Verkehrsrecht

Verkehrsrecht: kein Fahrverbot trotz Rotlichtverstoß

29. April 2026 · 1 Min. Lesezeit

Ein Autofahrer wurde von einem standardisierten Messverfahren erfasst, wie er über eine rote Ampel fuhr. Auf dem zunächst angefertigten Bild wurde eine Zeit von 1,43 Sekunden angezeigt. Auf dem Foto war deutlich zu erkennen, wie er die Haltelinie bereits überfahren hatte. Die zuständige Behörde verhängte ein Fahrverbot. Der Mann klagte jedoch gegen diese Entscheidung und hatte vor dem AG Konstanz Erfolg (Az.: 13 OWi 52 Js 1314/2011-43/11). Gericht sieht von Fahrverbot ab Zu Gunsten des Fahrers müsse, da er nur fahrlässig gehandelt habe, ein Toleranzwert von 0,4 Sekunden abgezogen werden, so dass eine Zeit von 1,03 Sekunden verbleibe. Nach Angaben des Herstellers des Messgerätes solle darüber hinaus der zweite Wert hinter dem Komma abgerundet werden. Damit bleibe ein Rotlichtverstoß in Höhe von einer Sekunde. Ausgehend von dieser Zeit sei jedoch lediglich eine fahrlässige Verkehrsordnungswidrigkeit nach §§ 37 Abs. 2, 49 StVO, 24 StVG gegeben. Ein Fahrverbot komme nicht in Betracht, da dies erst ab einem Rotlichtverstoß von über einer Sekunde möglich sei. Der Mann bekam lediglich eine Geldbuße in Höhe von 90 €. von Bergner – Rechtsanwälte, Fachanwälte, Notare Büro Quickborn Bahnhofstraße 112 25451 Quickborn Tel:  04106 6392 653Fax: 040 2000 855 77 Mail: mail@vonbergner.eu

Brauchen Sie rechtliche Unterstützung?

Unsere Fachanwälte beraten Sie gerne zu diesem Thema. Kontaktieren Sie uns für eine kostenlose Ersteinschätzung.

Nur für Arbeitsrecht sowie die Themen Kündigung, Abfindung und Aufhebungsvertrag.

Kontakt aufnehmen Anrufen
Weitere Beiträge

Das könnte Sie auch interessieren