Arbeitsrecht

Arbeitsrecht: Ausschluss aus Betriebsrat wegen Hitler-Vergleich rechtmäßig

29. April 2026 · 2 Min. Lesezeit

Der Vergleich der Betriebsratsvorsitzenden und ihrer Methoden mit Hitler und seinen Vorgehensweisen ist laut aktuellem Urteil des Hessischen LAG eine solch starke Diffamierung, dass das betreffende Betriebsratsmitglied im Betriebsrat nicht mehr tragbar ist (23.05.2013; Az.: 9 TaBV 17/13). Im entschiedenen Fall herrschte im 13-köpfigen Betriebsrat des beteiligten Unternehmens bereits seit Jahren Streit um die Amtsführung der Betriebsratsvorsitzenden. Das im vorliegenden Verfahren betroffene Betriebsratsmitglied ist neben vielen anderen Arbeitnehmern des Unternehmens Mitinitiator eines gerichtlichen Verfahrens mit dem Ziel, die Betriebsratsvorsitzende aus dem Betriebsrat zu entfernen. Dieses Verfahren ist noch beim Hessischen LAG anhängig. Am 05.03.2012 äußerte sich das Betriebsratsmitglied folgendermaßen: „“33 hat sich schon mal so jemand an die Macht gesetzt mit solchen Methoden““. Einige Zeit später entschuldigte sich das Mitglied schriftlich bei der Vorsitzenden. Trotzdem wurde das Betriebsratsmitglied aus dem Betriebsrat ausgeschlossen. Das Landesarbeitsgericht bestätigte die Entscheidung des Betriebsrats und schloss das Betriebsratsmitglied aus dem Betriebsrat aus. So habe ein grober Verstoß gegen die gesetzlichen Pflichten als Betriebsratsmitglied vorgelegen. Die Pflichtverletzung sei auch objektiv erheblich und offensichtlich schwerwiegend. Eine weitere Amtsausübung sei nicht tragbar. Ein Hitler-Vergleich werde im Allgemeinen dazu genutzt, um Widersacher zu beleidigen und zu diffamieren. Auch im vorliegenden Fall sei das die Absicht des Betriebsratsmitglieds gewesen. Das Entschuldigungsschreiben könne die Situation nicht retten, da es unvollständig sei und von der Beleidigung an sich ablenke. Rechtsanwalt Nils von Bergner -Fachanwalt für Arbeitsrecht – -Fachanwalt für Verkehrsrecht- von Bergner – Rechtsanwälte, Fachanwälte, Notare Büro Quickborn Bahnhofstraße 112 25451 Quickborn Tel:  04106 6392 653Fax: 040 2000 855 77 Mail: mail@vonbergner.eu Homepage: www.vonbergner.eu Sie erreichen uns zentral in Quickborn am Forum. Das Büro ist auch aus den angrenzenden Orten wie Ellerau, Bönningstedt, Kaltenkirchen, Henstedt-Ulzburg, Barmstedt, Hasloh und Norderstedt gut zu erreichen.

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