BAG: Kündigungsschutzklage erfordert strikte 3-Wochen-Frist
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) bestätigt in ständiger Rechtsprechung, dass Arbeitnehmer ihre Kündigungsschutzklage zwingend innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung erheben müssen. Versäumt der Arbeitnehmer diese Frist, gilt die Kündigung gemäß § 7 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) als von Anfang an rechtswirksam, selbst wenn sie inhaltlich fehlerhaft war. Das zugrunde liegende Rechtsprinzip ist die sogenannte Präklusion, die für Rechtsklarheit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer sorgen soll. Sobald die Frist abgelaufen ist, können Gerichte die Wirksamkeit der Kündigung nicht mehr prüfen, es sei denn, es liegen schwerwiegende Ausnahmefälle vor. Für Arbeitnehmer im Kreis Pinneberg bedeutet dies im Alltag: Erhalten Sie eine Kündigung, läuft die Uhr sofort. Ein bloßer Widerspruch beim Arbeitgeber oder ein Gespräch mit dem Betriebsrat hemmt diese Frist nicht. Sie müssen aktiv beim zuständigen Arbeitsgericht, etwa in Elmshorn oder Hamburg, Klage einreichen, um Ihre Ansprüche auf Weiterbeschäftigung oder eine Abfindung zu sichern. Warten Sie nicht auf eine Reaktion Ihres Arbeitgebers auf Ihre Einwände, da die gesetzliche Frist unerbittlich ist.
Sie haben nach Erhalt der Kündigung nur 3 Wochen Zeit für die Klageerhebung. Lassen Sie Ihre Kündigung umgehend durch unsere Fachanwälte prüfen, da häufig Formfehler vorliegen, die eine Kündigung unwirksam machen.
Quelle: Rechtsprechung-im-Internet — Arbeitsrecht gesamt | Az.: 2 AZR 425/16
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