Verkehrsrecht

Verkehrsrecht: Grenzen des Vorsatzes bei Geschwindigkeitsüberschreitung

29. April 2026 · 1 Min. Lesezeit

Grundsätzlich wird bei geringen Geschwindigkeitsüberschreitungen im Straßenverkehr vom Gericht angenommen, dass der Verstoß fahrlässig begangen wurde. Bei erheblichen Überschreitungen hingegen wird in der Regel von vorsätzlicher Begehung ausgegangen, wenn die gemessene Geschwindigkeit etwa 40 % über der erlaubten liegt. Die Rechtsprechung variiert dabei zwischen 38 und 50 %. Auch wird für Vorsätzlichkeit beachtet, ob der Fahrer anhand von Motoren- und sonstigen Fahrzeuggeräuschen, der Fahrzeugvibration und der Schnelligkeit, mit der sich die Umgebung ändert, erkennen kann, dass er die zulässige Höchstgeschwindigkeit massiv überschreitet. Ist die Geschwindigkeitsüberschreitung nur gering, etwa bei 30 %, so müssen für die Annahme der Vorsätzlichkeit noch weitere Umstände hinzutreten, wie beispielsweise das Vorliegen von mehreren Geschwindigkeitsverstößen in einem engen zeitlichen und räumlichen Zusammenhang.     VON BERGNER – Rechtsanwälte, Fachanwälte, Notare Unsere Niederlassungen: Schenefeld – Hauptsitz Schenefelder Platz 2 – 22869 Schenefeld Tel:  040 2000 855 55 Fax: 040 2000 855 77 mail@vonbergner.eu www.vonbergner.eu Pinneberg Elmshorner Straße 84a – 25421 Pinneberg Tel: 04101 8547 828 Fax: 040 2000 855 77 www.pinneberg.vonbergner.eu Quickborn Bahnhofstraße 112 – 25451 Quickborn Tel:  04106 6392 653 Fax: 040 2000 855 77 www.rechtsanwalt-quickborn.de Uetersen Großer Sand 38 – 25436 Uetersen Tel:  04122 8437 752 Fax: 040 2000 855 77 www.rechtsanwalt-uetersen.de KONTAKTIEREN SIE UNS.

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