Sonstiges

Erbverzicht: Vorsicht bei der Wortwahl

29. April 2026 · 2 Min. Lesezeit

Wer als gesetzlicher Erbe äußert, dass er mit der Zahlung eines bestimmten Betrags „ein für alle Male abgefunden“ sei, verzichtet so auf seinen kompletten gesetzlichen Erbteil. Dies entschied aktuell das OLG Hamm (Beschl. v. 22.07.2014; Az.: 15 W 92/14). In dem entschiedenen Fall hatte ein Sohn nach dem Tod seines Vaters mit seiner noch lebenden Mutter einen Erbauseinandersetzungsvertrag geschlossen, nach dem er den Erbanteil seiner Schwester erhalten solle. Diese bekam dafür eine einmalige Zahlung in Höhe von 100.000 €. Der Vertrag enthielt den Wortlaut, dass die Schwester mit der Zahlung „“vom elterlichen Vermögen unter Lebenden und von Todes wegen ein für alle Male abgefunden““ sei. OLG: Erbverzicht umfassend Nachdem im Jahr 2013 auch die Mutter verstarb, stritten die zwei Kinder sich um das Erbe. Der Sohn beantragte einen Erbschein als Alleinerbe, die Tochter hingegen betonte, dass sie Miterbin geworden sei und nie auf ihren Erbteil verzichtet habe. Dass die Tochter keineswegs Erbin sei, entschieden nun die Richter des OLG Hamm. Auch wenn das Wort „Erbverzicht“ im Erbauseinandersetzungsvertrag nie benutzt wurde, sei in der Formulierung doch ein endgültiger Erbverzicht zu sehen. Die Nutzung eines bestimmten Wortes sei nicht notwendig, vielmehr müsse nur der Verzichtswille aus dem Inhalt des Vertrags hervortreten. von Bergner – Rechtsanwälte, Fachanwälte, Notare Büro Quickborn Bahnhofstraße 112 25451 Quickborn Tel:  04106 6392 653Fax: 040 2000 855 77 Mail: mail@vonbergner.eu Unser Büro ist auch aus den angrenzenden Orten wie Ellerau, Bönningstedt, Kaltenkirchen, Henstedt-Ulzburg, Barmstedt, Hasloh und Norderstedt gut zu erreichen.

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