BAG bestätigt: Kündigungsschutz gilt auch bei Kleinbetrieben
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in seinem aktuellen Jahrespressegespräch die Bedeutung des Kündigungsschutzes für Arbeitnehmer in kleineren Betrieben unterstrichen. Das Gericht stellte klar, dass auch bei einer geringen Mitarbeiterzahl die Grundsätze der sozialen Rechtfertigung bei einer Kündigung nicht vollständig ausgehebelt werden dürfen. Im Kern geht es um die Auslegung von § 1 Abs. 2 Kündigungsschutzgesetz (KSchG), welches regelt, dass eine Kündigung sozial gerechtfertigt sein muss. Das Rechtsprinzip dahinter ist der Schutz des Arbeitnehmers vor willkürlicher Beendigung des Arbeitsverhältnisses, selbst wenn das Kündigungsschutzgesetz aufgrund der Betriebsgröße formal nicht in vollem Umfang greift. Arbeitnehmer in Pinneberg, Elmshorn oder Quickborn sollten wissen, dass auch in Kleinbetrieben eine Kündigung nicht gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstoßen darf. Das BAG betont damit, dass der Arbeitgeber auch bei weniger als 10 Beschäftigten nicht völlig frei in seiner Entscheidung ist. Für Sie als Arbeitnehmer bedeutet dies: Auch wenn Sie in einem kleinen Unternehmen arbeiten, ist eine Kündigung nicht automatisch wirksam. Prüfen Sie insbesondere, ob die Kündigung sachlich begründet oder schlichtweg schikanös ist. Unsere Kanzlei VON BERGNER unterstützt Sie dabei, Ihre Rechte im Kreis Pinneberg effektiv durchzusetzen.
Lassen Sie jede Kündigung zeitnah durch einen Fachanwalt prüfen — häufig gibt es mehr Spielraum bei der Abfindung oder dem Weiterbeschäftigungsanspruch als gedacht. Sie haben nach Erhalt der Kündigung nur 3 Wochen Zeit für eine Kündigungsschutzklage, handeln Sie daher sofort.
Quelle: BAG Entscheidungen | Az.: Jahrespressegespräch 2024
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