BAG: Filialdirektorin kann leitende Angestellte sein
In einem Beschlussverfahren stritten ein Betriebsrat und eine Arbeitgeberin (ein Einzelhandelsunternehmen) darüber, ob eine Filialdirektorin als leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG gilt. Der Betriebsrat argumentierte, die Personalbefugnis der Direktorin über 91 Mitarbeiter sei im Vergleich zur Gesamtbelegschaft von 3.500 Beschäftigten zu gering. Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht gaben dem Betriebsrat zunächst recht.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hob diese Entscheidung nun auf und verwies die Sache an das Landesarbeitsgericht zurück. Das BAG stellte fest, dass die Vorinstanzen den Bewertungsmaßstab verkannt haben. Nach § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BetrVG reicht es für den Status als leitender Angestellter in der Regel aus, wenn sich die selbstständige Einstellungs- und Entlassungsbefugnis auf sämtliche oder nahezu alle Arbeitnehmer eines Betriebs erstreckt.
Der Rechtsgrundsatz lautet: Die unternehmerische Bedeutung der Personalbefugnis ist betriebsbezogen zu beurteilen. Eine bestimmte Mindestgröße des Betriebs im Verhältnis zum Gesamtunternehmen verlangt das Gesetz nicht.
Dieser Beschluss betrifft unmittelbar die beteiligten Parteien (Betriebsrat, Arbeitgeberin und die Filialdirektorin). Für Arbeitnehmer hat die Entscheidung mittelbare Bedeutung, da sie klärt, wer als Repräsentant des Arbeitgebers gilt und somit nicht vom Betriebsrat vertreten wird.
Die Einstufung als leitender Angestellter hängt maßgeblich von der tatsächlichen, selbstständigen Einstellungs- und Entlassungsbefugnis im jeweiligen Betrieb ab, unabhängig von der Größe der Filiale im Gesamtunternehmen.
Quelle: BAG — Entscheidungen (Volltext) | Az.: 7 ABR 9/25
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