BAG: Pauschale Freistellungsklausel bei Kündigung ist unwirksam
Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass eine Allgemeine Geschäftsbedingung im Arbeitsvertrag, die den Arbeitgeber pauschal berechtigt, den Arbeitnehmer bei oder nach einer Kündigung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist freizustellen, unwirksam ist. Im konkreten Fall hatte ein Gebietsleiter im Vertriebsaußendienst selbst gekündigt und wurde daraufhin von seiner Arbeitgeberin freigestellt. Zudem forderte sie den Dienstwagen zurück, den er auch privat nutzen durfte. Der Kläger verlangte daraufhin eine Nutzungsausfallentschädigung für die entgangene Privatnutzung des Fahrzeugs.
Das Gericht stellte fest, dass Arbeitnehmer grundsätzlich einen Anspruch auf vertragsgemäße Beschäftigung haben. Dieser Anspruch entfällt nur, wenn das Interesse des Arbeitgebers an der Nichtbeschäftigung das Beschäftigungsinteresse des Arbeitnehmers überwiegt. Der bloße Ausspruch einer Kündigung reicht dafür nicht aus. Eine Klausel, die eine anlasslose Freistellung erlaubt, benachteiligt den Arbeitnehmer unangemessen.
Für Arbeitnehmer in Deutschland bedeutet dies, dass sie nach einer Kündigung nicht automatisch und ohne triftigen Grund nach Hause geschickt werden dürfen. Der Anspruch auf Beschäftigung bleibt bestehen, es sei denn, es liegen besondere Umstände vor, die eine Freistellung rechtfertigen.
Lassen Sie Freistellungsklauseln in Ihrem Arbeitsvertrag prüfen — häufig gibt es mehr Spielraum als gedacht. Wenn Sie nach einer Kündigung freigestellt werden, fordern Sie Ihren Arbeitgeber auf, die Gründe dafür darzulegen.
Quelle: Bundesarbeitsgericht — Entscheidungen | Az.: 5 AZR 108/25
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