BAG: Mehrarbeitszuschläge für Teilzeitkräfte schon vor der 41. Stunde
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass tarifliche Regelungen, die Mehrarbeitszuschläge für Teilzeitbeschäftigte erst ab Überschreiten der Vollzeitarbeitszeit (hier: 40 Stunden) vorsehen, unwirksam sind. Im konkreten Fall sah der Manteltarifvertrag (MTV) vor, dass Zuschläge erst ab der 41. Wochenstunde gezahlt werden. Das Gericht stellte fest, dass diese Regelung gegen das Benachteiligungsverbot für Teilzeitkräfte verstößt.
Rechtlich stützt sich das Urteil auf § 4 Abs. 1 TzBfG, der eine Schlechterbehandlung von Teilzeitbeschäftigten verbietet. Das BAG betonte, dass Teilzeitkräfte die gleiche Anzahl an Stunden arbeiten müssten wie Vollzeitkräfte, um den Zuschlag zu erhalten, was sie unverhältnismäßig benachteiligt. Ein sachlicher Grund für diese Ungleichbehandlung lag nicht vor.
Für Arbeitnehmer in Deutschland bedeutet dies: Wenn Sie in Teilzeit arbeiten, haben Sie Anspruch auf Mehrarbeitszuschläge, sobald Sie Ihre individuell vereinbarte Arbeitszeit proportional zur Vollzeit-Grenze überschreiten. Tarifverträge, die pauschal erst ab der Vollzeit-Grenze Zuschläge gewähren, sind in diesem Punkt nichtig.
Prüfen Sie Ihre Gehaltsabrechnungen auf nicht gezahlte Mehrarbeitszuschläge. Lassen Sie Ihre Ansprüche prüfen — häufig gibt es mehr Spielraum als gedacht.
Quelle: BAG — Entscheidungen (Volltext) | Az.: 5 AZR 122/25
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