Urteil

BAG: Mehrarbeitszuschläge für Teilzeitkräfte schon vor der 41. Stunde

Das Bundesarbeitsgericht stärkt die Rechte von Teilzeitbeschäftigten: Mehrarbeitszuschläge müssen proportional zur individuellen Arbeitszeit gezahlt werden, nicht erst ab der Vollzeit-Grenze.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass tarifliche Regelungen, die Mehrarbeitszuschläge für Teilzeitbeschäftigte erst ab Überschreiten der Vollzeitarbeitszeit (hier: 40 Stunden) vorsehen, unwirksam sind. Im konkreten Fall sah der Manteltarifvertrag (MTV) vor, dass Zuschläge erst ab der 41. Wochenstunde gezahlt werden. Das Gericht stellte fest, dass diese Regelung gegen das Benachteiligungsverbot für Teilzeitkräfte verstößt.

Rechtlich stützt sich das Urteil auf § 4 Abs. 1 TzBfG, der eine Schlechterbehandlung von Teilzeitbeschäftigten verbietet. Das BAG betonte, dass Teilzeitkräfte die gleiche Anzahl an Stunden arbeiten müssten wie Vollzeitkräfte, um den Zuschlag zu erhalten, was sie unverhältnismäßig benachteiligt. Ein sachlicher Grund für diese Ungleichbehandlung lag nicht vor.

Für Arbeitnehmer in Deutschland bedeutet dies: Wenn Sie in Teilzeit arbeiten, haben Sie Anspruch auf Mehrarbeitszuschläge, sobald Sie Ihre individuell vereinbarte Arbeitszeit proportional zur Vollzeit-Grenze überschreiten. Tarifverträge, die pauschal erst ab der Vollzeit-Grenze Zuschläge gewähren, sind in diesem Punkt nichtig.

Praxis-Tipp

Prüfen Sie Ihre Gehaltsabrechnungen auf nicht gezahlte Mehrarbeitszuschläge. Lassen Sie Ihre Ansprüche prüfen — häufig gibt es mehr Spielraum als gedacht.

Quelle: BAG — Entscheidungen (Volltext) | Az.: 5 AZR 122/25

Relevante Rechtsnormen:
§ 4 Abs. 1 TzBfG § 134 BGB § 612 Abs. 2 BGB
Geprüft von Erdal Kalyoncuoglu Rechtsanwalt · Fachanwalt für Arbeitsrecht · Notar Kanzlei von Bergner und Kalyoncuoglu · Kreis Pinneberg · Seit 12 Jahren zugelassen

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