Arbeitsrecht: Soldat haftet nicht für Schaden an Militärfahrzeugen
Nach einem aktuellen Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz kann die Bundeswehr von ihren Soldaten für Verkehrsunfälle mit Dienstfahrzeugen nur dann Schadensersatz verlangen, wenn sie die Unfälle grob fahrlässig verursacht haben (Urt. v. 04.06.2013, Az. 1 K 1009/12.KO). Im entschiedenen Fall war ein Hauptmann im Frühjahr 2011 in Mazar-e-Sharif eingesetzt, wo er am 06. April eine Flughafenstraße des Camp Marmal befuhr. Dort gilt eine Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h. Der Soldat wollte ein vor ihm fahrendes Fahrzeug links überholen, der Fahrer des anderen Fahrzeugs sah ihn nicht und bog links ab. Dabei kam es zu dem Unfall, der Schaden wurde auf 2.114,70 € beziffert. Bei dem Überholvorgang hatte der Hauptmann nach den Bremsspuren zu urteilen eine Mindestgeschwindigkeit von 40 km/h. Die Bundeswehr forderte von dem Soldaten Schadensersatz in Höhe des entstandenen Schadens. Hiergegen richtete der Hauptmann seine Klage und bekam vor dem VG Koblenz Recht. So sei eine Haftung des Soldaten zwar grundsätzlich denkbar, jedoch müsse dafür grobe Fahrlässigkeit vorliegen. Davon sei im vorliegenden Fall aber nicht auszugehen. Auf der befahrenen Straße sei Überholen nicht verboten gewesen und für einen Überholvorgang sei es nicht fernliegend, dass man die Geschwindigkeit kurzzeitig erhöht. Auch die Straßenverhältnisse hätten das Überholmanöver erlaubt und schließlich habe der Hauptmann nicht mit dem unvermittelten Abbiegen des anderen Fahrzeugs rechnen müssen. Rechtsanwalt Nils von Bergner -Fachanwalt für Arbeitsrecht – -Fachanwalt für Verkehrsrecht- von Bergner – Rechtsanwälte, Fachanwälte, Notare Büro Quickborn Bahnhofstraße 112 25451 Quickborn Tel: 04106 6392 653Fax: 040 2000 855 77 Mail: mail@vonbergner.eu Homepage: www.vonbergner.eu Sie erreichen uns zentral in Quickborn am Forum. Das Büro ist auch aus den angrenzenden Orten wie Ellerau, Bönningstedt, Kaltenkirchen, Henstedt-Ulzburg, Barmstedt, Hasloh und Norderstedt gut zu erreichen.
Brauchen Sie rechtliche Unterstützung?
Unsere Fachanwälte beraten Sie gerne zu diesem Thema. Kontaktieren Sie uns für eine kostenlose Ersteinschätzung.
Nur für Arbeitsrecht sowie die Themen Kündigung, Abfindung und Aufhebungsvertrag.
Das könnte Sie auch interessieren
Alles Wichtige zur Abmahnung
Bevor ein Arbeitgeber zur Kündigung greift, muss er zuvor den Arbeitnehmer meistens abmahnen. Die Abmahnung ist nämlich ein…
WeiterlesenOrdentliche Kündigung wegen lang andauernder Erkrankung
Der Kläger arbeitete seit Juli 2001 als „Call-Center-Agent“ in der Betriebsstelle Erfurt, einer der zwei Betriebsstätten, des Beklagten.…
WeiterlesenSonderkündigungsschutz: Pflegezeit
Befindet ein Arbeitnehmer sich in der Pflegezeit, muss er also einen nahen Angehörigen besonders pflegen, so genießt er…
Weiterlesen