Mobile Halteverbotsschilder nicht zu erkennen: Abschleppen rechtmäßig
Ein Mann stellte sein Fahrzeug auf einem regulären Parkplatz ab. Er übersah dabei die mobilen Halteverbotsschilder, die für die betroffene Haltezone aufgestellt worden waren. Die Ordnungsbehörde ließ das Kfz abschleppen und stellte den Kostenbescheid dem Betroffenen zu, der sich hiergegen gerichtlich zu wehren versuchte. Ohne Erfolg jedoch, wie nun das Urteil des zuständigen OVG Berlin-Brandenburg zeigt (Urteil vom 07.05.2015A; Az.: OVG 1 B 33.14). Für die Sichtbarkeit von Verkehrszeichen, die den ruhenden Verkehr betreffen, seien andere Anforderungen zu stellen als an solche, die für den fließenden Verkehr gelten. Der Verkehrsteilnehmer sei daher verpflichtet, sich nach dem Abstellen seines Kfz darüber zu informieren, ob das Halten an der gewählten Stelle tatsächlich zulässig ist. Entsprechende Verkehrszeichen müssten explizit innerhalb des einsehbaren Nahbereichs gesucht werden. Insbesondere bestehe eine solche Verpflichtung, wenn die Sicht auf mögliche Aufstellorte wegen der örtlichen Gegebenheiten eingeschränkt ist. von Bergner – Rechtsanwälte, Fachanwälte, Notare Büro Quickborn Bahnhofstraße 112 25451 Quickborn Tel: 04106 6392 653Fax: 040 2000 855 77 Mail: mail@vonbergner.eu
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