Familienrecht: Erwerbsobliegenheit durch Teilzeitbeschäftigung?
Geschiedene Ehegatten sind grundsätzlich verpflichtet, selbst für ihre wirtschaftliche Eigenständigkeit zu sorgen. Unterhalt kann deshalb nicht verlangt werden, solange der Ehegatte nicht seiner Erwerbsobliegenheit nachkommt. Was in diesem Zusammenhang zumutbar ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach Alter, Ausbildung und Gesundheitszustand. Der Bundesgerichtshof (XII ZR 72/10) hat jetzt entschieden, dass ein Ehegatte seiner Erwerbsobliegenheit auch durch zweit Teilzeittätigkeiten genügen kann. Es kann insoweit nicht grundsätzlich verlangt werden, dass ein Unterhaltsberechtigter seine Teilzeitbeschäftigung aufgibt und eine Vollzeitbeschäftigung aufnimmt. Rechtsanwalt Ali Özkan -Fachanwalt für Arbeitsrecht- -Fachanwalt für Familienrecht- von Bergner – Rechtsanwälte, Fachanwälte, Notare Büro Quickborn Bahnhofstraße 112 25451 Quickborn Tel: 04106 6392 653Fax: 040 2000 855 77 Mail: mail@vonbergner.eu Homepage: www.vonbergner.eu Sie erreichen uns zentral in Quickborn am Forum. Das Büro ist auch aus den angrenzenden Orten wie Ellerau, Bönningstedt, Kaltenkirchen, Henstedt-Ulzburg, Barmstedt, Hasloh und Norderstedt gut zu erreichen.
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