„Während der Krankheitszeit eines Arbeitnehmers darf diesem nicht gekündigt werden“ – diesem Irrtum erliegen zahlreiche Beschäftigte. Grundsätzlich unterscheiden sich die Voraussetzungen einer Kündigung danach, ob das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet oder nicht. Dies wird bejaht, wenn in dem Betrieb mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt werden und wenn das in Frage stehende Arbeitsverhältnis mehr als sechs Monate gedauert hat. In einem solchen Fall darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nur aus personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten Gründen kündigen. Findet das Kündigungsschutzgesetz hingegen keine Anwendung, ist eine Kündigung ohne Begründung innerhalb der geltenden Kündigungsfristen zulässig. Eine arbeitnehmerseitige Krankheit ist ein Unterfall der personenbedingten Kündigung. Insbesondere kommt eine Entlassung wegen sich häufender Kurzerkrankungen oder dauerhafter Arbeitsunfähigkeit in Betracht. Eine Kündigung während der Krankheitszeit ist also durchaus zulässig. Mitgeteilt von: VON BERGNER – Rechtsanwälte, Fachanwälte, Notare Kanzlei Uetersen Großer Sand 38 25436 Uetersen Tel: 04122 8437 752Fax: 040 2000 855 77 Mail: mail@vonbergner.eu KONTAKTIEREN SIE UNS. Fachanwälte für Uetersen, Tornesch, Elmshorn
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