlage jedes Beschäftigungsverhältnisses. Er regelt die Rechte und Pflichten beider Vertragsparteien – Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Ein gut formulierter Arbeitsvertrag schützt beide Seiten und schafft Klarheit über die wesentlichen Arbeitsbedingungen. - [Arbeitszeugnis](https://vonbergner.eu/arbeitsrecht/arbeitszeugnis/): Wer aus einem Arbeitsverhältnis ausscheidet, sollte sich ein Zeugnis des Arbeitgebers über die Tätigkeiten und Leistungen ausstellen lassen. Für den weiteren Berufsweg ist es wesentlich, dass man die beruflichen Stationen über entsprechende aussagekräftige Arbeitszeugnisse abbilden kann. Auch in einem laufenden Arbeitsverhältnis kann es erforderlich werden, sich ein Zeugnis ausstellen zu lassen, beispielsweise dann, wenn man sich auf eine neue Stelle bewerben möchte. Man spricht dann von einem Zwischenzeugnis. - [Lohn und Gehalt](https://vonbergner.eu/arbeitsrecht/lohn-und-gehalt/): Die Hauptleistungspflicht des Arbeitgebers besteht darin, dem Arbeitnehmer seinen Lohn zu zahlen. In der Praxis kommt es dabei immer wieder zu Schwierigkeiten, der Arbeitgeber zahlt verspätet, weil er in wirtschaftlichen Problemen ist, oder weil er den Arbeitnehmer maßregeln möchte. Für den Arbeitnehmer bringt dies erhebliche Probleme mit sich, weil er seinen eigenen Verpflichtungen nicht fristgerecht nachkommen kann. - [Abmahnung](https://vonbergner.eu/arbeitsrecht/abmahnung/): Im Bereich des Arbeitsrechts stellt die Abmahnung einer Disziplinarmaßnahme wegen vertragswidrigen Verhaltens dar. In der Regel wird die Abmahnung durch den Arbeitgeber ausgesprochen, aber auch ein Arbeitnehmer kann seinen Arbeitgeber abmahnen. - [Aufhebungsvertrag](https://vonbergner.eu/arbeitsrecht/aufhebungsvertrag/): Ein Aufhebungsvertrag regelt die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses zu bestimmten Bedingungen. Es handelt sich somit um eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die den Arbeitsvertrag beendet. Anders als bei der Kündigung, die nur von einer Partei ausgesprochen wird, wirken beim Aufhebungsvertrag beide Seiten zusammen. Ein Aufhebungsvertrag kann folglich nicht ohne die Zustimmung des Arbeitnehmers zustande kommen. - [Abfindung](https://vonbergner.eu/arbeitsrecht/abfindung/): Wenn ein Arbeitsverhältnis zu Ende geht, stellt sich für den Arbeitnehmer fast immer die Frage nach einer Abfindung. Den wenigsten ist dabei bekannt, dass es so gut wie nie einen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung durch den Arbeitgeber gibt. Wie ist es dann zu erklären, dass die überwiegende Zahl der Kündigungsschutzverfahren dennoch mit einer Abfindungszahlung endet? Dies hat vor allem prozesstaktische Gründe. Maßgeblich sind die Erfolgsaussichten im gerichtlichen Verfahren und das Verhandlungsgeschick der Prozessvertreter. - [Fristlose Kündigung](https://vonbergner.eu/arbeitsrecht/fristlose-kuendigung/): Von einer fristlosen Kündigung spricht man, wenn die Kündigungserklärung mit sofortiger Wirkung und ohne Einhaltung der eigentlich geltenden Kündigungsfrist ausgesprochen wird. Das Gesetz nennt sie deshalb außerordentlichen Kündigung, in Abgrenzung zur ordentlichen Kündigung, die die Kündigungsfrist wahrt. Die fristlose Kündigung wird mit ihrem Zugang beim Arbeitnehmer wirksam und beendet das Arbeitsverhältnis unmittelbar. - [Kündigung und Kündigungsschutz](https://vonbergner.eu/arbeitsrecht/kuendigung-und-kuendigungsschutz/): Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber ist ein einschneidendes Ereignis und hat fast immer weitreichende rechtliche und wirtschaftliche Konsequenzen. Auf den ersten Schock folgen schnell die Sorgen, wie kann es jetzt weitergehen, wie werde ich wirtschaftlich abgesichert, soll ich mich gegen die Kündigung wehren? - [Arbeitsrecht](https://vonbergner.eu/arbeitsrecht/): Zwei Fachanwälte für Arbeitsrecht beraten und vertreten Sie bei Kündigung, Abfindung