Urteil

ArbG Berlin: Versuchter Prozessbetrug rechtfertigt außerordentliche Kündigung

Wer im Kündigungsschutzprozess wissentlich falsche Angaben macht, riskiert eine fristlose Kündigung wegen versuchten Prozessbetrugs.

Das Arbeitsgericht Berlin hat entschieden, dass das Arbeitsverhältnis eines Objektbetreuers durch eine außerordentliche Kündigung wirksam beendet wurde. Der Arbeitnehmer hatte 180.000 Euro vom Geschäftskonto abgehoben und an einen der beiden Gesellschafter übergeben. Im Kündigungsschutzprozess behauptete er, auch der andere Gesellschafter habe ihm diese Weisung erteilt. Da er diese Behauptung nicht näher darlegen konnte, ging das Gericht von einem versuchten Prozessbetrug aus.

Rechtlich stützt sich die Entscheidung auf § 626 Abs. 1 BGB. Ein versuchter Prozessbetrug stellt einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung dar. Wenn ein Arbeitnehmer im Prozess wissentlich falsche Angaben macht, zerstört dies das für das Arbeitsverhältnis notwendige Vertrauen endgültig.

Für Arbeitnehmer in Deutschland bedeutet dieses Urteil: Die Wahrheitspflicht vor Gericht ist strikt. Wer im Rahmen einer Kündigungsschutzklage oder eines anderen arbeitsgerichtlichen Verfahrens bewusst falsche Tatsachen behauptet, um sich einen Vorteil zu verschaffen, riskiert nicht nur den Verlust des aktuellen Prozesses, sondern liefert dem Arbeitgeber direkt einen neuen, massiven Kündigungsgrund. Die abgestufte Darlegungslast zwingt Arbeitnehmer dazu, ihre Behauptungen konkret zu untermauern.

Praxis-Tipp

Bleiben Sie in gerichtlichen Auseinandersetzungen stets bei der Wahrheit. Dokumentieren Sie Weisungen von Vorgesetzten, insbesondere bei finanziellen Transaktionen, immer schriftlich, da dies im Streitfall entscheidend ist.

Quelle: LTO | Az.: 13 Ca 2144/26

Relevante Rechtsnormen:
§ 626 I BGB
Quelle LTO ↗
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Geprüft von Erdal Kalyoncuoglu Rechtsanwalt · Fachanwalt für Arbeitsrecht · Notar Kanzlei von Bergner und Kalyoncuoglu · Kreis Pinneberg · Seit 12 Jahren zugelassen

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