Ein Mann war bei einem Landkreis angestellt. Im Rahmen eines Privatinsolvenzverfahrens trat er seine pfändbaren Bezüge an die Treuhänderin ab. Gegen das Land klagte er dann auf Auszahlung der ihm zustehenden tariflichen Wechselschichtzulagen sowie der Zuschläge für Dienste zu ungünstigen Zeiten. Er führte an, dass diese Sonderzahlungen nicht der Pfändung unterliegen würden. Das LAG gab der Klage nun statt (Urteil vom 09.01.2015; Az.: 3 Sa 1335/14). Gemäß § 850a Nr. 3 ZPO seien sogenannte „Schmutz- und Erschwerniszulagen“ unpfändbar. Es werde nach dem Gesetzeswortlaut nicht zwischen verschiedenen Erschwernissen der Arbeit unterschieden, so dass auch die Vergütung für Besonderheiten in den Arbeitszeiten hierunter fallen würden. Demnach seien Schichtzulagen und Zuschläge für Arbeiten zu ungünstigen Zeiten von der Pfändung ausgeschlossen; eine Abtretung dieser Forderungen an die Treuhänderin sei darüber hinaus gem. § 400 BGB unmöglich. Mitgeteilt von: Rechtsanwalt Nils von Bergner, Fachanwalt für Arbeitsrecht Pinneberg Elmshorner Straße 84a – 25421 Pinneberg Tel: 04101 8547 828 Fax: 040 2000 855 77 mail@vonbergner.eu www.vonbergner.eu
Brauchen Sie rechtliche Unterstützung?
Unsere Fachanwälte beraten Sie gerne zu diesem Thema. Kontaktieren Sie uns für eine kostenlose Ersteinschätzung.
Nur für Arbeitsrecht sowie die Themen Kündigung, Abfindung und Aufhebungsvertrag.
Das könnte Sie auch interessieren
Alles Wichtige zur Abmahnung
Bevor ein Arbeitgeber zur Kündigung greift, muss er zuvor den Arbeitnehmer meistens abmahnen. Die Abmahnung ist nämlich ein…
WeiterlesenOrdentliche Kündigung wegen lang andauernder Erkrankung
Der Kläger arbeitete seit Juli 2001 als „Call-Center-Agent“ in der Betriebsstelle Erfurt, einer der zwei Betriebsstätten, des Beklagten.…
WeiterlesenSonderkündigungsschutz: Pflegezeit
Befindet ein Arbeitnehmer sich in der Pflegezeit, muss er also einen nahen Angehörigen besonders pflegen, so genießt er…
Weiterlesen