Eine Frau war als Stewardess bei einer Bahngesellschaft angestellt. An einem Arbeitstag beklagte sie sich bei Dienstbeginn über ihr Unwohlsein, meldete sich jedoch nicht förmlich krank. Während der Fahrt mit der Bahn schlief die Arbeitnehmerin in einem Zugabteil ein, woraufhin die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis umgehend kündigte. Sie betonte, dass das Einschlafen als Arbeitsverweigerung zu werten sei und bereits in der Vergangenheit mehrere Abmahnungen wegen Verschlafens des Dienstbeginns gegenüber der betroffenen Arbeitnehmerin ausgesprochen wurden. Die Stewardess erhob Kündigungsschutzklage und hatte Erfolg vor dem Arbeitsgericht Köln (Urteil vom 19.11.2014; 7 Ca 2114/14). Die Kündigung sei unwirksam. Die Richter ließen dabei zwar offen, ob die Klägerin eine arbeitsvertragliche Pflicht verletzt habe, indem sie eine förmliche Krankmeldung unterließ und im Abteil eingeschlafen sei. Selbst im Falle einer solchen Pflichtverletzung habe es jedoch zunächst einer weiteren Abmahnung bedurft, so das Gericht. Die bereits in der Vergangenheit erteilten Abmahnungen seien nicht einschlägig, da sie einen anderen Lebenssachverhalt beträfen. Mitgeteilt von: VON BERGNER – Rechtsanwälte, Fachanwälte, Notare Unsere Niederlassungen: Schenefeld – Hauptsitz Schenefelder Platz 2 – 22869 Schenefeld Tel: 040 2000 855 55 Fax: 040 2000 855 77 mail@vonbergner.eu www.vonbergner.eu Pinneberg Elmshorner Straße 84a – 25421 Pinneberg Tel: 04101 8547 828 Fax: 040 2000 855 77 www.pinneberg.vonbergner.eu Quickborn Bahnhofstraße 112 – 25451 Quickborn Tel: 04106 6392 653 Fax: 040 2000 855 77 www.rechtsanwalt-quickborn.de Uetersen Großer Sand 38 – 25436 Uetersen Tel: 04122 8437 752 Fax: 040 2000 855 77 www.rechtsanwalt-uetersen.de Sie haben ein aktuelles arbeitsrechtliches Problem? KONTAKTIEREN SIE UNS. Fachanwälte für Uetersen, Tornesch, Elmshorn
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