Zur Strafbarkeit der unerlaubten Verwendung von Klebekennzeichen
Die sich zunehmender Beliebtheit erfreuenden Folienkennzeichen dürfen nur mit einer Ausnahmegenehmigung benutzt werden. In der Regel gibt es die Genehmigung jedoch nur, wenn die vorschriftsmäßigen Kennzeichen am Fahrzeug nicht angebracht werden können. Rein ästhetische Gründe reichen dafür nicht aus. Die Folge einer unerlaubten Nutzung von Klebekennzeichen musste ein wohlhabender Firmenchef, der wegen der unerlaubten Nutzung von Klebekennzeichen eine Geldstrafe über 1,65 Mio. Euro bezahlen soll, schmerzhaft spüren. Die hohe Geldstrafe resultiert daraus, dass die vorsätzlich unerlaubte Verwendung von Klebekennzeichen eine Straftat darstellen kann, nämlich einen Kennzeichenmißbrauch, der durch § 22 StVG mit einer Haftstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft wird. Bei der Geldstrafe kommt es im Gegensatz zum Bußgeld auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Einzelnen Täters an. Neben dem Vorsatz setzt § 22 StVG jedoch eine rechtswidrige Absicht voraus, den Rechtsverkehr zu täuschen. In dem geschilderten Fall kam es darauf an, ob der Beschuldigte mit dem wesentlich kleineren Klebekennzeichen die Ermittlungen bei Geschwindigkeitsverstößen erschweren wollte. Das Gerichtsverfahren läuft noch. Wegen Kennzeichenmissbrauchs kann sich auch strafbar machen, wer ein verlorengegangenes Kennzeichen einfach ersetzt, statt sich komplett neue Kennzeichen durch die zuständige Zulassungsstelle ausstellen zu lassen. Bemerkenswert ist jedoch, dass das Fahren gänzlich ohne Kennzeichen lediglich eine Ordnungswidrigkeit gem. § 48 Nr. 1 b FZV darstellt, das mit einem Bußgeld bis zu 60 € geahndet wird. Rechtsanwalt Nils von Bergner -Fachanwalt für Verkehrsrecht- Der Eigentümer eines Serien-Pkw müsse nicht damit rechnen, dass eine gewöhnliche Waschanlage generell Schäden an einem bestimmten Typ Pkw verursache. Pinneberg Elmshorner Straße 84a – 25421 Pinneberg Tel: 04101 8547 828 Fax: 040 2000 855 77 mail@vonbergner.eu www.vonbergner.eu
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