BAG: Kündigung per WhatsApp bleibt formunwirksam
Das Bundesarbeitsgericht hat in einer aktuellen Entscheidung klargestellt, dass eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses per WhatsApp-Nachricht unwirksam ist. Das Gericht verwies auf § 623 BGB, der für die Kündigung zwingend die Schriftform vorschreibt.
Der Fall: Ein Arbeitgeber hatte einem Arbeitnehmer per WhatsApp-Nachricht die fristlose Kündigung ausgesprochen. Der Arbeitnehmer erhob Kündigungsschutzklage — mit Erfolg.
Für Sie als Arbeitnehmer heißt das konkret: Erhalten Sie eine Kündigung per WhatsApp, E-Mail oder SMS, ist diese rechtlich unwirksam. Ihr Arbeitsverhältnis besteht fort. Dennoch sollten Sie innerhalb von drei Wochen Kündigungsschutzklage erheben, um Ihre Rechte zu sichern.
Haben Sie eine Kündigung per WhatsApp oder E-Mail erhalten? Handeln Sie trotzdem schnell — die dreiwöchige Klagefrist nach § 4 KSchG läuft möglicherweise trotzdem. Lassen Sie die Wirksamkeit kostenlos prüfen.
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