Urteil

BAG: Kündigungsschutz als Vorfeldinitiator verwirkt nach 15 Monaten

Wer eine Betriebsratswahl vorbereitet, genießt besonderen Kündigungsschutz – muss diesen aber rechtzeitig geltend machen, sonst verfällt er.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass der besondere Kündigungsschutz für sogenannte Vorfeldinitiatoren einer Betriebsratswahl verwirkt werden kann. Im konkreten Fall hatte eine Arbeitnehmerin eine notariell beglaubigte Erklärung abgegeben, einen Betriebsrat gründen zu wollen, und erste Vorbereitungshandlungen unternommen. Ihr wurde am 30. September 2022 gekündigt. Erst rund 15 Monate später berief sie sich auf den besonderen Kündigungsschutz nach § 15 Abs. 3b KSchG.

Das Gericht stellte fest, dass die Arbeitnehmerin ihr Recht auf diesen Schutz gemäß § 242 BGB verwirkt hat. Der Arbeitgeber hatte keine Kenntnis von der notariellen Absichtserklärung. Das BAG betonte, dass das Kündigungsschutzrecht von Beschleunigung geprägt ist. Arbeitnehmer müssen den Sonderkündigungsschutz in der Regel innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung geltend machen, wenn der Arbeitgeber die Voraussetzungen nicht kennt.

Für Arbeitnehmer in Deutschland bedeutet dies: Der Schutz vor Kündigungen in der Vorbereitungsphase einer Betriebsratswahl ist stark, aber nicht grenzenlos. Wer sich auf diesen Schutz berufen will, muss den Arbeitgeber rechtzeitig über die Vorbereitungshandlungen und die notarielle Erklärung informieren, spätestens kurz nach einer Kündigung.

Praxis-Tipp

Sie haben nur drei Wochen Zeit – handeln Sie jetzt. Informieren Sie Ihren Arbeitgeber umgehend über Ihre Vorbereitungshandlungen und die notarielle Absichtserklärung, wenn Sie eine Kündigung erhalten.

Quelle: BAG — Entscheidungen (Volltext) | Az.: 2 AZR 70/25

Relevante Rechtsnormen:
§ 15 Abs. 3b KSchG § 242 BGB
Geprüft von Erdal Kalyoncuoglu Rechtsanwalt · Fachanwalt für Arbeitsrecht · Notar Kanzlei von Bergner und Kalyoncuoglu · Kreis Pinneberg · Seit 12 Jahren zugelassen

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