und allen weiteren arbeitsrechtlichen Problemfällen. - [Erdal Kalyoncuoglu](https://vonbergner.eu/kanzlei/erdal-kalyoncuoglu/): Rechtsanwalt und Notar Erdal Kalyoncuoglu ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und Partner der Kanzlei von Bergner und Kalyoncuoglu in Schenefeld. Seit über 12 Jahren vertritt er Arbeitnehmer und Arbeitgeber in allen Fragen des Arbeitsrechts — von Kündigungsschutz und Abfindungsverhandlungen bis hin zu Aufhebungsverträgen und Betriebsverfassungsrecht. - [Nils von Bergner](https://vonbergner.eu/kanzlei/nils-von-bergner/): Rechtsanwalt und Notar Nils von Bergner ist Gründer der Kanzlei von Bergner und Kalyoncuoglu in Schenefeld. Seit über 24 Jahren vertritt er als Fachanwalt für Arbeitsrecht und Fachanwalt für Verkehrsrecht Mandanten in Schenefeld, Pinneberg, Elmshorn und Hamburg. Als Notar mit Amtssitz in Schenefeld beurkundet er Immobilienkaufverträge, Testamente und Vorsorgevollmachten. - [Ueber uns](https://vonbergner.eu/kanzlei/ueber-uns/) - [Kanzlei](https://vonbergner.eu/kanzlei/): Die Kanzlei von Bergner und Kalyoncuoglu ist eine auf Arbeitsrecht und Verkehrsrecht spezialisierte Kanzlei mit Notariat in Schenefeld bei Hamburg. Mit zwei Fachanwälten für Arbeitsrecht und über 1.000 bearbeiteten Fällen gehören wir zu den erfahrensten Arbeitsrechtskanzleien im Kreis Pinneberg. - [Datenschutzerklaerung](https://vonbergner.eu/datenschutzerklaerung/): Die folgenden Hinweise geben einen einfachen Überblick darüber, was mit Ihren personenbezogenen Daten passiert, wenn Sie diese Website besuchen. Personenbezogene Daten sind alle Daten, mit denen Sie persönlich identifiziert werden können. 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Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 25.03.2026 (Az. 5 AZR 108/25) entschieden, dass vorformulierte Freistellungsklauseln in Arbeitsverträgen regelmäßig unwirksam sind, wenn sie dem Arbeitgeber ohne weitere Voraussetzungen die einseitige Freistellung des Arbeitnehmers erlauben. - [Verdachtskündigung scheitert ohne belastbare Tatsachen](https://vonbergner.eu/arbeitsrecht-news/verdachtskuendigung-scheitert-ohne-belastbare-tatsachen/): Eine Verdachtskündigung ist kein Freibrief für den Arbeitgeber. Der bloße Verdacht einer schweren Pflichtverletzung genügt nicht. Erforderlich sind konkrete, objektive Tatsachen, die einen dringenden Verdacht begründen. Reine Vermutungen oder nicht aufgeklärte Geschehensabläufe reichen nicht aus. - [Reservisteneinsätze: Ihre Rechte als Arbeitnehmer im Dienst](https://vonbergner.eu/arbeitsrecht-news/reservisteneinsaetze-ihre-rechte-als-arbeitnehmer-im-dienst/): Erfahren Sie, wie das neue Reservistengesetz Ihren Arbeitsplatz schützt und welche Ansprüche Sie während des Dienstes haben. - [DGB kritisiert EZB-Zinspolitik als Risiko für Beschäftigte](https://vonbergner.eu/arbeitsrecht-news/dgb-kritisiert-ezb-zinspolitik-als-risiko-fuer-beschaeftigte/): Erfahren Sie, wie die aktuelle Zinspolitik der Europäischen Zentralbank Ihre wirtschaftliche Situation und Arbeitsplatzsicherheit direkt beeinflussen kann. - [BauA-Studie: Lange Arbeitstage erhöhen Fehler- und Unfallrisiko](https://vonbergner.eu/arbeitsrecht-news/baua-studie-lange-arbeitstage-erhoehen-fehler-und-unfallrisiko/): Erfahren Sie, wie Sie sich als Arbeitnehmer gegen gesundheitsgefährdende Überstunden und zu lange tägliche Arbeitszeiten wehren können. - [Arbeitgeber fordern flexiblere Arbeitszeitregeln im Arbeitsrecht](https://vonbergner.eu/arbeitsrecht-news/arbeitgeber-fordern-flexiblere-arbeitszeitregeln-im-arbeitsrecht/): Erfahren Sie, wie aktuelle Forderungen der Arbeitgeberverbände Ihre Arbeitsbedingungen und den Kündigungsschutz beeinflussen könnten. - [EU-Entgelttransparenzrichtlinie: Neue Kontrollrechte für Personalräte ab Juni](https://vonbergner.eu/arbeitsrecht-news/eu-entgelttransparenzrichtlinie-neue-kontrollrechte-fuer-personalraete-ab-juni/): Durch