LAG Rheinland-Pfalz: Keine Briefkastenüberwachung bis Mitternacht bei Kündigung
Der gewerkschaftliche DGB Rechtsschutz hat vor deutschen Arbeitsgerichten bedeutende Erfolge für den Kündigungsschutz erzielt. Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz entschied, dass Arbeitnehmer ihren Briefkasten nicht bis Mitternacht auf eingeworfene Kündigungen kontrollieren müssen. Landet das Schreiben nach den örtlich üblichen Zustellzeiten im Kasten, gilt es erst am nächsten Tag als zugegangen. Dadurch beginnt die strikte Drei-Wochen-Frist für die Kündigungsschutzklage einen Tag später.
Zudem stärkte das Arbeitsgericht Hannover die Rechte im Berufungsverfahren. Gewinnt ein Beschäftigter in erster Instanz, muss der Arbeitgeber ihn zu unveränderten Bedingungen weiterbeschäftigen. Bietet das Unternehmen stattdessen nur einen unzumutbaren Arbeitsplatz an – im konkreten Fall eine 300 Kilometer entfernte Stelle für eine in Teilzeit arbeitende Bürokraft –, darf der Arbeitnehmer dies ablehnen. Er behält dennoch seinen Anspruch auf Lohnzahlung während des laufenden Prozesses, ohne arbeiten zu müssen.
Auch bei Konflikten um Krankmeldungen gibt es klare Grenzen: Das Arbeitsgericht Freiburg urteilte, dass eine spontane Äußerung unter Kollegen über eine mögliche Krankschreibung nach einem abgelehnten Urlaubsantrag nicht zwingend eine fristlose Kündigung rechtfertigt.
Diese durch die Gewerkschaft erstrittenen Urteile betreffen verschiedenste Branchen, von der Grünflächenpflege bis zur Büroarbeit. Was bedeutet das für Sie als Arbeitnehmer in Deutschland? Die Entscheidungen entfalten bundesweite Wirkung und stärken die Rechtsposition aller Beschäftigten maßgeblich, unabhängig davon, ob sie selbst Mitglied einer Gewerkschaft sind oder nicht.
Dokumentieren Sie genau, an welchem Tag und zu welcher Uhrzeit Sie ein Kündigungsschreiben im Briefkasten vorfinden, das ist im Streitfall entscheidend. So können Sie beweisen, dass die dreiwöchige Frist für die Kündigungsschutzklage möglicherweise erst am Folgetag begonnen hat.
Quelle: ver.di
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