BAG: Kirchenzugehörigkeit als Einstellungskriterium bei Repräsentationsaufgaben zulässig
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat eine Klage auf Entschädigung wegen Diskriminierung aufgrund der Religion abgewiesen. Eine konfessionslose Bewerberin hatte sich erfolglos auf eine Referentenstelle bei der Diakonie beworben. Die Stellenausschreibung forderte die Zugehörigkeit zur evangelischen Kirche oder einer Kirche der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen (ACK). Das Gericht entschied, dass diese Anforderung im konkreten Fall gerechtfertigt war.
Rechtlich stützt sich das Urteil auf § 9 Abs. 1 Alt. 2 AGG. Danach ist eine unterschiedliche Behandlung wegen der Religion zulässig, wenn die Religion nach der Art der Tätigkeit eine wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung darstellt. Das BAG betonte, dass der Referent die Diakonie nach außen repräsentieren und eine spezifisch christliche Sichtweise in einem Bericht zur UN-Antirassismuskonvention vertreten sollte. Für diese selbstständige und repräsentative Aufgabe durfte der Arbeitgeber typisierend davon ausgehen, dass eine Kirchenmitgliedschaft die Identifikation mit dem kirchlichen Ethos sicherstellt.
Für Arbeitnehmer in Deutschland bedeutet dies: Kirchliche Arbeitgeber dürfen nicht pauschal für jede Stelle eine Kirchenzugehörigkeit verlangen. Bei Tätigkeiten, die eine glaubwürdige Vertretung des kirchlichen Ethos nach außen erfordern und mit hoher Eigenverantwortung verbunden sind, ist diese Anforderung jedoch rechtmäßig. Konfessionslose Bewerber können in solchen Fällen bei einer Ablehnung keine Entschädigung nach dem AGG beanspruchen.
Lassen Sie Ablehnungen bei kirchlichen Arbeitgebern prüfen — häufig gibt es mehr Spielraum als gedacht. Wenn die ausgeschriebene Stelle keine repräsentativen Aufgaben oder Verkündigungsaufgaben umfasst, könnte eine geforderte Kirchenzugehörigkeit unzulässig sein.
Quelle: BAG — Entscheidungen (Volltext) | Az.: 8 AZR 194/25
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