Ein Kfz-Mechaniker verlangte von seinem Arbeitgeber, den Stadtwerken Oberhausen, die Zeit bezahlt, die er nach der Arbeit für das tägliche Duschen und Umziehen benötigte. Nachdem sein Chef die Zahlung verweigerte, zog der Arbeitnehmer vor Gericht. Insgesamt verlangte er den Lohn für die täglich 20minütige Reinigungszeit nachgezahlt. Im Gerichtstermin einigten sich der Arbeitgeber und der Mechaniker nun gütlich. Auf Vorschlag des Gerichts schlossen die beiden Parteien einen Vergleich, nach dem der Bus-Reparateur eine Zahlung in Höhe von 375 € für die tägliche zehnminütige An- und Ausziehzeit bekommt (LAG Düsseldorf, Az.: 9 Sa 425/15). Bezüglich der ebenfalls zehnminütigen Duschzeit konnte der Arbeitnehmer sich nicht durchsetzen, hierfür wird kein Lohn nachgezahlt. Mitgeteilt von: Rechtsanwalt Nils von Bergner, Fachanwalt für Arbeitsrecht Pinneberg Elmshorner Straße 84a – 25421 Pinneberg Tel: 04101 8547 828 Fax: 040 2000 855 77 mail@vonbergner.eu www.vonbergner.eu
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