Verkehrsrecht

Verkehrsrecht: aktuelle Urteile

29. April 2026 · 2 Min. Lesezeit

Mithaftung bei Parken in zweiter Reihe Ein LKW-Fahrer parkte sein Fahrzeug in zweiter Reihe, wodurch er die rechte Fahrspur blockierte. Zudem ragten Teile des LKW-Aufbaus und sein linker Außenspiegel in die linke Spur hinein. Als ein anderer LKW versuchte zu passieren, kam es zu einem Unfall. Der Schaden belief sich auf ca. 3800 €. Der Fahrer des vorbeifahrenden LKW war bereit, 75 % des Schadens zu tragen; der Unfallgegner wollte jedoch „seinen Anteil“ von 25 % nicht übernehmen und erhob deswegen Klage. Die Klage wurde vor dem Amtsgericht München jedoch abgewiesen (Urteil vom 26.03.2013; Az.: 332 C 32357/12). Nach den Grundsätzen der Betriebsgefahr sei eine Mithaftung in Höhe von 25 % des Schadens gerechtfertigt. Trotz des Parkens habe der LKW den fließenden Verkehr beeinflusst, dies sei auch maßgeblich für den Unfall gewesen. Parken ohne gültige Umweltplakette: Bußgeld droht Nicht nur das Fahren in einer Umweltzone ohne gültige Plakette ist eine Ordnungswidrigkeit, auch das bloße Parken kann bereits mit einem Bußgeld geahndet werden, so entschied das OLG Hamm (Beschluss vom 24.09.2013; Az.: 1 RBs 135/13). Im vorliegenden Fall war der PKW eines Mannes in Dortmund in einer Umweltzone geparkt, die nur von Fahrzeugen mit roten, gelben und grünen Plaketten befahren werden durfte. Das fragliche Fahrzeug hatte zwar eine grüne Plakette, diese wies jedoch ein Kennzeichen aus, das nicht mit dem Kennzeichen des Fahrzeugs übereinstimmte. Die Ordnungsbehörde verlangte in der Folge von dem Halter des Fahrzeugs die Zahlung eines Bußgelds in Höhe von 40 €. Das OLG Hamm entschied, dass der Bußgeldbescheid zu Recht erlassen wurde. Das Fahrzeug des Mannes habe nur mit einer gültigen Umweltplakette, die auch dasselbe Kennzeichen wie das Auto ausweist, am Verkehr in der Umweltzone teilnehmen dürfen. Dass das Auto lediglich geparkt war, sei irrelevant. Denn auch stehende Fahrzeuge nehmen am Verkehr teil, so die Richter. Auch die Straßenverkehrsordnung erfasse den ruhenden Verkehr. Nur für den außergewöhnlichen Fall, dass ein Fahrzeug nicht durch eigene Motorkraft sondern z.B. auf einem Anhänger oder Ähnliches in die Umweltzone gefahren wurde, gelte die Pflicht zur gültigen Plakette für parkende Fahrzeuge nicht. Denn dann sei der Zweck der Plakette, die Schafstoffbelastung möglichst niedrig zu halten, erfüllt. von Bergner – Rechtsanwälte, Fachanwälte, Notare Büro Quickborn Bahnhofstraße 112 25451 Quickborn Tel:  04106 6392 653Fax: 040 2000 855 77 Mail: mail@vonbergner.eu

Brauchen Sie rechtliche Unterstützung?

Unsere Fachanwälte beraten Sie gerne zu diesem Thema. Kontaktieren Sie uns für eine kostenlose Ersteinschätzung.

Nur für Arbeitsrecht sowie die Themen Kündigung, Abfindung und Aufhebungsvertrag.

Kontakt aufnehmen Anrufen
Weitere Beiträge

Das könnte Sie auch interessieren