Familienrecht: Kindergeld steht auch verheirateten Kindern zu
Eltern erhalten auch dann für ihre verheirateten volljährigen Kinder in Erstausbildung Kindergeld, wenn die eigenen Einkünfte des Kindes sowie die Unterhaltsleistungen des Ehegatten den Grenzbetrag von 8.004 € überschreiten. So entschied kürzlich das Finanzgericht Köln (Urteil vom 17.07.2013; Az.: 9 K 935/13). So enthalte das Gesetz über die Erstausbildung und des Fehlens der Vollendung des 25. Lebensjahres hinaus keine weiteren Voraussetzungen oder Ausschlussgründe für den Bezug von Kindergeld. Weiterhin seien insbesondere die eigenen Bezüge der Kinder für die Bemessung des Kindergeldes ohne Bedeutung. Das gelte auch für verheiratete Kinder. von Bergner – Rechtsanwälte, Fachanwälte, Notare Büro Quickborn Bahnhofstraße 112 25451 Quickborn Tel: 04106 6392 653Fax: 040 2000 855 77 Mail: mail@vonbergner.eu Sie erreichen uns zentral in Quickborn am Forum. Das Büro ist auch aus den angrenzenden Orten wie Ellerau, Bönningstedt, Kaltenkirchen, Henstedt-Ulzburg, Barmstedt, Hasloh und Norderstedt gut zu erreichen.
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