BAG: Kündigung durch einzelne Aufsichtsratsmitglieder ohne Vollmachtsurkunde unwirksam
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass eine Kündigung, die von einzelnen Mitgliedern eines Aufsichtsrats ausgesprochen wird, unwirksam ist, wenn der Kündigung keine Vollmachtsurkunde beigefügt ist und der Arbeitnehmer die Kündigung unverzüglich zurückweist. Im vorliegenden Fall hatte eine GmbH einem Arbeitnehmer gekündigt. Die Kündigung wurde von zwei Aufsichtsratsmitgliedern unterzeichnet, ohne dass eine Vollmachtsurkunde vorgelegt wurde, die ihre Alleinvertretungsmacht für das gesamte Gremium belegte. Der Arbeitnehmer wies die Kündigung daraufhin unverzüglich zurück.
Das Gericht wandte § 174 BGB analog an. Diese Norm besagt, dass ein einseitiges Rechtsgeschäft durch einen Bevollmächtigten unwirksam ist, wenn keine Vollmachtsurkunde vorgelegt wird und der Empfänger das Geschäft aus diesem Grund unverzüglich zurückweist. Dies gilt auch für die organschaftliche Vertretungsmacht, wenn einzelne Organmitglieder durch die übrigen Mitglieder zur Alleinvertretung ermächtigt werden. Da die Beklagte den Kläger nicht über die Ermächtigung der handelnden Aufsichtsratsmitglieder in Kenntnis gesetzt hatte, war die Zurückweisung rechtmäßig.
Für Arbeitnehmer in Deutschland bedeutet dies: Wenn eine Kündigung von Personen unterzeichnet ist, deren Vertretungsmacht nicht offensichtlich ist oder nicht durch eine Vollmachtsurkunde nachgewiesen wird, kann diese Kündigung unter Umständen unverzüglich zurückgewiesen werden. Dies gilt insbesondere bei Kündigungen durch Gremien wie einen Aufsichtsrat, wenn nicht das gesamte Gremium handelt.
Prüfen Sie bei Erhalt einer Kündigung sofort, wer diese unterschrieben hat und ob eine Vollmachtsurkunde beiliegt. Sie haben nur wenige Tage Zeit, um eine Kündigung wegen fehlender Vollmacht zurückzuweisen – handeln Sie jetzt.
Quelle: BAG — Entscheidungen (Volltext) | Az.: 2 AZR 130/25
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