Handys am Steuer während der Teilnahme am Straßenverkehr sind ohne Freisprecheinrichtung unzulässig. Wie der Fall zu beurteilen ist, wenn der Automotor sich wegen der automatischen Start-Stopp-Funktion selbst ausgeschaltet hat, hat kürzlich das OLG Hamm entschieden (Beschl. v. 09.09.2014; Az.: 1 RBs 1/14). Nach Ansicht der Richter soll es zulässig sein, als Fahrzeugführer ohne Nutzung einer Freisprecheinrichtung zu telefonieren und das Handy anderweitig zu benutzen, wenn das Auto steht und der Motor abgeschaltet ist. Das soll sogar dann gelten, wenn der Motor nur aufgrund automatischer Abschaltung aus ist. Im zugrunde liegenden Fall war ein junger Autofahrer im April 2013 auf einer innerörtlichen Straße unterwegs, als er wegen einer roten Ampel halten musste. Der Motor schaltete sich automatisch aufgrund der eingestellten ECO Start-Stopp-Funktion aus. Während der Wartezeit nutzte der Fahrer sein Mobiltelefon, wurde dabei von der Polizei erwischt und erhielt vom Amtsgericht Dortmund einen Bußgeldbescheid in Höhe von 40 €. OLG: kein Handyverbot wenn Motor abgestellt ist Seine eingelegte Rechtsbeschwerde war vor dem OLG Hamm erfolgreich. Das in der StVO normierte Verbot der Nutzung von Mobiltelefonen könne in dieser Situation nicht gelten. Entscheidend sei nämlich, dass der Motor des Fahrzeugs nicht laufe. Der Gesetzeswortlaut differenziere nicht danach, ob der Motor automatisch oder manuell wieder gestartet würde. Sinn und Zweck der Vorschrift sei vielmehr, dass unnötige Gefahren vermieden werden sollen. Diese Gefahren seien aber dann nicht zu befürchten, wenn der Motor des Wagens nicht laufe, da der Fahrer dann auch nicht beide Hände zur Führung des Kfz benötige. von Bergner – Rechtsanwälte, Fachanwälte, Notare Büro Quickborn Bahnhofstraße 112 25451 Quickborn Tel: 04106 6392 653Fax: 040 2000 855 77 Mail: mail@vonbergner.eu
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