Arbeitsrecht

Bußgeldbescheid: Fachanwalt für Verkehrsrecht informiert

29. April 2026 · 3 Min. Lesezeit

 Rechtsanwalt ■ Bussgeldbescheid ■ Fahrverbot ■ Verjährung Fachanwalt für Verkehrsrecht Nils von Bergner informiert über aktuelle Fragen zu den Themen Bußgeldbescheid, Fahrverbot und Verjährung im Ordungswidrigkeitenrecht.  Rechtsanwalt Nils von Bergner -Fachanwalt für Verkehrsrecht- Standorte Schenefeld Schenefelder Platz 2 – 22869 Schenefeld Tel:  040 2000 855 55 Fax: 040 2000 855 77 www.vonbergner.eu Pinneberg Elmshorner Straße 84a – 25421 Pinneberg Tel: 04101 8547 828 Fax: 040 2000 855 77 Quickborn Bahnhofstraße 112 – 25451 Quickborn Tel:  04106 6392 653 Fax: 040 2000 855 77 www.rechtsanwalt-quickborn.de Uetersen Großer Sand 38 – 25436 Uetersen Tel:  04122 8437 752 Fax: 040 2000 855 77 www.rechtsanwalt-uetersen.de Arbeitgeber droht mit Kündigung: Fahrverbot unzulässig Schon die Drohung des Arbeitgebers, dass er im Falle der Verhängung eines Fahrverbots gegen einen seiner Mitarbeiter diesem kündigen würde, ist ausreichend für die Absehung der Verhängung. Das entschied das OLG Bamberg und hat damit die ständige Rechtsprechung bestätigt (Urteil vom 26.01.2011, 3 Ss Owi/2011). In dem entschiedenen Fall trug der Betroffene Anknüpfungspunkte für die Tatsache vor, dass ihm existenzielle Härte bis sogar zum Verlust des Arbeitsplatzes drohen würden, sollte das Gericht tatsächlich ein Fahrverbot gegen ihn verhängen. Nach Ansicht des OLG müsse in solchen Fällen der Tatrichter umfassend aufklären, ob dem Betroffenen tatsächlich der Verlust des Arbeitsplatzes drohe. Wenn das bestätigt werden könne, so lägen genug Anhaltspunkte dafür vor, das Fahrverbot nicht zu verhängen. Bußgeldbescheid Info: Verjährung im Ordnungswidrigkeitenrecht Nach einer im Gesetz festgelegten Zeit können Straftaten nicht mehr verfolgt werden und der Täter darf nach Ablauf der Zeit nicht mehr zur Verantwortung gezogen werden. Entsprechendes gilt auch im Ordnungswidrigkeitenrecht. Hier sind die Fristen jedoch deutlich kürzer, hauptsächlich sind sie im OWiG statuiert. Grundsätzlich bestimmt sich die Verjährungsfrist gem. § 31 OWiG nach dem Höchstmaß der im Tatbestand angedrohten Geldbuße. Je höher die höchstmögliche Geldbuße liegt, desto länger ist auch die Verjährungsfrist: Ordnungswidrigkeiten, die mit mehr als 15.000 € bedroht sind, verjähren nach drei Jahren Ordnungswidrigkeiten, die mit einer Geldbuße zwischen 1.000 und 2.500 € geahndet werden können verfristen nach einem Jahr Ordnungswidrigkeiten, die mit unter 1.000 € bedroht sind, verjähren schon nach sechs Monaten Eine Ausnahme zu diesem Grundsatz bildet der § 26 Abs. 3 StVG, nach dem Verstöße gem. § 24 StVG, also Zuwiderlaufen gegen die StVO und die StVZO, bereits nach drei Monaten verjähren. Allerdings kann die Verfolgungsverjährung auch ruhen, so wenn der Betroffene zu der Tat vernommen wird oder richterliche Maßnahmen gem. § 33 OWiG ergehen (vgl. § 32 OWiG). Nach der Unterbrechung der Verjährungsfrist beginnt diese von neuem zu laufen, wenn die unterbrechende Maßnahme endet. VON BERGNER Rechtsanwälte / Fachanwälte / Notare Fachanwälte für Arbeitsrecht, Verkehrsrecht Rechtsberatung in Altona, Barmbek, Schenefeld und Quickborn Rechtsanwalt ■ Bußgeldbescheid ■ Fahrverbot ■ Verjährung

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