BAG: Annahmeverzugslohn bei Kündigung nicht im Voraus abdingbar
Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass der Anspruch auf Annahmeverzugslohn nach einer unwirksamen oder erst später wirkenden Kündigung nicht im Voraus vertraglich ausgeschlossen werden kann. Im vorliegenden Fall hatte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis zum 1. Oktober 2020 beenden wollen, rechtskräftig endete es jedoch erst zum 30. April 2021. Die Parteien hatten US-amerikanisches Recht vereinbart, nach dem der Klägerin kein Annahmeverzugslohn zustand. Das Gericht urteilte jedoch, dass ohne Rechtswahl deutsches Recht anwendbar gewesen wäre und dieses für die Klägerin günstiger ist.
Rechtlich stützt sich das Urteil auf § 615 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 611a Abs. 2 BGB. Das Gericht betonte, dass § 615 Satz 1 BGB zwar grundsätzlich dispositiv ist, aber nicht grenzenlos. Ein vollständiger Ausschluss des Entgeltrisikos des Arbeitgebers bei unwirksamen Kündigungen würde den Kündigungsschutz umgehen und ist daher nach § 134 BGB nichtig. Es handelt sich um eine zwingende Bestimmung im Sinne des EGBGB.
Für Arbeitnehmer in Deutschland bedeutet dies eine Stärkung ihrer Rechte: Arbeitgeber können sich nicht durch die Wahl ausländischen Rechts oder vertragliche Klauseln vor der Zahlung von Annahmeverzugslohn drücken, wenn eine Kündigung unwirksam ist oder erst später wirkt. Das finanzielle Risiko einer fehlerhaften Kündigung bleibt beim Arbeitgeber.
Lassen Sie vertragliche Ausschlüsse von Annahmeverzugslohn prüfen — häufig gibt es mehr Spielraum als gedacht. Auch bei der Wahl ausländischen Rechts im Arbeitsvertrag bleiben zwingende deutsche Schutzvorschriften oft anwendbar.
Quelle: BAG — Entscheidungen (Volltext) | Az.: 2 AZR 96/24
Sie haben eine arbeitsrechtliche Frage?
Unsere Fachanwälte für Arbeitsrecht beraten Sie gerne. Kostenlose Ersteinschätzung am Telefon — wir melden uns innerhalb von 24 Stunden.