BAG: Kündigungsschutz gilt auch bei betrieblicher Umstrukturierung
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit seinem Urteil (Az. 2 AZR 123/23) klargestellt, dass Arbeitgeber bei betriebsbedingten Kündigungen strenge Auswahlkriterien einhalten müssen. Im konkreten Fall wollte ein Unternehmen Stellen aufgrund einer Umstrukturierung abbauen, unterließ jedoch den notwendigen Vergleich der betroffenen Mitarbeiter. Das zugrunde liegende Rechtsprinzip ist § 1 Abs. 3 KSchG (Kündigungsschutzgesetz), welches die soziale Auswahl vorschreibt. Arbeitgeber müssen bei einer Kündigung berücksichtigen, wer durch den Verlust des Arbeitsplatzes am härtesten getroffen wird, etwa durch Unterhaltspflichten oder eine längere Betriebszugehörigkeit. Für Arbeitnehmer im Kreis Pinneberg bedeutet dies: Eine Kündigung ist nicht allein deshalb wirksam, weil der Arbeitsplatz wegfällt. Der Arbeitgeber muss nachweisen, dass er die Kriterien Dauer der Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltspflichten und Schwerbehinderung korrekt abgewogen hat. Fehlt diese soziale Auswahl oder ist sie fehlerhaft, ist die Kündigung sozial ungerechtfertigt und damit unwirksam. Viele Arbeitgeber nutzen Umstrukturierungen als Vorwand, um sich von langjährigen Mitarbeitern zu trennen, ohne die gesetzlichen Schutzvorschriften vollumfänglich zu beachten. Betroffene sollten daher jede Kündigung kritisch hinterfragen, da die Hürden für eine rechtssichere Beendigung des Arbeitsverhältnisses hoch sind.
Sie haben nach Erhalt der Kündigung nur 3 Wochen Zeit, um Kündigungsschutzklage zu erheben. Lassen Sie die soziale Auswahl durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht prüfen, da häufig Spielräume bei der Vergleichsgruppe bestehen.
Quelle: BAG Entscheidungen | Az.: 2 AZR 123/23
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