BAG: Schadensersatz nach Diskriminierung endet bei neuem Job
Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass ein abgelehnter Bewerber keinen endlosen Anspruch auf Verdienstausfall hat, wenn er bei der Stellenbesetzung wegen seines Alters diskriminiert wurde. Im konkreten Fall forderte ein Kläger rund 236.000 Euro für die Jahre 2020 bis 2023, verlor den Prozess jedoch, da er in der Zwischenzeit eine andere angemessene Beschäftigung im öffentlichen Dienst gefunden und diese über Jahre ausgeübt hatte.
Hinter dieser Entscheidung steht das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 AGG muss ein Arbeitgeber bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot zwar den entstandenen materiellen Schaden ersetzen, und diese Pflicht ist nicht von vornherein begrenzt. Nach den schadensersatzrechtlichen Grundsätzen der §§ 249 ff. BGB entfällt jedoch der rechtliche Zurechnungszusammenhang zwischen der diskriminierenden Nichteinstellung und dem Verdienstausfall, sobald der Bewerber eine neue, seiner Qualifikation entsprechende Tätigkeit gefunden hat und sich diese verfestigt. Die weitere berufliche Entwicklung fällt dann unter das allgemeine Lebensrisiko.
Für Sie als Arbeitnehmer in Deutschland bedeutet dieses Urteil: Wenn Sie im Bewerbungsverfahren unzulässig benachteiligt werden und die Stelle sonst bekommen hätten, können Sie die Differenz zum entgangenen Gehalt einklagen. Dieser Anspruch auf entgangenen Gewinn ist jedoch keine lebenslange Rente. Sobald Sie beruflich wieder fest Fuß gefasst und eine vergleichbare Position angetreten haben, erlischt die Haftung des diskriminierenden Arbeitgebers für zukünftige Gehaltseinbußen.
Lassen Sie Ihre Ansprüche auf Schadensersatz nach einer Diskriminierung im Bewerbungsverfahren zeitnah prüfen. Häufig gibt es mehr Spielraum für finanzielle Kompensationen als gedacht, solange Sie noch keine neue dauerhafte Anstellung gefunden haben.
Quelle: BAG — Pressemitteilungen | Az.: 8 AZR 153/25
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