KI-gestützte Überwachung: Arbeitnehmerrechte bei digitaler Leistungssteuerung
Die zunehmende Nutzung von KI-Systemen zur Leistungssteuerung in Logistik und Büro wirft neue arbeitsrechtliche Fragen auf. Während Algorithmen in der Logistik Routen optimieren oder im Büro die Bearbeitungszeit messen, droht eine permanente, intransparente Überwachung. Das rechtliche Prinzip hinter dem Schutz ist die informationelle Selbstbestimmung. Arbeitnehmer sind bereits heute durch § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG geschützt, der dem Betriebsrat ein zwingendes Mitbestimmungsrecht bei der Einführung technischer Einrichtungen einräumt, die das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer überwachen können. Zudem untersagt Art. 22 DSGVO Entscheidungen, die ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung beruhen und rechtliche Wirkung entfalten, sofern keine ausdrückliche Einwilligung oder gesetzliche Grundlage vorliegt. Der neue EU AI Act klassifiziert KI-Systeme im Personalwesen zudem als Hochrisiko-KI, was strengere Transparenzpflichten für Arbeitgeber nach sich zieht. Dennoch besteht bei der sogenannten ‚Black-Box-KI‘, bei der Entscheidungswege für den Menschen nicht mehr nachvollziehbar sind, eine erhebliche Regelungslücke. Arbeitnehmer riskieren hierbei eine ungerechtfertigte Abmahnung oder Kündigung, da die Beweislast für die Fehlerhaftigkeit des Algorithmus faktisch beim Beschäftigten liegt. Im Kreis Pinneberg beobachten wir vermehrt Anfragen zu digitaler Leistungsüberwachung, die den Kündigungsschutz untergraben könnten.
Lassen Sie jede Kündigung, die auf einer automatisierten Leistungsbewertung basiert, durch einen Fachanwalt prüfen — häufig gibt es bei der algorithmischen Datenverarbeitung mehr Spielraum als gedacht. Dokumentieren Sie zudem alle Anweisungen, die Sie von KI-Systemen erhalten, um im Streitfall die menschliche Kontrolle oder deren Fehlen nachzuweisen.
Quelle: BauA — Bundesanstalt Arbeitsschutz | Az.: n.a.
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