BAG: Betriebsratsvergütung darf nicht willkürlich gekürzt werden
Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass ein Arbeitgeber die Vergütung eines freigestellten Betriebsratsmitglieds nicht ohne Weiteres nachträglich kürzen darf. Im konkreten Fall stritt ein seit 1988 bei einem Automobilhersteller beschäftigtes Betriebsratsmitglied um seine Eingruppierung in die Entgeltstufe 18. Der Arbeitgeber hatte die Vergütung im Nachhinein korrigiert und dies mit einer Vergleichsgruppe von 58 Arbeitnehmern begründet. Das Gericht urteilte, dass der Arbeitgeber die objektive Fehlerhaftigkeit der ursprünglichen Vergütungsanpassung darlegen und beweisen muss. Die bloße Bildung einer Vergleichsgruppe mit einem Altersunterschied von plus/minus einem Jahr reichte dem Gericht nicht aus, um eine fehlerhafte Eingruppierung zu belegen.
Hinter dieser Entscheidung steht das Prinzip des Entgeltschutzes nach § 37 BetrVG. Dieses Gesetz garantiert, dass das Arbeitsentgelt von Betriebsratsmitgliedern nicht geringer bemessen werden darf als das vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung. Es soll verhindern, dass Arbeitnehmer durch ihr Engagement im Betriebsrat finanzielle Nachteile erleiden.
Für Arbeitnehmer in Deutschland bedeutet dieses Urteil mehr Sicherheit bei der Ausübung eines Betriebsratsamtes. Arbeitgeber können einmal gewährte Vergütungsanpassungen nicht einfach mit pauschalen Verweisen auf Vergleichsgruppen rückgängig machen. Sie tragen die volle Darlegungs- und Beweislast, wenn sie behaupten, eine bisherige Vergütung sei zu hoch gewesen.
Lassen Sie nachträgliche Gehaltskürzungen durch den Arbeitgeber immer rechtlich prüfen. Häufig gibt es mehr Spielraum als gedacht, da die Hürden für eine solche Korrektur hoch sind.
Quelle: Bundesarbeitsgericht — Entscheidungen | Az.: 7 AZR 115/25
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