BAG stärkt Beschäftigungsanspruch gekündigter Arbeitnehmer
Nicht jede Freistellung nach einer Kündigung ist zulässig. Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 25.03.2026 (Az. 5 AZR 108/25) entschieden, dass vorformulierte Freistellungsklauseln in Arbeitsverträgen regelmäßig unwirksam sind, wenn sie dem Arbeitgeber ohne weitere Voraussetzungen die einseitige Freistellung des Arbeitnehmers erlauben.
Dem Verfahren lag der Fall eines Vertriebsmitarbeiters zugrunde, der selbst ordentlich gekündigt hatte. Sein Arbeitgeber stellte ihn für die Dauer der Kündigungsfrist frei und verlangte die Rückgabe des auch privat nutzbaren Dienstwagens. Der Arbeitnehmer machte daraufhin eine Entschädigung für den Wegfall der privaten Nutzungsmöglichkeit geltend.
Das BAG stellte klar: Eine formularmäßige Klausel, die dem Arbeitgeber pauschal das Recht zur Freistellung einräumt, benachteiligt Arbeitnehmer unangemessen und ist nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. Denn auch nach Ausspruch einer Kündigung besteht der Beschäftigungsanspruch grundsätzlich bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses fort.
Gleichzeitig bedeutet das Urteil aber nicht, dass Freistellungen generell unzulässig sind. Arbeitgeber können im Einzelfall weiterhin zur Freistellung berechtigt sein, wenn ihre schutzwürdigen Interessen – etwa der Schutz von Geschäftsgeheimnissen, die Vermeidung von Interessenkonflikten oder andere gewichtige betriebliche Gründe – das Beschäftigungsinteresse des Arbeitnehmers überwiegen. Ob dies im konkreten Fall vorlag, muss das Landesarbeitsgericht Niedersachsen nach der Zurückverweisung nun prüfen.
Praxis-Tipp: Eine Kündigung berechtigt den Arbeitgeber nicht automatisch dazu, Arbeitnehmer nach Hause zu schicken. Es bedarf einer sorgfältigen Interessenabwägung. Pauschale Freistellungsklauseln im Arbeitsvertrag reichen dafür nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht aus.
BAG, Urteil vom 25.03.2026 – 5 AZR 108/25
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