Urteil

BAG: Kündigungsschutz gilt nach Abberufung als Geschäftsführer

Wird ein Geschäftsführer erst abberufen und erhält danach die Kündigung, kann er sich auf den allgemeinen Kündigungsschutz berufen.

Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass der allgemeine Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) für ehemalige Geschäftsführer gilt, wenn sie zum Zeitpunkt des Kündigungszugangs nicht mehr im Amt sind. Im konkreten Fall wurde ein Geschäftsführer durch Gesellschafterbeschluss abberufen. Mehrere Monate später erhielt er die Kündigung. Das Gericht stellte fest, dass die Kündigung sozial ungerechtfertigt und damit unwirksam war.

Rechtlich stützt sich das Urteil auf § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG. Diese Norm schließt Organmitglieder, wie Geschäftsführer, vom allgemeinen Kündigungsschutz aus. Das Gericht stellte jedoch klar, dass dieser Ausschluss nur greift, wenn die Organstellung beim Zugang der Kündigung noch besteht. Ist die Abberufung bereits erfolgt, greift der Schutz des § 1 KSchG wieder, sofern ein Arbeitsverhältnis vorliegt.

Für Arbeitnehmer in Deutschland bedeutet dies: Wer als Geschäftsführer abberufen wird und erst danach die Kündigung seines Anstellungsvertrags erhält, genießt den vollen Kündigungsschutz. Arbeitgeber müssen dann einen Kündigungsgrund nachweisen, was die Verhandlungsposition des Betroffenen bei einer möglichen Abfindung deutlich stärkt.

Praxis-Tipp

Lassen Sie den genauen Zeitpunkt von Abberufung und Kündigungszugang prüfen — häufig gibt es mehr Spielraum als gedacht. Wenn die Kündigung nach der Abberufung zugeht, können Sie sich auf den Kündigungsschutz berufen.

Quelle: BAG — Entscheidungen (Volltext) | Az.: 2 AZR 89/25

Relevante Rechtsnormen:
§ 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG § 1 Abs. 1 KSchG § 1 KSchG
Geprüft von Erdal Kalyoncuoglu Rechtsanwalt · Fachanwalt für Arbeitsrecht · Notar Kanzlei von Bergner und Kalyoncuoglu · Kreis Pinneberg · Seit 12 Jahren zugelassen

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