Verkehrsrecht: Deutsche Behörde darf französischen Führerschein entziehen
Ein deutscher Staatsbürger hatte seine deutsche Fahrerlaubnis bereits vor einiger Zeit wegen Trunkenheit im Verkehr verloren und danach auch nicht mehr zurückerlangt. Bei einer späteren Verkehrskontrolle wurde er erneut mit Alkohol im Blut erwischt. Er legte den Polizeibeamten einen in Paris ausgestellten Führerschein vor und erklärte, dass er seine deutsche Fahrerlaubnis in eine französische hat umschreiben lassen. Die Kreisverwaltung verlangte von dem Mann die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens über seine Fahreignung, dem kam er jedoch nicht nach. Daraufhin entzog die Behörde ihm erneut die Fahrerlaubnis und forderte ihn auf, seinen französischen Führerschein vorzulegen, um die fehlende Fahrberechtigung in Deutschland eintragen zu können. Hiergegen klagte der Mann. Das Verwaltungsgericht Koblenz entschied, dass die Führerscheinbehörde zum Einzug der Fahrerlaubnis berechtigt gewesen sei und wies die Klage des Mannes daher ab (Urt. v. 15.05.2013, Az. 5 K 16/13.KO). Die Behörde sei sogar zum Entzug des Führerscheins verpflichtet gewesen, da sich der Mann aufgrund wiederholten Alkoholkonsums am Steuer als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen habe. Rechtsanwalt Nils von Bergner -Fachanwalt für Arbeitsrecht – -Fachanwalt für Verkehrsrecht- von Bergner – Rechtsanwälte, Fachanwälte, Notare Büro Quickborn Bahnhofstraße 112 25451 Quickborn Tel: 04106 6392 653Fax: 040 2000 855 77 Mail: mail@vonbergner.eu Homepage: www.vonbergner.eu Sie erreichen uns zentral in Quickborn am Forum. Das Büro ist auch aus den angrenzenden Orten wie Ellerau, Bönningstedt, Kaltenkirchen, Henstedt-Ulzburg, Barmstedt, Hasloh und Norderstedt gut zu erreichen.
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