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Beleidigung des Chefs per SMS: Kollegin leitet Nachricht an Vorgesetzten weiter

29. April 2026 · 2 Min. Lesezeit

Ein als Oberarzt beschäftigter Mann schrieb einer Kollegin eine SMS, in der er seinen Chef als „autistisches krankes Arschloch“ bezeichnete. Die Frau informierte umgehend ihren Chef von diesem Vorfall, woraufhin dieser dem Oberarzt fristlos ohne Begründung kündigte und später eine ordentliche Kündigung nachschob. Der Mann klagte gegen die Kündigung und begründete die nach seiner Meinung vorliegende Rechtswidrigkeit der Entlassung damit, dass er darauf habe vertrauen dürfen, dass seine Äußerung nicht an den Betroffenen selbst weitergeleitet werde. Das LAG Rheinland-Pfalz schloss sich der Auffassung des Klägers an und entschied zu dessen Gunsten, dass die ordentliche Kündigung das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht beendet habe (Urteil vom 22.01.2015; Az.: 3 Sa 571/14). Der Kläger durfte davon ausgehen, dass seine Kollegin und frühere Partnerin als Adressatin der vertraulichen SMS deren Inhalt nicht an den gemeinsamen Chef weitergeben würde. Eine ehrverletzende Äußerung über Vorgesetzte, die nur unter Arbeitskollegen geäußert wird, könne aber unter Umständen eine ordentliche oder gar außerordentliche Kündigung nicht rechtfertigen. Solch vertrauliche Gespräche unterfielen dem Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, welches grundrechtlich geschützt sei. Rechtsanwalt Nils von Bergner -Fachanwalt für Arbeitsrecht – -Fachanwalt für Verkehrsrecht- von Bergner – Rechtsanwälte, Fachanwälte, Notare Büro Quickborn Bahnhofstraße 112 25451 Quickborn Tel:  04106 6392 653Fax: 040 2000 855 77 Mail: mail@vonbergner.eu Sie erreichen uns zentral in Quickborn an der Kieler Straße. Das Büro ist auch aus den angrenzenden Orten wie Ellerau, Bönningstedt, Kaltenkirchen, Henstedt-Ulzburg, Barmstedt, Hasloh und Norderstedt gut zu erreichen.

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