BAG: Kurzzeitiger Einsatz am Empfang ist keine Versetzung
In einer Pflegeeinrichtung in G stritten der Betriebsrat und die Arbeitgeberin darüber, ob bestimmte personelle Maßnahmen als Versetzungen im Sinne des § 95 Abs. 3 BetrVG gelten und somit der Zustimmung des Betriebsrats nach § 99 Abs. 1 BetrVG bedürfen. Die Arbeitgeberin hatte eine Verwaltungskraft für weniger als einen Monat am Empfang eingesetzt und Pflegekräfte für mehr als einen Monat in anderen, fachlich nicht spezialisierten Wohnbereichen arbeiten lassen. Der Betriebsrat forderte die Unterlassung dieser Maßnahmen ohne seine vorherige Beteiligung.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) wies die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats zurück. Das Gericht entschied, dass der kurzzeitige Einsatz der Verwaltungskraft an der Rezeption keine erhebliche Änderung der Arbeitsumstände mit sich brachte, da in beiden Bereichen Verwaltungsaufgaben mit Außenkontakt anfielen. Auch der Wechsel der Pflegekräfte in andere Wohnbereiche stellte keine Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs dar. Die räumliche Verlagerung innerhalb desselben Gebäudes und die Betreuung anderer Heimbewohner veränderten das Gesamtbild der Tätigkeit nicht erheblich, da die Wohnbereiche nicht fachlich spezialisiert waren und keine eigenständigen betrieblichen Einheiten bildeten.
Dieser Beschluss betrifft unmittelbar die beteiligten Betriebsparteien. Mittelbar zeigt er für Beschäftigte in Pflegeeinrichtungen, dass ein Wechsel zwischen ähnlichen Arbeitsbereichen ohne wesentliche Änderung der Arbeitsbedingungen nicht zwingend die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats auslöst.
Für Betriebsräte bedeutet dieser Beschluss, dass bei der Beurteilung, ob eine Versetzung vorliegt, stets das Gesamtbild der Tätigkeit und die Erheblichkeit der Änderungen der Arbeitsumstände entscheidend sind. Ein bloßer Wechsel des Arbeitsortes innerhalb desselben Gebäudes oder ein kurzzeitiger Einsatz in einem ähnlichen Aufgabenbereich reicht oft nicht aus.
Quelle: BAG — Entscheidungen (Volltext) | Az.: 1 ABR 10/25
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