Familienrecht

Familienrecht: Religionszugehörigkeit eines Kindes steht nicht in Verantwortung des Gerichts

29. April 2026 · 2 Min. Lesezeit

Ein von der Kindsmutter getrennter Vater verlangte vom Gericht die Übertragung der alleinigen Entscheidungsbefugnis über den Kirchenaustritt des gemeinsamen Kindes. Der Sohn lebte seit Trennung der Eltern bei seiner Mutter, die Eltern hatten jedoch die gemeinsame elterliche Sorge inne. Der Vater ist gläubiger Moslem, die Mutter katholisch; das Kind wurde nach der Trennung katholisch getauft. Der Mann war hiermit nicht einverstanden und verlangte von der Mutter die Zustimmung zur Erklärung gegenüber dem Standesamt, dass das Kind wieder aus der Kirche austrete. Er begründete sein Verlangen damit, dass das Kind selbst entscheiden können müsse, welcher Religionsgemeinschaft es angehören wolle. Das Amtsgericht wies den Antrag des Vaters zunächst zurück. Die Kindsmutter sei die Hauptbezugsperson des Kindes und vermittle ihrem Sohne die Werte ihres katholischen Glaubens. Deswegen müsse die Entscheidung über die Wahl der Religion für das Kind bei ihr verbleiben. Der Mann legte Rechtsbeschwerde vor dem OLG Oldenburg ein, hatte jedoch keinen Erfolg (Beschluss vom 09.02.2010, Az.: 13 UF 8/10). So dürfe der Staat als weltanschaulich neutrale Institution nicht die Entscheidung über die religiöse Zugehörigkeit oder Erziehung eines Kindes treffen. Deshalb dürfe ein Gericht auch nicht einem Elternteil die Entscheidungsbefugnis über eben diese Religionszugehörigkeit übertragen. Sowohl die Entscheidung der Mutter, das Kind taufen zu lassen, als auch die Wahl des Vaters, das Kind selbst über seine Religion entscheiden zu lassen, seien zwei vertretbare Erziehungskonzepte. Welche Erziehungsmethode für ein Kind die richtige sei, dürfe ein Gericht keinesfalls entscheiden. Nur die Eltern gemeinsam dürften diese Wahl treffen. Allein nach sorgerechtlichen Kriterien dürfe ein Gericht beurteilen, ob ein Elternteil fähig ist, erziehungsrelevante Einzelfragen zu entscheiden. Berücksichtigt werden dürften insbesondere Kriterien wie Kontinuität und Einbettung in das soziale Umfeld. Da hier jedoch keine Anhaltspunkte für mangelnde Erziehungsfähigkeit bei einem Elternteil auftraten, habe das Gericht keine Entscheidungsbefugnis. von Bergner – Rechtsanwälte, Fachanwälte, Notare Büro Quickborn Bahnhofstraße 112 25451 Quickborn Tel:  04106 6392 653Fax: 040 2000 855 77 Mail: mail@vonbergner.eu

Brauchen Sie rechtliche Unterstützung?

Unsere Fachanwälte beraten Sie gerne zu diesem Thema. Kontaktieren Sie uns für eine kostenlose Ersteinschätzung.

Nur für Arbeitsrecht sowie die Themen Kündigung, Abfindung und Aufhebungsvertrag.

Kontakt aufnehmen Anrufen
Weitere Beiträge

Das könnte Sie auch interessieren