Impfung auf Veranlassung des Arbeitgebers: Impfschaden kein Arbeitsunfall
Eine Museumsmitarbeiterin aus Bochum ließ sich gegen Grippe impfen, wobei die Impfung durch ihren Arbeitgeber angeboten wurde. In der Folge erkrankte sie an dem Guillian-Barre-Syndrom und verklagte die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft auf Anerkennung eines Arbeitsunfalles. Sie führte an, dass sie die Impfung nur habe durchführen lassen, weil sie von ihrem Arbeitgeber angeboten wurde und sie sich so vor einer Ansteckungsgefahr im Rahmen des erhöhten Publikumsverkehrs im Museum habe schützen wollen. Damit liege ein Arbeitsunfall vor. Das Sozialgericht Dortmund entschied, dass der Impfschaden nicht als Arbeitsunfall zu qualifizieren sei (Urt. v. 05.08.2015; Az.: S 36 U 818/12). Ein Unfall könne nur dann als Arbeitsunfall qualifiziert werden, wenn die mit der spezifischen Arbeitstätigkeit verbundene Gefährdung eine Grippeschutzimpfung erforderlich mache. Der bloß erhöhte Publikumsverkehr im Museum erfülle dieses Kriterium jedoch nicht, da die Ansteckungsgefahr nicht höher sei als an anderen Arbeitsplätzen mit Kontakt zu Kollegen und Publikum. Rechtsanwalt Nils von Bergner -Fachanwalt für Arbeitsrecht – -Fachanwalt für Verkehrsrecht- von Bergner und Özkan – Rechtsanwälte, Fachanwälte, Notare Bahnhofstraße 112 25451 Quickborn Tel: 04106 6392 653Fax: 040 2000 855 77 Mail: mail@vonbergner.eu Sie erreichen uns zentral in Quickborn an der Kieler Straße. Das Büro ist auch aus den angrenzenden Orten wie Ellerau, Bönningstedt, Kaltenkirchen, Henstedt-Ulzburg, Barmstedt, Hasloh und Norderstedt gut zu erreichen.
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