Arbeitsrecht

Arbeitsrecht: Anzeige einer Ordnungswidrigkeit durch Betriebsrat ist Amtspflichtverletzung

29. April 2026 · 2 Min. Lesezeit

Wenn der Betriebsrat den Arbeitgeber zur Unzeit wegen einer angenommenen Ordnungswidrigkeit nach § 121 Betriebsverfassungsgesetz (BetrvG) anzeigt, verletzt er seine Verpflichtung zur vertrauensvollen Zusammenarbeit mit dem Arbeitgeber, die § 2 Abs. 1 BetrVG. In dem entschiedenen Fall stritten sich die beiden Parteien über die Beteiligung des Betriebsrats bei einer Umstrukturierungsmaßnahme innerhalb des Unternehmens. Während dieser Auseinandersetzung  zeigte der Betriebsrat den Arbeitgeber an, weil er von einer Ordnungswidrigkeit nach § 121 BetrVG ausging, also den Arbeitgeber verdächtigte, eine Auskunfts- bzw. Aufklärungspflicht missachtet zu haben. Der Arbeitgeber beantragte daraufhin die gerichtliche Auflösung des Betriebsrats wegen grober Verletzung betriebsverfassungsrechtlicher Pflichten. Das Arbeitsgericht Berlin wies den Auflösungsantrag zurück (Beschluss vom 31.01.2013; Az.: 4 BV 16641/12). Zwar habe der Betriebsrat mit seiner Anzeige gegen die Verpflichtung zur vertrauensvollen Zusammenarbeit verstoßen und deswegen auch gebilligt, dass das Ansehen des Arbeitgebers und das Vertrauen der Arbeitnehmer in dessen Redlichkeit erschüttert werden könnten. Allerdings habe der Arbeitgeber selbst nicht unwesentlich zu dem entstandenen Streit zwischen den Parteien beigetragen, weshalb die Pflichtverletzung des Betriebsrats allein nicht dessen Auflösung rechtfertigen könne. Korrekt hätte sich der Betriebsrat nach Ansicht der Richter verhalten, wenn er erst nach gründlicher Prüfung des Sachverhalts und nach weiteren Versuchen, den Arbeitgeber zur Einhaltung der geforderten Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte zu bewegen, die Anzeige erstattet hätte. Rechtsanwalt Nils von Bergner -Fachanwalt für Arbeitsrecht – -Fachanwalt für Verkehrsrecht- von Bergner – Rechtsanwälte, Fachanwälte, Notare Büro Quickborn Bahnhofstraße 112 25451 Quickborn Tel:  04106 6392 653Fax: 040 2000 855 77 Mail: mail@vonbergner.eu Homepage: www.vonbergner.eu Sie erreichen uns zentral in Quickborn am Forum. Das Büro ist auch aus den angrenzenden Orten wie Ellerau, Bönningstedt, Kaltenkirchen, Henstedt-Ulzburg, Barmstedt, Hasloh und Norderstedt gut zu erreichen.

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