Direktionsrecht
Das Direktionsrecht erlaubt dem Arbeitgeber, Arbeitsort, Arbeitszeit und Tätigkeit zu bestimmen – aber nur in Grenzen. Wir klären, was Ihr Arbeitgeber anordnen darf und was nicht.
Was ist das Direktionsrecht?
Das Direktionsrecht (auch Weisungsrecht genannt) ist das Recht des Arbeitgebers, die Arbeitsbedingungen im Rahmen des Arbeitsvertrags näher zu bestimmen. Es umfasst Weisungen zu Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung sowie zum Verhalten des Arbeitnehmers im Betrieb.
Geregelt ist das Direktionsrecht in § 106 der Gewerbeordnung (GewO). Dabei muss der Arbeitgeber sein Weisungsrecht nach billigem Ermessen ausüben.
Grenzen des Direktionsrechts
Das Direktionsrecht ist nicht grenzenlos. Es findet seine Schranken in:
- Arbeitsvertrag – Der Arbeitgeber kann nur im Rahmen der vertraglichen Vereinbarungen Weisungen erteilen
- Betriebsvereinbarungen – Kollektivrechtliche Regelungen begrenzen das Weisungsrecht
- Tarifverträge – Tarifliche Bestimmungen gehen vor
- Gesetzliche Vorschriften – Arbeitszeitgesetz, Arbeitsschutz etc.
- Billiges Ermessen – Die Interessen beider Seiten müssen berücksichtigt werden
Typische Streitfälle beim Direktionsrecht
Versetzung an einen anderen Arbeitsort
Der Arbeitgeber kann den Arbeitnehmer grundsätzlich an einen anderen Arbeitsort versetzen, wenn der Arbeitsvertrag keine feste Ortsangabe enthält. Bei einer Versetzungsklausel im Vertrag muss die Versetzung aber billigem Ermessen entsprechen und die persönlichen Belange des Arbeitnehmers berücksichtigen.
Änderung der Arbeitszeit
Sofern im Arbeitsvertrag keine feste Arbeitszeit vereinbart ist, kann der Arbeitgeber die Lage der Arbeitszeit im Rahmen seines Direktionsrechts bestimmen. Eine Änderung des Arbeitszeitumfangs ist hingegen in der Regel nur mit Zustimmung des Arbeitnehmers möglich.
Zuweisung anderer Tätigkeiten
Der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer andere Aufgaben zuweisen, solange diese der im Arbeitsvertrag beschriebenen Tätigkeit entsprechen. Eine geringwertigere Beschäftigung oder eine Tätigkeit außerhalb des vertraglich vereinbarten Berufsbilds ist in der Regel nicht vom Direktionsrecht gedeckt.
Wichtig: Unbillige Weisung
Überschreitet der Arbeitgeber die Grenzen des billigen Ermessens, ist die Weisung unwirksam. Der Arbeitnehmer muss sie grundsätzlich nicht befolgen. Lassen Sie sich im Zweifelsfall beraten.
Unsere Beratung zum Direktionsrecht
Wir beraten Sie umfassend zu Fragen des Direktionsrechts und vertreten Ihre Interessen – ob Arbeitnehmer oder Arbeitgeber. Kontaktieren Sie uns für eine kostenlose Ersteinschätzung.
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