Urteil

BAG: Kündigung per WhatsApp bleibt formunwirksam

Das Bundesarbeitsgericht bestätigt: Eine Kündigung per Messenger erfüllt nicht das Schriftformerfordernis nach § 623 BGB.

Das Bundesarbeitsgericht hat in einer aktuellen Entscheidung klargestellt, dass eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses per WhatsApp-Nachricht unwirksam ist. Das Gericht verwies auf § 623 BGB, der für die Kündigung zwingend die Schriftform vorschreibt.

Der Fall: Ein Arbeitgeber hatte einem Arbeitnehmer per WhatsApp-Nachricht die fristlose Kündigung ausgesprochen. Der Arbeitnehmer erhob Kündigungsschutzklage — mit Erfolg.

Für Sie als Arbeitnehmer heißt das konkret: Erhalten Sie eine Kündigung per WhatsApp, E-Mail oder SMS, ist diese rechtlich unwirksam. Ihr Arbeitsverhältnis besteht fort. Dennoch sollten Sie innerhalb von drei Wochen Kündigungsschutzklage erheben, um Ihre Rechte zu sichern.

Praxis-Tipp

Haben Sie eine Kündigung per WhatsApp oder E-Mail erhalten? Handeln Sie trotzdem schnell — die dreiwöchige Klagefrist nach § 4 KSchG läuft möglicherweise trotzdem. Lassen Sie die Wirksamkeit kostenlos prüfen.

Relevante Rechtsnormen:
§ 623 BGB § 4 KSchG
Ebene ⚖️ BAG
Geprüft von Erdal Kalyoncuoglu Rechtsanwalt · Fachanwalt für Arbeitsrecht · Notar Kanzlei von Bergner und Kalyoncuoglu · Kreis Pinneberg · Seit 12 Jahren zugelassen

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