Arbeitsrecht

Arbeitsrecht: ordentliche Kündigung nach Aktenfälschung

29. April 2026 · 2 Min. Lesezeit

Eine in der Verwaltung einer Universität angestellte Sekretärin stritt sich mit ihrem Arbeitgeber darüber, ob sie Mülltonnen wie aufgetragen bei der Stadt abgemeldet hat. Obwohl sie angab, die Tonnen rechtzeitig abgemeldet zu haben, kamen weiterhin Rechnungen und Mahnungen. Diese soll die Frau ignoriert und darüber hinaus ein Schreiben an die Stadt aufgesetzt haben, bei dem sie jedoch das Absendedatum rückdatiert hat. Dieses Schreiben legte sie ihrem Arbeitgeber als Beweis dafür vor, dass sie den Auftrag erfüllt habe. Der Arbeitgeber bat den Personalrat daher um Zustimmung eine ordentliche Kündigung auszusprechen. Dieser verweigerte die Einwilligung jedoch mit der Begründung, dass die Frau beispielsweise in die Universitätsbibliothek versetzt werden könne. Gericht: ordentliche Kündigung wirksam Dennoch kündigte der Arbeitgeber der Mitarbeiterin unter Berücksichtigung der ordentlichen Kündigungsfrist. Hiergegen erhob die Sekretärin Kündigungsschutzklage, hatte jedoch letztinstanzlich keinen Erfolg (Urteil vom 23.01.2014; Az.: 2 AZR 638/13). Die Arbeitnehmerin hätte – angenommen sie habe die Mülltonnen rechtzeitig bei der Stadt abgemeldet – die vertragsgemäße Pflicht gehabt, auf die insgesamt 16 Schreiben und Mahnungen der Stadt zu reagieren. Darüber hinaus sei die Manipulation der Akten, um die eigene Nachlässigkeit zu verschleiern, allein bereits ausreichender Grund für eine ordentliche Kündigung. Dem Arbeitgeber sei eine Weiterbeschäftigung der Dame, egal in welchem Bereich, nicht mehr zumutbar. Mitgeteilt von: VON BERGNER – Rechtsanwälte, Fachanwälte, Notare Unsere Niederlassungen: Schenefeld – Hauptsitz Schenefelder Platz 2 – 22869 Schenefeld Tel:  040 2000 855 55 Fax: 040 2000 855 77 mail@vonbergner.eu www.vonbergner.eu Pinneberg Elmshorner Straße 84a – 25421 Pinneberg Tel: 04101 8547 828 Fax: 040 2000 855 77 www.pinneberg.vonbergner.eu Quickborn Bahnhofstraße 112 – 25451 Quickborn Tel:  04106 6392 653 Fax: 040 2000 855 77 www.rechtsanwalt-quickborn.de Uetersen Großer Sand 38 – 25436 Uetersen Tel:  04122 8437 752 Fax: 040 2000 855 77 www.rechtsanwalt-uetersen.de Sie haben ein aktuelles arbeitsrechtliches Problem? KONTAKTIEREN SIE UNS. Fachanwälte für Uetersen, Tornesch, Elmshorn

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