BAG: Geringfügige Fehler in Massenentlassungsanzeige machen Kündigung nicht unwirksam
In einem Kündigungsschutzverfahren stritten ein Arbeitnehmer und sein Arbeitgeber über die Wirksamkeit einer Kündigung im Rahmen einer Massenentlassung. Der Arbeitgeber hatte in der Massenentlassungsanzeige an die Agentur für Arbeit 34 statt der tatsächlich 31 zu entlassenden Arbeitnehmer angegeben. Der Kläger hielt die Kündigung deshalb für unwirksam.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) wies die Revision des Klägers zurück und bestätigte die Wirksamkeit der Kündigung. Das Gericht entschied, dass eine geringfügig zu hoch angegebene Zahl von Entlassungen in der Massenentlassungsanzeige unschädlich ist, solange die Arbeitsverwaltung dadurch nicht gehindert wird, ihre gesetzmäßigen Aufgaben zu erfüllen.
Rechtlich stützt sich das BAG auf § 17 KSchG und die Massenentlassungsrichtlinie (MERL). Der Zweck des Anzeigeverfahrens ist es, der Arbeitsagentur die Größenordnung der drohenden sozioökonomischen Auswirkungen auf dem lokalen Arbeitsmarkt zu vermitteln. Eine Abweichung von drei Personen beeinträchtigt die Agentur für Arbeit nicht bei der Suche nach Lösungen für die durch die Massenentlassung entstehenden Probleme. Auch ein offenkundiger Schreibfehler im Konsultationsverfahren mit dem Betriebsrat (61 statt 31 Arbeitnehmer) war unschädlich, da der Betriebsrat die tatsächlichen Verhältnisse kannte.
Für Arbeitnehmer bedeutet dies, dass nicht jeder formale Fehler des Arbeitgebers bei einer Massenentlassung zwingend zur Unwirksamkeit der Kündigung führt.
Bei Massenentlassungen lohnt sich eine genaue Prüfung der Anzeige und des Konsultationsverfahrens. Geringfügige Abweichungen bei den Zahlen führen jedoch nicht zwingend zur Unwirksamkeit der Kündigung, wenn der Zweck des Verfahrens nicht beeinträchtigt wird.
Quelle: BAG — Entscheidungen (Volltext) | Az.: 6 AZR 7/26
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