BAG: Rechtswahlklausel für deutsches Recht unterliegt Transparenzkontrolle
Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass eine vom Arbeitgeber vorformulierte Rechtswahlklausel im Arbeitsvertrag, die pauschal deutsches Recht festlegt, der Transparenzkontrolle unterliegt. Im konkreten Fall klagte ein in den Niederlanden wohnhafter IT-Mitarbeiter, der seit Beginn der Coronapandemie ausschließlich im Homeoffice in den Niederlanden arbeitete. Die deutsche Arbeitgeberin kündigte ihm während einer Arbeitsunfähigkeit. Der Kläger berief sich auf das niederländische Recht, welches Kündigungen während einer Krankheit grundsätzlich verbietet und eine behördliche Zustimmung erfordert.
Das Gericht gab dem Kläger recht. Die Kündigungen sind nach niederländischem Recht unwirksam. Die im Arbeitsvertrag vereinbarte Klausel „Auf das Arbeitsverhältnis findet deutsches Recht Anwendung“ ist intransparent, da sie nicht darauf hinweist, dass zwingende Bestimmungen des Rechts, das ohne diese Klausel gelten würde (hier das niederländische Recht), unberührt bleiben. Das Rechtsprinzip der Transparenzkontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB verlangt, dass Arbeitnehmer nicht durch unklare Formulierungen benachteiligt werden.
Für Arbeitnehmer in Deutschland mit grenzüberschreitenden Arbeitsverhältnissen oder dauerhaftem Homeoffice im Ausland bedeutet dies eine Stärkung ihrer Rechte. Zwingende Schutzvorschriften des tatsächlichen Arbeitsortes können nicht durch eine einfache Vertragsklausel ausgehebelt werden.
Lassen Sie Ihren Arbeitsvertrag prüfen, wenn Sie dauerhaft im Ausland arbeiten. Häufig gibt es mehr Spielraum als gedacht, da zwingende lokale Schutzvorschriften trotz deutscher Rechtswahlklausel gelten können.
Quelle: Bundesarbeitsgericht — Entscheidungen | Az.: 2 AZR 53/25
Sie haben eine arbeitsrechtliche Frage?
Unsere Fachanwälte für Arbeitsrecht beraten Sie gerne. Kostenlose Ersteinschätzung am Telefon — wir melden uns innerhalb von 24 Stunden.