BAG: Falsches Postfach bei Berufungsbegründung kostet Frist
Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass die Frist zur Berufungsbegründung versäumt ist, wenn der Schriftsatz am letzten Tag der Frist an das besondere elektronische Behördenpostfach (beBPO) der Gerichtsverwaltung statt an das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts übermittelt wird. Im konkreten Fall hatte ein Rechtsanwalt die Berufungsbegründung am Tag des Fristablaufs an das beBPO des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein gesendet. Obwohl er den Fehler bemerkte, verließ er sich auf eine interne Weiterleitung. Wegen technischer Probleme im Homeoffice der zuständigen Mitarbeiterin erfolgte diese jedoch erst am Folgetag.
Das Gericht lehnte eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ab. Nach § 46c Abs. 5 Satz 1 ArbGG ist ein elektronisches Dokument erst eingegangen, wenn es auf der für den Empfang bestimmten Einrichtung des Gerichts gespeichert ist. Das beBPO der Verwaltung erfüllt diese Voraussetzung nicht. Ein Rechtsanwalt muss den Versandvorgang prüfen und Fehler korrigieren. Auf eine taggleiche Weiterleitung im ordentlichen Geschäftsgang darf nicht vertraut werden.
Für Arbeitnehmer in Deutschland bedeutet dies: Die Wahl des richtigen elektronischen Postfachs durch den Anwalt ist entscheidend. Fehler bei der Adressierung können zum Verlust des Rechtsmittels führen, da Gerichte nicht verpflichtet sind, falsch adressierte Eingänge noch am selben Tag weiterzuleiten.
Lassen Sie sich von Ihrem Anwalt den Sendebericht der elektronischen Übermittlung geben. Dokumentieren Sie den rechtzeitigen und korrekt adressierten Eingang, das ist im Streitfall entscheidend.
Quelle: BAG — Entscheidungen (Volltext) | Az.: 6 AZB 10/26
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