die neuen EU-Vorgaben erhalten Personalräte erweiterte Befugnisse, um Entgeltstrukturen auf geschlechtsneutrale Kriterien zu prüfen und Benachteiligungen aktiv abzubauen. - [Steigende Sozialversicherungsbeiträge belasten das Nettoeinkommen von Arbeitnehmern](https://vonbergner.eu/arbeitsrecht-news/steigende-sozialversicherungsbeitraege-belasten-das-nettoeinkommen-von-arbeitnehmern/): Erfahren Sie, wie sich die geplanten Änderungen im GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz auf Ihr monatliches Gehalt auswirken. - [BAG: Kündigungsschutz gilt auch bei betrieblicher Umstrukturierung](https://vonbergner.eu/arbeitsrecht-news/bag-kuendigungsschutz-gilt-auch-bei-betrieblicher-umstrukturierung/): Erfahren Sie, warum eine betriebsbedingte Kündigung ohne soziale Auswahl für Arbeitnehmer rechtlich angreifbar bleibt. - [BAG bestätigt: Kündigungsschutz gilt auch bei Kleinbetrieben](https://vonbergner.eu/arbeitsrecht-news/bag-bestaetigt-kuendigungsschutz-gilt-auch-bei-kleinbetrieben/): Erfahren Sie, wie das Bundesarbeitsgericht die Rechte von Arbeitnehmern in kleinen Betrieben stärkt und was dies für Ihre Kündigung bedeutet. - [BAG: Kündigungsschutzklage erfordert strikte 3-Wochen-Frist](https://vonbergner.eu/arbeitsrecht-news/bag-kuendigungsschutzklage-erfordert-strikte-3-wochen-frist/): Wer nach einer Kündigung nicht innerhalb von 21 Tagen klagt, verliert in der Regel seinen Kündigungsschutz. - [KI-Überwachung am Arbeitsplatz: Ihre Rechte bei digitaler Kontrolle](https://vonbergner.eu/arbeitsrecht-news/ki-ueberwachung-am-arbeitsplatz-ihre-rechte-bei-digitaler-kontrolle/): Erfahren Sie, wie Sie sich gegen eine lückenlose digitale Überwachung durch KI-Systeme in Ihrem Betrieb rechtlich schützen können. - [KI-gestützte Überwachung: Arbeitnehmerrechte bei digitaler Leistungssteuerung](https://vonbergner.eu/arbeitsrecht-news/ki-gestuetzte-ueberwachung-arbeitnehmerrechte-bei-digitaler-leistungssteuerung/): Erfahren Sie, wie Sie sich gegen eine unzulässige algorithmische Überwachung durch KI-Systeme am Arbeitsplatz rechtlich schützen können. - [BMAS-Bürgerdialog: Ministerin diskutiert neue Arbeitsmarkt-Reformen](https://vonbergner.eu/arbeitsrecht-news/bmas-buergerdialog-ministerin-diskutiert-neue-arbeitsmarkt-reformen/): Erfahren Sie, wie die aktuellen politischen Dialoge des Arbeitsministeriums Ihre Rechte und künftige Arbeitsbedingungen im Kreis Pinneberg beeinflussen könnten. - [BAG bestätigt Urteile: Was Arbeitnehmer jetzt wissen müssen](https://vonbergner.eu/arbeitsrecht-news/bag-bestaetigt-urteile-was-arbeitnehmer-jetzt-wissen-muessen/): Das Bundesarbeitsgericht hat in einer aktuellen Sitzungsserie zahlreiche Revisionsentscheidungen getroffen, die direkte Auswirkungen auf Ihre arbeitsrechtlichen Ansprüche haben. - [BAG: Kündigung per WhatsApp bleibt formunwirksam](https://vonbergner.eu/arbeitsrecht-news/bag-kuendigung-per-whatsapp-bleibt-formunwirksam/): Das Bundesarbeitsgericht bestätigt: Eine Kündigung per Messenger erfüllt nicht das Schriftformerfordernis nach § 623 BGB. - [ver.di erreicht Tarifabschluss mit 8,5 % mehr Lohn im Handel](https://vonbergner.eu/arbeitsrecht-news/verdi-tarifabschluss-handel-lohn/): Nach monatelangen Verhandlungen einigen sich ver.di und der Handelsverband auf deutliche Lohnsteigerungen — auch für nicht-tarifgebundene Beschäftigte relevant. - [LAG Hamburg: Überstunden müssen dokumentiert werden](https://vonbergner.eu/arbeitsrecht-news/lag-hamburg-ueberstunden-dokumentation/): Arbeitnehmer die Überstundenvergütung fordern, müssen die geleisteten Stunden konkret nachweisen können — ein bloßer Verweis auf Zeiterfassung reicht nicht. - [Bundesregierung beschließt neue Homeoffice-Regelung](https://vonbergner.eu/arbeitsrecht-news/bundesregierung-homeoffice-regelung/): Ab 2027 sollen Arbeitnehmer einen gesetzlichen Anspruch auf mindestens zwei Homeoffice-Tage pro Woche erhalten.