Der Unterhalt – Kanzlei von Bergner
Familienrecht

Der Unterhalt

Während und nach der Ehe bestehen vielfältige Unterhaltspflichten. Wir beraten Sie zu Trennungsunterhalt, nachehelichem Unterhalt und Kindesunterhalt – und setzen Ihre Ansprüche durch.

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Unterhaltspflichten bei Trennung und Scheidung

Während der Ehe bestehen Unterhaltspflichten zwischen den Ehegatten. Unter Umständen kann diese Unterhaltspflicht auch nach der Ehe fortbestehen. Darüber hinaus bestehen Unterhaltspflichten gegenüber den gemeinsamen Kindern im Falle einer Trennung oder Scheidung.

Wir beraten Sie umfassend zu allen Unterhaltsfragen und setzen Ihre Ansprüche durch – außergerichtlich oder vor Gericht.

Beratung zum Unterhalt durch die Kanzlei von Bergner

Trennungsunterhalt

Nach einer Trennung hat der finanziell schlechter gestellte Ehegatte regelmäßig einen Anspruch auf Trennungsunterhalt. Der besser verdienende Ehegatte ist verpflichtet, monatlich einen Geldbetrag zu zahlen, um den anderen wirtschaftlich annähernd so zu stellen, als ob die Trennung nicht stattgefunden hätte.

Der Anspruch auf Trennungsunterhalt endet mit der Rechtskraft der Scheidung. Ab diesem Zeitpunkt kann ein eventueller Anspruch auf nachehelichen Unterhalt bestehen.

Nachehelicher Unterhalt

Der nacheheliche Unterhalt setzt einen sogenannten ehebedingten Nachteil voraus. Ein solcher liegt vor, wenn ein Ehegatte durch die Ehe und die Rollenverteilung während der Ehezeit finanziell schlechter gestellt ist, als er es ohne die Ehe wäre.

Typische Beispiele: Ein Ehegatte hat wegen der Kinderbetreuung auf eine Berufstätigkeit verzichtet oder seine Karriere unterbrochen, sodass ein Wiedereinstieg nur mit geringerem Einkommen möglich ist.

Kindesunterhalt

Kinder haben einen eigenen Unterhaltsanspruch gegenüber ihren Eltern. Nach einer Trennung kann der Elternteil, bei dem das Kind lebt, den Unterhalt geltend machen. Der Anspruch setzt sich zusammen aus:

  • Basisunterhalt – der reguläre monatliche Unterhalt
  • Mehrbedarf – z. B. Betreuungskosten, Nachhilfe
  • Sonderbedarf – z. B. unvorhergesehene Arztkosten

Berechnung nach der Düsseldorfer Tabelle

Die Berechnung des Kindesunterhalts richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle. Maßgeblich sind das einzusetzende Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen, das Alter des Kindes und die Anzahl der Unterhaltsberechtigten. Die Tabelle ist für zwei Unterhaltsberechtigte ausgelegt – bei mehr oder weniger erfolgt eine entsprechende Anpassung.

Wir berechnen den Unterhaltsanspruch für Sie, prüfen bestehende Unterhaltstitel und setzen Ihre Ansprüche konsequent durch.

Unterhalt im Ehevertrag regeln

Unterhaltsregelungen können auch vorab in einem Ehevertrag oder nachträglich in einer Scheidungsfolgenvereinbarung getroffen werden. Dies schafft Planungssicherheit für beide Seiten.

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