Ein neu eingestellter Verkaufsmanager eines IT-Unternehmens stritt sich noch während seiner Probezeit mit dem Geschäftsführer, woraufhin dieser ihm kündigen wollte. Am nächsten Tag, dem letzten der Probezeit, versandte der Chef die Kündigung als eingescanntes Schreiben per E-Mail an den Arbeitnehmer mit einer 14tägigen Kündigungsfrist, wie sie für die Probezeit vereinbart war. Der Arbeitnehmer reichte Klage gegen die Kündigung ein. Zu Recht, wie das Arbeitsgericht Düsseldorf entschied (Urteil vom 20.12.2011; Az.: 2 Ca 5676/11). Die Probezeit sei zum Zeitpunkt der Erstellung der Kündigung zwar noch nicht abgelaufen gewesen. Jedoch sei das Versenden einer Kündigung per E-Mail unzulässig, so dass das Dokument als ungültig gelte; die erforderliche Schriftform gem. § 623 BGB werde nicht gewahrt. Daher müsse auf den Zugang des später versendeten „normalen“ Kündigungsschreibens abgestellt werden. Dies sei jedoch erst nach Ablauf der Probezeit zugegangen, so dass die vertraglich vereinbarte Kündigungsfrist von drei Monaten greife. Mitgeteilt von: VON BERGNER – Rechtsanwälte, Fachanwälte, Notare Kanzlei Uetersen Großer Sand 38 25436 Uetersen Tel: 04122 8437 752Fax: 040 2000 855 77 Mail: mail@vonbergner.eu Sie haben ein aktuelles arbeitsrechtliches Problem? KONTAKTIEREN SIE UNS. Fachanwälte für Uetersen, Tornesch, Elmshorn
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