BAG: Ausschluss von Mindestlohnempfängern bei Inflationsprämie ist unzulässig
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass der Ausschluss von Mindestlohnempfängern von einer freiwilligen Inflationsausgleichsprämie gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz verstößt. Im konkreten Fall hatte ein Arbeitgeber seinen Beschäftigten eine monatliche Inflationspauschale zugesagt. Arbeitnehmer, deren Stundenlohn durch die gesetzliche Mindestlohnerhöhung im Oktober 2022 auf 12,00 Euro gestiegen war, erhielten jedoch nur eine geringe Einmalzahlung. Der Arbeitgeber argumentierte, diese Gruppe habe durch den höheren Mindestlohn bereits mehr Geld zur Verfügung und sei weniger ausgleichsbedürftig. Das BAG wies diese Begründung zurück.
Das rechtliche Prinzip dahinter: Wenn ein Arbeitgeber freiwillige Leistungen nach allgemeinen Regeln verteilt, darf er niemanden aus sachfremden oder willkürlichen Gründen benachteiligen. Der Ausschluss von Beschäftigten, deren Lohn durch den gesetzlichen Mindestlohn gestiegen ist, widerspricht den Wertentscheidungen des Mindestlohngesetzes. Die Inflationsausgleichsprämie nach § 3 Nr. 11c EStG muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Entgelt gezahlt werden – und das ist bei dieser Gruppe der gesetzliche Mindestlohn.
Für Arbeitnehmer in Deutschland bedeutet dieses Urteil: Wenn Ihr Arbeitgeber eine allgemeine Inflationsprämie oder ähnliche freiwillige Sonderzahlungen ausschüttet, darf er Sie nicht mit dem Argument benachteiligen, dass Ihr Gehalt durch eine gesetzliche Mindestlohnerhöhung gestiegen ist. Der gesetzliche Mindestlohn darf nicht als Begründung dienen, Ihnen andere freiwillige Leistungen vorzuenthalten.
Lassen Sie prüfen, ob Sie bei freiwilligen Sonderzahlungen Ihres Arbeitgebers übergangen wurden. Häufig gibt es mehr Spielraum als gedacht, wenn sachlose Differenzierungen vorgenommen werden.
Quelle: BAG — Pressemitteilungen | Az.: 10 AZR 62/26
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