Ein junger Mann absolvierte bei seinem Ausbilder vor Beginn des Ausbildungsverhältnisses bereits ein Praktikum. Nachdem der Arbeitgeber den Arbeitsvertrag nach drei Monaten zum Ende der Probezeit kündigte, wehrte der Auszubildende sich hiergegen, indem er argumentierte, dass die Zeit des Praktikums auf die Probezeit anzurechnen sei und die Kündigung deshalb nicht mehr in der Probezeit erfolgte. Das BAG entschied nun, dass die Dauer des Praktikums nicht auf die Probezeit des Ausbildungsverhältnisses angerechnet werden könne (Urt. v. 19.11.2015; Az.: 6 AZR 844/14). Das gelte sogar dann, wenn es sich bei dem vorherigen Beschäftigungsverhältnis nicht um ein Praktikum, sondern um ein Arbeitsverhältnis gehandelt hätte. Gemäß § 20 S. 1 Berufsbildungsgesetz müsse ein Ausbildungsverhältnis mit einer Probezeit beginnen, damit beide Seiten die Gelegenheit bekommen, alle für die Ausbildung relevanten Umstände ausreichend zu prüfen. Diese Prüfung sei jedoch nur unter den tatsächlichen Bedingungen des Ausbildungsverhältnisses möglich; im Rahmen eines Praktikums könne der Arbeitgeber kaum die notwendigen Umstände erforschen, die in einem richtigen Ausbildungsverhältnis zum Tragen kommen. Die Kündigung erfolgte demnach noch innerhalb der Probezeit und sei daher wirksam. VON BERGNER – Rechtsanwälte, Fachanwälte, Notare Kanzlei Uetersen Großer Sand 38 25436 Uetersen Tel: 04122 8437 752Fax: 040 2000 855 77 Mail: mail@vonbergner.eu Sie haben ein aktuelles arbeitsrechtliches Problem? KONTAKTIEREN SIE UNS. Fachanwälte für Uetersen, Tornesch, Elmshorn
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